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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,977
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A (https://dejure.org/2016,977)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A (https://dejure.org/2016,977)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A (https://dejure.org/2016,977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit der Verelendung eines pakistanischen Staatsangehörigen bei Rückkehr nach Pakistan mangels finanzieller Mittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärungsbedürftigkeit der Verelendung eines pakistanischen Staatsangehörigen bei Rückkehr nach Pakistan mangels finanzieller Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (211)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15
    Rn. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris, Rn 2, sowie zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Beschluss vom 7.11.2011 - 5 A 1352/10 -, DÖV 2012, 160 = juris, Rn. 10, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99.05 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - 5 A 1352/10

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15
    Rn. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris, Rn 2, sowie zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Beschluss vom 7.11.2011 - 5 A 1352/10 -, DÖV 2012, 160 = juris, Rn. 10, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99.05 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2014 - 13 A 1631/14

    Individuelle Lebensgefahr durch die bloße Anwesenheit in der Provinz Kunar bei …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15
    Rn. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris, Rn 2, sowie zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Beschluss vom 7.11.2011 - 5 A 1352/10 -, DÖV 2012, 160 = juris, Rn. 10, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99.05 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der …

    Rn. 3 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17

    Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)

    Rn. 3 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 3 L 47/16

    Überstellung nach Bulgarien im Rahmen der Dublinvorschriften - hier: begleitete …

    Rn. 7 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
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