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   LAG Hamburg, 23.04.2010 - 4 Ta 7/10   

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https://dejure.org/2010,8698
LAG Hamburg, 23.04.2010 - 4 Ta 7/10 (https://dejure.org/2010,8698)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 4 Ta 7/10 (https://dejure.org/2010,8698)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2010 - 4 Ta 7/10 (https://dejure.org/2010,8698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 121 Abs. 3 ZPO; § 48 Abs. 1 RVG

  • Justiz Hamburg

    § 121 Abs 3 ZPO, § 121 Abs 4 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO
    Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reisekosten des beigeordneten Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; ZPO § 123 Abs. 3
    Reisekosten des beigeordneten Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH, Reisekostenerstattung und die Gebühren eines Verkehrsanwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.2010 - 4 Ta 7/10
    Durch diese gesetzliche Verknüpfung ist gleichzeitig klargestellt, dass durch den Beiordnungsbeschluss Eingriffe in Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ermöglicht werden sollen (vgl. BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 5 zu § 121 ZPO = EzA § 121 ZPO 2002 Nr. 1).

    b) Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind jedoch nur insoweit aus der Staatskasse erstattbar, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt (vgl. BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - , aaO.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 10 WF 3403/04

    Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.2010 - 4 Ta 7/10
    Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. dazu OLG Nürnberg 6. Oktober 2004 - 10 WF 3403/04 - NJW 2005, 687).
  • OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

    Ist dies der Fall und werden diese Kosten durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes erspart, kommt eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Tz. 9 ff.; KG, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O., juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 25.03.2009 - 19 W 14/09, juris Tz. 3, und vom 08.01.2008, a.a.O., juris Tz. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - 9 WF 392/07, juris Tz. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2007 - 8 WF 107/07, OLGR Schleswig 2007, 576; LAG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2010 - 4 Ta 7/10, juris Tz. 5; LAG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Mathias/Bischof, RVG, 3. Aufl., § 46 Rn. 17, 18; alle m.w.N.).
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