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   BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94   

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BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94 (https://dejure.org/1996,678)
BAG, Entscheidung vom 20.03.1996 - 4 AZR 906/94 (https://dejure.org/1996,678)
BAG, Entscheidung vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 (https://dejure.org/1996,678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung - Angestellte im Sozialdienst und Erziehungsdienst mit staatlicher Anerkennung - Berücksichtigung der Zeit einer Bewährung in früherem Arbeitsverhältnis derselben Arbeitsvertragsparteien - Auslegung des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1161
  • BB 1996, 1620
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    2.2.2.5 Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Senats vom 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II und vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - AP Nr. 32 zu § 23 a BAT ergeben sich entgegen ihrer Auffassung keine Argumente, die dafür sprechen, daß nicht nur die während der Dauer des über den Stichtag mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Zeit einer Bewährung für die Eingruppierung in ein am 1. Januar 1991 neu eingeführtes Eingruppierungsmerkmal zu berücksichtigen ist, sondern auch diejenige in einem früheren Arbeitsverhältnis derselben Arbeitsvertragsparteien zurückgelegte.

    Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob im Falle einer Tarifänderung Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben liegen - im Falle der Entscheidung vom 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - handelte es sich um die für die Eingruppierung bedeutsame Zeit einer Tätigkeit, in derjenigen vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - um eine Kinderbetreuungszeit -, von den geänderten Tarifbestimmungen erfaßt werden, in denen dies nicht ausdrücklich bestimmt war.

    Die Übergangsvorschrift des § 6 Nr. 2 regelt ausdrücklich - in den von ihr gezogenen Grenzen - die Maßgeblichkeit der vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Zeit einer Tätigkeit oder einer Bewährung für den Vergütungsanspruch des Angestellten ab Inkrafttreten der Tarifänderung (Fall der sog. unechten Rückwirkung, vgl. dazu z. B. das Urteil des Senats vom 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - aaO, unter B II 3 c der Gründe).

    Diese Frage stellte sich weder in dem der Entscheidung vom 20. September 1993 - 4 AZR 693/92 - noch in dem derjenigen vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zugrundeliegenden Fall.

  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 228/93

    Unterbrechung der Bewährungszeit

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    2.2.2.5 Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Senats vom 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II und vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - AP Nr. 32 zu § 23 a BAT ergeben sich entgegen ihrer Auffassung keine Argumente, die dafür sprechen, daß nicht nur die während der Dauer des über den Stichtag mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Zeit einer Bewährung für die Eingruppierung in ein am 1. Januar 1991 neu eingeführtes Eingruppierungsmerkmal zu berücksichtigen ist, sondern auch diejenige in einem früheren Arbeitsverhältnis derselben Arbeitsvertragsparteien zurückgelegte.

    Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob im Falle einer Tarifänderung Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben liegen - im Falle der Entscheidung vom 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - handelte es sich um die für die Eingruppierung bedeutsame Zeit einer Tätigkeit, in derjenigen vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - um eine Kinderbetreuungszeit -, von den geänderten Tarifbestimmungen erfaßt werden, in denen dies nicht ausdrücklich bestimmt war.

    Diese Frage stellte sich weder in dem der Entscheidung vom 20. September 1993 - 4 AZR 693/92 - noch in dem derjenigen vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zugrundeliegenden Fall.

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Die Klage ist zulässig, denn es handelt sich um eine der im Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklagen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 21.01.1970 - 4 AZR 106/69

    Eingruppierungsstreitigkeiten - Feststellungsantrag - Zinsforderung - Aufeinander

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., XV. Buch (Das Tarifrecht), § 198 III 2 b, S. 1488 f.).
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 450/88

    Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Eine solche hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher bei einer Unterbrechung von 2 Monaten (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), von 2 2/3 Monaten (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und von vier Monaten (Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) angenommen.
  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., XV. Buch (Das Tarifrecht), § 198 III 2 b, S. 1488 f.).
  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Eine solche hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher bei einer Unterbrechung von 2 Monaten (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), von 2 2/3 Monaten (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und von vier Monaten (Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) angenommen.
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Eine solche hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher bei einer Unterbrechung von 2 Monaten (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), von 2 2/3 Monaten (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und von vier Monaten (Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) angenommen.
  • BAG, 05.12.1990 - 4 AZR 285/90

    Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

    Auszug aus BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94
    Sie haben nur zu prüfen, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1990 - 4 AZR 285/90 - AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 225/94

    Bewährungsaufstieg und verschlechternder Tarifvertrag

  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93

    Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von

  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 245/95

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

    Es handelt sich um eine der im Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklagen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23a BAT).

    Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen beinhaltet (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP, aaO).

    Ferner ist abzustellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, denn dieser gibt Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, auch kann nur auf diese Weise der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 20. März 1996, aaO, jeweils m.w.N.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 198 III 3, S. 1653 ff.).

    Zudem spricht für das hier vertretene Auslegungsergebnis der Vergleich mit den oben beispielhaft genannten Regelungen, bei denen für ganz unterschiedliche Rechtsfolgen ebenfalls auf der Tatbestandsseite nur auf die Dauer des aktuellen Arbeitsverhältnisses abgestellt wird, hingegen frühere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. zum Ganzen auch: BAG Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23a BAT).

  • LAG Bremen, 05.11.2002 - 1 Sa 98/02

    Geltendmachung von Ansprüchen auf tarifliche Besitzstandszulagen ;

    Nach Meinung des Berufungsgerichts kann deshalb die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst - auch hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume - entsprechend angewendet werden, zumal nach der Erklärung der Beklagten in dem mündlichen Termin vor dem Arbeitsgericht davon ausgegangen werden kann, dass ein Urteil auf Feststellung geeignet ist, den Streitstoff zwischen den Parteien gänzlich zu bereinigen (vgl. BAG Urteil v. 20.03.1996 Az: 4 AZR 906/94 AP Nr. 36 zu § 23 a BAT; BAG Urteil v. 21.11.2000 Az: 3 AZR 305/99; BAG Urteil v. 26.07.2001 Az: 8 AZR 759/00 BB 2002, 49).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (vgl. BAG Urteil v. 16.11.2000 Az: 6 AZR 338/99 ZTR 2001, 313 m.w.N.; BAG Urteil v. 20.03.1996 Az: 4 AZR 906/94 AP Nr. 36 zu § 23 a BAT; BAG Urteil v. 06.10.1993 Az: 10 AZR 477/92; BAG Urteil v. 18.10.2000 Az: 10 AZR 503/99 NZA 2001, 508).

    Ob eine Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse erfolgen kann, richtet sich nach der jeweiligen Norm (vgl. BAG Urteil v. 20.03.1996 Az: 4 AZR 906/94 AP Nr. 36 zu § 23 a BAT).

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96

    Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

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