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   FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15   

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https://dejure.org/2015,27194
FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15 (https://dejure.org/2015,27194)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.08.2015 - 4 K 473/15 (https://dejure.org/2015,27194)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. August 2015 - 4 K 473/15 (https://dejure.org/2015,27194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungsmöglichkeiten für bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide aufgrund falscher Angaben in der Einkommensteuererklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10a Abs. 2
    Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher Angabe auf der Anlage AV ("Riester-Rente") einer Elster-Einkommensteuererklärung bei schwer verständlicher Anleitung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher Angabe auf der Anlage AV ("Riester-Rente") einer Elster-Einkommensteuererklärung bei schwer verständlicher Anleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung bei schwer verständlicher amtlicher Anleitung

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2034
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545 und vom 16.05.2013 III R 12/12, BFHE 241, 226).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Anders als bei einem steuerlichen Berater, sind bei den Klägern keine erhöhten Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesen zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012 I R 73/10, BStBl II 2013, 566 zu den Sorgfaltsanforderungen bei zu Hilfenahme eines steuerlichen Beraters).
  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, sich von rechtskundigen Dritten Rat und Hilfe einzuholen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige - auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen - andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545 und vom 16.05.2013 III R 12/12, BFHE 241, 226).
  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 und vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1175).
  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 und vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1175).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 20/12

    Kein verfassungsrechtlich gebotener Rücktrag eines 2000 erzielten Verlusts in den

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 und vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1175).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 14/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15
    Drängen sich allerdings aufgrund der zu erklärenden Sachverhalte und/oder angesichts der vorhandenen Kenntnisse Zweifel auf, muss der Steuerpflichtige fachliche Hilfestellung in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2004 X R 14/02, BFH/NV 2005, 156).
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