Rechtsprechung
| VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 21 VwVfG, Art 12 Abs 1 GG
Rechtmäßigkeit der Einsetzung einer neuen Promotionskommission; Mitwirkung eines bereits in der ersten Kommission sitzenden Promotionskommissionsmitgliedes; keine Vergleichbarkeit zwischen Besetzung einer Promotionskommission und des Fachbereichsrats bei Annahme einer ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
Habilitation
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die höchstrichterliche Einforderung (BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, - 6 C 1/93, juris, an der Abstimmung hatten 54 Stimmberechtigte teilgenommen), dass in solchen Habilitierungsverfahren deshalb begründete Voten erstellt werden müssen, um überprüfen (lassen) zu können, ob die Stimmenabgabe gegen die Gutachtermehrheit jeweils auf einer hinreichenden Durchdringung des Habilitationsthemas und der -schrift beruht - und damit hinreichend sachgetragen ist -, stellt sich bei einer Promotion nicht vergleichbar.Die schriftliche Niederlegung sei erforderlich, um zu können, ob die Ablehnung von hinreichendem fachwissenschaftlichen Sachverstand getragen seien (unter Stützung auf BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1/93, juris).
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84
Mulitple-Choice-Verfahren
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Dem Kläger ist einzuräumen, dass für eine Besorgnis der Befangenheit bereits der "böse Anschein" reichen muss und weiter im Prüfungsrecht zum Schutze verfassungsrechtliche Grundrechte besondere Verfahrensvorsorge zu treffen ist, um einen Prüfling zu schützen, weil die Bewertungsentscheidung als solche selbst nicht voll justiziabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 1 BvR 1529/84, juris). - BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).".
- BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11
Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen; …
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11, juris) geht zutreffend von einem "hehren" Bild eines Prüfers aus, was parallel auch für die Promotionskommissionsmitglieder gilt:. - BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02
Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung; …
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Demgemäß ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüferentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). - BVerwG, 29.01.1985 - 7 B 4.85
Schulrecht - Prüfung - Unparteiische Amtsausübung - Selbstablehnung - Prüfer
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).". - BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).". - BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Klage gegen eine Entscheidung des Justizprüfungsamtes wegen Nichtbestehens der …
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).". - VG Schwerin, 20.03.2012 - 3 A 1641/10
Auszug aus VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13
Mit einer solchermaßen begründeten Besorgnis der Befangenheit hat sich die Kammer bereits einmal befasst und eine Befangenheitsrüge nicht durchdringen lassen (vergleiche Urteil vom 20.03.2012 - 3 A 1641/10 ):.
- VG Schwerin, 04.11.2021 - 6 A 1244/14
Nichtannahme einer Dissertation
Rn. 34 1. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; denn streitentscheidend ist, ob zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch besteht (siehe nur VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 32 ).Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (so schon VG Schwerin, Urt. v. 20.03.2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62 , VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36 ; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 L 121/11 -, S. 5 des amtl. Umdrucks).
So setzt sich ein Lehrstuhlinhaber nicht dadurch einem begründeten Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aus, dass er einem Doktoranden oder Dritten gegenüber zu dem Verhalten des Doktoranden seine Meinung äußert, solange die Äußerung in Form und Inhalt sachlich bleibt (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 40 ).
Auch dem Doktorvater wird trotz der Nähe zum Promovenden und der viel engeren Begleitung des Promotionsvorhabens zugetraut, die Arbeit neutral und fair unter Anwendung des gebotenen wissenschaftlichen Maßstabes zu bewerten (so VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 49 ).
- VG Schwerin, 23.02.2022 - 6 A 1950/13
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer …
(vgl. VG Schwerin…, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62 , VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36 ; OVG Greifswald…, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11 ).Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (vgl. VG Schwerin…, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62 , VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36 ; OVG Greifswald…, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11 ).
- VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19 Besorgnis der Befangenheit ist nicht darin zu erblicken, dass die Doktorandin Mitarbeiterin des Vorsitzenden des Promotionsausschusses ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 - juris Rn. 41 f.).
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