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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46959
VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16 (https://dejure.org/2018,46959)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05.12.2018 - 4 A 181/16 (https://dejure.org/2018,46959)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 4 A 181/16 (https://dejure.org/2018,46959)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • VG Halle, 23.01.2008 - 5 A 106/06
    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Die Grenze des rechtlich zulässigen liegt dort, wo sich die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten aufgrund einer Willkürlichkeit als Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt (VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 - 5 A 106/06, Rn. 20 juris; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 31.08.2011 - 4 A 279/11).

    Wird ein Aufwand für den persönlichen Bedarf getätigt, so ist eine Differenzierung nach dem Zweck des Aufwandes in der Regel unzulässig (VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 - 5 A 106/06, Rn. 22 juris m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325).

    Einen erhöhten Bewachungsbedarf von im Außenbereich gelegenen Wohngebäuden kann, muss der Ortsgesetzgeber bei der Normierung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände aber nicht berücksichtigen (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 - 5 A 106/06, Rn. 21 juris).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, …

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 10 C 1/07, Rn. 12 juris m.w.N.).

    Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 10 C 1/07, Rn. 13 juris).

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Eine Hundesteuer darf nach alledem nicht für ausschließlich zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde erhoben werden, da sie als Aufwandsteuer nicht für Gegenstände erhoben werden kann, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06, BeckRS 2006, 27381, beck-online).

    Im Falle einer privaten und beruflichen Zwecken dienenden Hundehaltung ist eine Steuerermäßigung um einen Anteil der betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger Aufwand anzusehen sind, gerade zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.11.2006 - 10 B 4/06, BeckRS 2006, 27381, beck-online).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Wird ein Aufwand für den persönlichen Bedarf getätigt, so ist eine Differenzierung nach dem Zweck des Aufwandes in der Regel unzulässig (VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 - 5 A 106/06, Rn. 22 juris m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Vielmehr ist die Satzung verfassungskonform nur auf die natürlichen Personen anzuwenden, die die Hunde zu persönlichen Zwecken halten (OVG Münster, Urt. v. 23.01.1997 - 22 A 2455/96, Rn. 12 juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - 14 A 1569/03

    Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebs, …

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Rn. 28 Die Bewachung eines Wohnhauses ist hingegen dem persönlichen Lebensbereich des Grundstückeigentümers zuzurechnen (…VG Minden, Urt. v. 23.06.2006 - 11 K 1297/05, Rn. 25 juris; OVG Münster, Urt. v. 03.02.2005 - 14 A 1569/03, Rn. 21 juris), so dass eine Besteuerung zulässig und mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG vereinbar ist.
  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1297/05

    Erhebung der Hundesteuer bei einer ausschließlich gewerblichen Zwecken dienenden …

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Rn. 28 Die Bewachung eines Wohnhauses ist hingegen dem persönlichen Lebensbereich des Grundstückeigentümers zuzurechnen (VG Minden, Urt. v. 23.06.2006 - 11 K 1297/05, Rn. 25 juris;… OVG Münster, Urt. v. 03.02.2005 - 14 A 1569/03, Rn. 21 juris), so dass eine Besteuerung zulässig und mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG vereinbar ist.
  • VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 455/04

    Zur Hundesteuer für Diensthunde im Haushalt eines Diensthundeführers

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Die ihrem Wortlaut nach weit gefasste Satzungsregelung ist jedoch nach Auffassung der Kammer verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in der Gemeinde A-Stadt lediglich die private Hundehaltung mittels der Hundesteuersatzung besteuert werden soll (vgl. VG Kassel, Urt. v. 27.04.2005 - 6 E 455/04, Rn. 23 juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.1994 - 3 L 729/94

    Anfechtung der Nichtbestandenerklärung der Abschlussprüfung zum staatlich …

    Auszug aus VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16
    Das Vorverfahren ist zudem aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil der Beklagte, der im Sinne von § 73 Abs. 1 Nummer 3 VwGO selbst über einen Widerspruch zu entscheiden hätte, sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat und durch seine Klagerwiderung und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Befreiung des Klägers von der Hundesteuer aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 09.12.1994 - 3 L 729/94, Rn. 22 juris).
  • VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23

    Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

    Auch zeigt der Umstand, dass die beiden in Rede stehenden wie auch der dritte (ältere) Hund in ihrem privaten Lebensbereich mit ihrem Ehemann gehalten werden, dass die Hundehaltung insgesamt in erster Linie aus privaten Interessen erfolgt, diese gegenüber den betrieblichen Anknüpfungspunkten an der Hundehaltung im Vordergrund stehen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5.12.2018 - 4 A 181/16 -, juris, Rn. 28 zu einem Hund für die Bewachung des Wohnhauses).
  • VG Schleswig, 21.04.2021 - 4 B 7/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen einer …

    Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren ( OVG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 22. Juni 2016 - 2 LB 34/15 -, Rn. 29 , juris; vgl. auch zu Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bei der Hundesteuer: Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2018 - 4 A 181/16 -, Rn. 28 , juris).
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