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   BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92   

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https://dejure.org/1993,156
BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Nachteil des Grundstückseigentümers - Nutzung des Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2132 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 561
  • DVBl 1993, 448
  • DÖV 1993, 876
  • BauR 1993, 433
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (DVBl. 1989, 359 f.) ab.

    Von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 (a.a.O.) weiche das Normenkontrollgericht nicht ab.

    Die Nichtvorlagebeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.) geltend macht.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 11. November 1988 (a.a.O.) ausgeführt, die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließe Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein.

    Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.).

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Grundsätzliche Bedeutung hätten auch die Fragen, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann".

    Auch wegen der Frage, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann", brauchte das Normenkontrollgericht die Sache dem Senat nicht vorzulegen; denn ob und in welchem Umfang die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ein ihr nicht bekanntes Interesse eines Eigentümers an einer andersartigen Nutzung seines Grundstücks berücksichtigen muß, hängt von der konkreten Situation ab.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Die Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) habe nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis abgesteckt; darum gehe es aber nicht, wenn eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte geltend gemacht werde.

    Der vom Normenkontrollgericht herangezogene (Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87) hat nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO abgesteckt.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Nicht klärungsbedürftig ist schließlich, daß dem Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob es eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält oder nicht, ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zusteht (BVerwG, Beschluß vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 ).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Auch kann die Antragsbefugnis im Einzelfall verwirkt sein, etwa wenn sich der Antragssteller - wie die Antragsgegnerin hier geltend macht - mit seinem eigenen früheren Verhalten (oder dem seines Rechtsvorgängers) in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Der Senat hat zu dem angesprochenen Fragenkreis jüngst in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden.
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss über die Normenkontrolle, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.1.1993 - 4 NB 38/92 -, NVwZ 1993, 561 - juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss über die Normenkontrolle, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, B.v. 6.1.1993 - 4 NB 38/92 -, NVwZ 1993, 561 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtlage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73).
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