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   OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01   

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OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01 (https://dejure.org/2002,23033)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.03.2002 - 4 L 165/01 (https://dejure.org/2002,23033)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. März 2002 - 4 L 165/01 (https://dejure.org/2002,23033)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95

    Asylrecht - Zeitpunkt der Antragstellung eines minderjährigen Kindes auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01
    Ist die Klage eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kindes deshalb abgewiesen worden, weil die Anerkennung des Stammberechtigten noch nicht bestandskräftig war, und stellt das Kind nach Eintritt der Bestandskraft einen Folgeantrag, so kommt es für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung und nicht auf den des Folgeantrags an (Abweichung/Abgrenzung von BVerwGE 101, 341 ff.).

    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 (Az. 9 C 92/95) ergebe, könnten Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur die im Zeitpunkt der Folgeantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, 9 C 92/95) komme es für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an.

    Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341 ff.) für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall getroffen, dass der erste Asylantrag zurückgenommen worden sei, und in einem Zeitpunkt, als § 26 AsylVfG noch nicht zur Voraussetzung gehabt habe, dass eine rechtskräftige Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen müsse.

    Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341), dass Ursachen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen, sondern in der Dauer seines Asylverfahrens begründet sind, diesem nicht anzulasten sind.

    Das von der Beklagten und dem Beteiligten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 a.a.O. steht dem nicht entgegen.

    Dieser ist insofern offen, als unter "im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" auch der Zeitpunkt des Erstantrags verstanden werden könnte (BVerwGE 101, 341; OVG Berlin 3 B 5/94).

    Durch das ausnahmsweise Abstellen auf den Erstantrag bei § 26 AsylVfG entsteht auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht bei einem grundsätzlichen Abstellen auf den Erstantrag angeführte Nachteil, dass daraufhin selbst seit langem volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten (BVerwGE 101, 341).

    Dabei soll die Vergünstigung des Familienasyl grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern - zugute kommen, um ihnen einen einheitlichen Status zu vermitteln (vgl. BVerwGE 89, 315 (318); BVerwGE 101, 341).

  • OVG Berlin, 27.01.1995 - 3 B 5.94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01
    Hiernach sei für die Feststellung der Minderjährigkeit des Familienasyl beantragenden Kindes im Falle eines Folgeantrages auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abzustellen (so auch OVG Berlin, Urteile vom 27.01.1995, 3 B 5/94, 3 B 6/94, 3 B 10/94).

    Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es für das Vorliegen der Minderjährigkeit grundsätzlich nicht auf einen früher gestellten Antrag, sondern auf den Zeitpunkt des Folgeantrags ankomme (so auch OVG Berlin Urteil vom 27.01.1995, 3 B 5/94), doch wurde diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall einer Rücknahme des Asylantrags getroffen.

    Dieser ist insofern offen, als unter "im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" auch der Zeitpunkt des Erstantrags verstanden werden könnte (BVerwGE 101, 341; OVG Berlin 3 B 5/94).

    Von diesem Grundsatz soll nach der Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lediglich dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Kind den Eintritt der Volljährigkeit vor einer Entscheidung über seinen Asylantrag aufgrund der Dauer des Asylverfahrens nicht verhindern konnte (OVG Berlin 3 B 5/94).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01
    Dabei soll die Vergünstigung des Familienasyl grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern - zugute kommen, um ihnen einen einheitlichen Status zu vermitteln (vgl. BVerwGE 89, 315 (318); BVerwGE 101, 341).
  • OVG Berlin, 27.01.1995 - 3 B 6.94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01
    Hiernach sei für die Feststellung der Minderjährigkeit des Familienasyl beantragenden Kindes im Falle eines Folgeantrages auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abzustellen (so auch OVG Berlin, Urteile vom 27.01.1995, 3 B 5/94, 3 B 6/94, 3 B 10/94).
  • VG Würzburg, 04.05.2012 - W 6 K 11.30390

    Iran; Folgeverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Familienflüchtlingsschutz;

    Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG ist auch dann zu gewähren, wenn die Folgeanträge allein aufgrund der Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, U.v. 19.03.2002, Az.: 4 L 165/01, NordÖR 2003, 42; OVG Lüneburg, B.v. 01.02.2005, Az.: 7 LA 200/04).

    Nach der zitierten Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.12.2002, Az.: 1 C 10/02, BVerwGE 117, 283; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 19.03.2002, Az.: 4 L 165/01, NordÖR 2003, 42; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 01.02.2005, Az.: 7 LA 200/04) ist nicht auf die Stellung des Zeitpunkts der Stellung des Folgeantrags, sondern des Erstantrags abzustellen.

  • OVG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Bs 458/03

    Anwendungsbereiche von § 14 SGB 9 und § 43 Abs 1 S 2 SGB 1

    In Familienpflegefällen stelle § 104 BSHG nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 1.2.2002, NDV-RD 2002 S. 44 = ZfJ 2002 S. 434 = NordÖR 2003 S. 42) keine - wie die Antragsgegnerin meine - "versteckte" Zuständigkeitsregelung, sondern lediglich eine Vorschrift über die Kostenerstattung dar.
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