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   BGH, 25.02.2020 - 4 StR 672/19   

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https://dejure.org/2020,9271
BGH, 25.02.2020 - 4 StR 672/19 (https://dejure.org/2020,9271)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2020 - 4 StR 672/19 (https://dejure.org/2020,9271)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 4 StR 672/19 (https://dejure.org/2020,9271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Anwartschaftsrechts des Täters an dem Kfz i.R.e. Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einziehung des Anwartschaftsrechts des Täters an dem Kfz i.R.e. Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1
    Anordnung der Einziehung des Anwartschaftsrechts des Täters an dem Kfz i.R.e. Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 25.02.2020 - 4 StR 672/19
    Die vom Landgericht gewählte Formulierung ("ist einzuziehen') lässt besorgen, dass es sich des Umstands nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung der für die Einfuhrfahrt genutzten Gegenstände um eine Ermessensentscheidung handelt, oder von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1; Urteil vom 28. Februar 1964 ? 3 StR 40/63, BGHSt 19, 245, 256).
  • BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63

    Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften -

    Auszug aus BGH, 25.02.2020 - 4 StR 672/19
    Die vom Landgericht gewählte Formulierung ("ist einzuziehen') lässt besorgen, dass es sich des Umstands nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung der für die Einfuhrfahrt genutzten Gegenstände um eine Ermessensentscheidung handelt, oder von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1; Urteil vom 28. Februar 1964 ? 3 StR 40/63, BGHSt 19, 245, 256).
  • BGH, 24.09.2020 - 4 StR 144/20

    Verfahren bei der Durchsuchung (Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft

    Die vom Landgericht gewählte Formulierung ("ist einzuziehen') lässt besorgen, dass es sich nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt, oder dass es von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 672/19; Beschluss vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93).
  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 60/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darlegung der Schätzungsgrundlagen);

    Bei erneuter Einziehung des Pkw gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB wird zu beachten sein, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 672/19), die den Charakter einer Nebenstrafe hat.
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    a) Soweit der PKW des Angeklagten eingezogen wurde, kann zum einen eine Wechselwirkung mit der Strafzumessungsentscheidung bestehen (vgl. BGH, aaO); zudem ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass sich die Strafkammer dabei des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 672/19) bewusst war.
  • BGH, 13.07.2021 - 6 StR 304/21

    Urteilsgründe (Darstellungsmangel; mangelnde Mitteilung des

    b) Auch die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nahelegen ("waren (...) als Tatwerkzeug einzuziehen", UA S. 72), dass sich die Strafkammer des ihr zustehenden Ermessens nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 672/19).
  • BGH, 14.07.2020 - 4 StR 39/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Einziehung des

    Soweit das Grundstück des Angeklagten als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen wurde, kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Strafkammer dabei des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 ? 4 StR 672/19, juris Rn. 2; vom 31. März 2016 ? 2 StR 243/15, juris Rn. 10) bewusst war und davon Gebrauch gemacht hat.
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