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   LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11   

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LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11 (https://dejure.org/2011,51091)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11 (https://dejure.org/2011,51091)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 (https://dejure.org/2011,51091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei erstmaliger Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitreglung

  • IWW

    BetrVG § 100 AÜG § 14 BetrVG § 23 BetrVG § 87 BetrVG § 99

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur mitbestimmungsfreien Eingliederung neu eingestellter Leiharbeitnehmer/innen i.R. bestehender Dienst- oder Schichtpläne; Begründetheit eines Globalantrags des Betriebsrats auf Unterlassung der Einstellung auch zu mitbestimmungsfreier Eingliederung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 99, 100, 87, 23 BetrVG; 14 AÜG
    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsfreie Eingliederung neu eingestellter Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen bestehender Dienst- oder Schichtpläne; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einstellung auch zu mitbestimmungsfreier Eingliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates beim Einsatz von

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Die Beteiligte zu 2) meint, das Erstgericht habe seine stattgebende Entscheidung zu Unrecht auf den Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 05.08.2005 (Az. 5 TaBV 5/05) gestützt und im Hinblick auf diese Entscheidung sogar einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG angenommen.

    Demgegenüber vermag die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 05.08.2005 (5 TaBV 5/05 - AiB 2006, 381), die in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen ist (§§ 85 Abs. 2, 87 ArbGG), nicht zu überzeugen.

  • BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79

    Mitbestimmungspflichtige Verlängerung der Arbeitszeit -; Eilbedürftigkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Gleiches gilt für Notfälle , in denen durch eine plötzliche, nicht voraussehbar gewesene und schwerwiegende Situation unaufschiebbare Maßnahmen zur Verhinderung anders nicht wieder gutzumachender Schäden aufgrund der gegebenen Extremsituation möglich sein müssen (vgl. Fitting, a.a.O., Rz. 25; ErfK-Kania, 12. Aufl., § 87 Rz. 8; noch offen gelassen, aber in der Tendenz erkennbar : BAG vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Schließlich bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG nur auf kollektive Tatbestände ; es gilt nicht für individuelle Regelungen ohne einen kollektiven Bezug (vgl. BAG vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 22.09.1992 - 1 AZR 405/90 - AP Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting, a.a.O., Rz. 16 f., 100; ErfK-Kania, a.a.O., Rz. 6).

  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04

    Mitbestimmungsrecht - Einstellung von Drittpersonal

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Vielmehr geht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.12.2005 (1 ABR 51/04 - NZA 2006, 1369) davon aus, dass dem Arbeitgeber bei der vorzunehmenden Einstellung im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechtes die Möglichkeit eröffnet ist, die Eingliederungsmaßnahme im Hinblick auf Ort und Zeit autonom zu bestimmen.
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Dies ist zum einen der Fall, wenn eine unmittelbar von einem Arbeitskampf bedrohte oder betroffene Arbeitgeberin , sei es auch nur infolge der Fernwirkung eines Streiks, arbeitszeitrechtliche Maßnahmen zur Abwendung der betrieblichen Auswirkungen des Arbeitskampfes bzw. dessen Fernwirkung ergreift (vgl. BAG vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79 - AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; m.w.N.).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Zu Unrecht leitet der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Festlegung einer Neueinstellung aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.1989 (1 ABR 33/88 - AP nR. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; ihr folgend BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; v. 29.09.2004 - 5 AZR 559/03 - AP Nr. 111 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) her, das Bundesarbeitsgericht betont nämlich auch in dieser Entscheidung, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einen kollektiven Tatbestand voraussetzt und ein solcher dadurch ausgewiesen wird, dass sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt.
  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Schließlich bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG nur auf kollektive Tatbestände ; es gilt nicht für individuelle Regelungen ohne einen kollektiven Bezug (vgl. BAG vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 22.09.1992 - 1 AZR 405/90 - AP Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting, a.a.O., Rz. 16 f., 100; ErfK-Kania, a.a.O., Rz. 6).
  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 405/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Schließlich bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG nur auf kollektive Tatbestände ; es gilt nicht für individuelle Regelungen ohne einen kollektiven Bezug (vgl. BAG vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vom 22.09.1992 - 1 AZR 405/90 - AP Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Fitting, a.a.O., Rz. 16 f., 100; ErfK-Kania, a.a.O., Rz. 6).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972; vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; jeweils m.w.N.) ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, bereits dann als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest eine Fallgestaltung gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Zu Unrecht leitet der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Festlegung einer Neueinstellung aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.1989 (1 ABR 33/88 - AP nR. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; ihr folgend BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; v. 29.09.2004 - 5 AZR 559/03 - AP Nr. 111 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) her, das Bundesarbeitsgericht betont nämlich auch in dieser Entscheidung, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einen kollektiven Tatbestand voraussetzt und ein solcher dadurch ausgewiesen wird, dass sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt.
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972; vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; jeweils m.w.N.) ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, bereits dann als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest eine Fallgestaltung gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03

    Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    (2) Soweit die Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den einzelnen Rahmendienstplänen zwischen den Betriebsparteien im Streit steht, fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin (unter Hinweis auf LAG Nürnberg 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 -) nicht an einem für das Mitbestimmungsrecht erforderlichen kollektiven Tatbestand.
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    (2) Der Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den einzelnen Rahmendienstplänen fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin (unter Hinweis auf LAG Nürnberg 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 -) auch nicht an einem für das Mitbestimmungsrecht erforderlichen kollektiven Tatbestand.
  • LAG Düsseldorf, 10.02.2014 - 9 TaBV 109/13

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von

    Wäre der Arbeitgeber bereits hinsichtlich des Einstellungsaktes und der erstmaligen Zuweisung zu einer Arbeitsschicht von einer Zustimmung des Betriebsrats bzw. einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle i.R.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG abhängig, würde die ihm eingeräumte gesetzliche Möglichkeit, nach § 100 BetrVG zu verfahren und dringend erforderliche personelle Maßnahmen vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens vorläufig durchzuführen, unmöglich gemacht (so ausdrücklich LAG Nürnberg v. 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11, ZTR 2012, 412).

    Diese betreffe nur das Arbeitsverhältnis des neu einzustellenden Arbeitnehmers und lasse die Belange der anderen Mitarbeiter unberührt (LAG Nürnberg v. 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11, ZTR 2012, 412).

    Dadurch würde die materielle Parität gestört, die gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht Vorrang beansprucht (vgl. hierzu LAG Nürnberg v. 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11, ZTR 2012, 412; Fitting/Engels/Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier, BetrVG § 87 Rz. 164 ff.).

    Gleiches gilt für Notfälle, in denen durch eine plötzliche, nicht voraussehbar gewesene und schwerwiegende Situation unaufschiebbare Maßnahmen zur Verhinderung anders nicht wieder gutzumachender Schäden aufgrund der gegebenen Extremsituation möglich sein müssen (vgl. LAG Nürnberg v. 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11, ZTR 2012, 412; Fitting, a.a.O., Rz. 25; ErfK-Kania, § 87 Rz. 8; vgl. auch BAG v. 02.03.1982 - 1 ABR 74/79, AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Unter Bezugnahme auf das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 -, juris) führte das Arbeitsgericht aus, dass bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen bereits bestehender Dienstpläne/Schichtpläne die Arbeitgeberin grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß §§ 99, 100 BetrVG unterliege.

    Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 -4 TaBV 19/11 -, juris) sei auf die hiesige Fallgestaltung übertragbar.

  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 -) ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass die Regelungen aus §§ 99, 100 BetrVG im Rahmen von Neueinstellungen abschließend seien und daneben kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG bestehe.

    Insoweit bezieht sich das Arbeitsgericht auf das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 -4 TaBV 19/11 -), wonach die erstmalige Eingliederung neu eingestellter Beschäftigter in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitregelung keinen kollektiven Tatbestand darstelle, der ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslöste.

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    (2) Soweit die Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den einzelnen Rahmendienstplänen zwischen den Betriebsparteien im Streit steht, fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin (unter Hinweis auf LAG Nürnberg 21. Dezember 2011 - 4 TaBV 19/11 -) nicht an einem für das Mitbestimmungsrecht erforderlichen kollektiven Tatbestand.
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