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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 20.03.1996 - 4 A 171/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,10492
OVG Brandenburg, 20.03.1996 - 4 A 171/95 (https://dejure.org/1996,10492)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.1996 - 4 A 171/95 (https://dejure.org/1996,10492)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 1996 - 4 A 171/95 (https://dejure.org/1996,10492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten; Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten wegen Betriebsstilllegung; Stellenabbau mit Blick auf einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten: Einschränkung des Ermessens bei Betriebsstillegung oder Betriebsauflösung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

    Rn. 29 Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

    Dass nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, wie bereits dargelegt, verbindlich feststellen können, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.), bedeutet:.

    Demzufolge muss bei dieser Frage die entsprechende ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers, seinen Betrieb bzw. einen Betriebsteil stillzulegen, genügen (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

  • VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 14 K 08.02237

    Schließung eines Betriebs als "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG

    Rn. 23 Für die Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG; Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - für § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Denn nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit können verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.).

    Demzufolge muss bei dieser Frage die entsprechende ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers, seinen Betrieb bzw. einen Betriebsteil stillzulegen, genügen (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Rn. 36 Dabei ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten darauf hinzuweisen, dass nicht darüber zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung eines Arbeitnehmers beanspruchen kann, wenn er noch Inhaber eines im Wirtschaftsleben tätigen Betriebes ist, der auf einen anderen Inhaber übergehen soll oder möglicherweise noch übergehen kann (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996 - 4 A 171/95 -).
  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur …

    Rn. 25 Für die Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG; Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt.

    Rn. 46 Soweit die Klägerin behauptet, dass bestimmte Abteilungen wie die Prototypenabteilung tatsächlich nicht vollständig geschlossen worden seien, kann diese Frage nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich (teilweise) stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

  • VG Gelsenkirchen, 17.07.2006 - 11 K 178/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt, Betriebsstilllegung

    Rn. 39 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996, - 4 A 171/95-, Jurisnr: MWRE103159700.

    Rn. 44 Vgl. OVG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996 - 4 A 171/95 - Jurisnr.: MWRE103159700- zu § 19 SchwbG-,.

  • VG Ansbach, 02.12.2010 - AN 14 K 10.01548

    Eingeschränkte Ermessensentscheidung; betriebsbedingte Kündigung; …

    Vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff. für die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG).

    Es genügt vielmehr bereits die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers, seinen Betrieb stillzulegen (OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.;… OVG Münster vom 21.3.2000, a. a. O.).

  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 …

    Rn. 31 Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.
  • VG Ansbach, 25.03.2010 - AN 14 K 09.02214

    Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

    Vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG).

    Rn. 41 Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass die Stilllegung zum Zeitpunkt der maßgeblichen letzten Behördenentscheidung bereits vollständig abgeschlossen sein müsste, es genügt vielmehr bereits die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers, seinen Betrieb stillzulegen (OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.).

  • VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00534

    Zulassung einer Kündigung währende des Mutterschutzes; Betriebsstilllegung (Fall …

    Für eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist; vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996 - 4 A 171/95; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2009 - AN 14 K 08.00690).
  • VG Ansbach, 10.02.2011 - AN 14 K 10.02436

    Zustimmungsfiktion; Betriebsbedingte Kündigung; Insolvenzverfahren

    Vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 - OVG Münster vom 21.3.2000 - Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff. für die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BerzGG).
  • VG Göttingen, 24.11.2011 - 2 A 2/11
  • VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.4287

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05

    Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des …

  • VG Freiburg, 29.11.2001 - 5 K 121/99

    Zustimmung zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Maßgebender Zeitpunkt der …

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