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Rechtsprechung
   VG Berlin, 19.01.1990 - 4 A 438.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4109
VG Berlin, 19.01.1990 - 4 A 438.89 (https://dejure.org/1990,4109)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.01.1990 - 4 A 438.89 (https://dejure.org/1990,4109)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - 4 A 438.89 (https://dejure.org/1990,4109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrer; Straßenverkehr; Behinderung des fließenden Verkehrs; Sanktion; Bußgeldbescheid; Entziehung der Fahrerlaubnis; Sofortvollzug

Besprechungen u.ä.

  • hansklausweber.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 328
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75

    Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben …

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.1990 - 4 A 438.89
    dann, wenn es sich - wie hier - um Verstöße handelt, die mit eintragungsfähigen (§ 28 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden und erhöhten Bußgeldern geahndet wurden, weil der Kraftfahrer als sog. "Dauerübertreter" aufgefallen war, und dieser auch weiterhin die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig mißachtet, findet der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 = VRS 45, 234), keine Anwendung (so BVerwG, DÖV 1977, 602f. = VRS 52, 461 = StVE § 4 StVG Nr. 3).
  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 12.71

    Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fortgesetzter Missachtung …

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.1990 - 4 A 438.89
    dann, wenn es sich - wie hier - um Verstöße handelt, die mit eintragungsfähigen (§ 28 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden und erhöhten Bußgeldern geahndet wurden, weil der Kraftfahrer als sog. "Dauerübertreter" aufgefallen war, und dieser auch weiterhin die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig mißachtet, findet der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 = VRS 45, 234), keine Anwendung (so BVerwG, DÖV 1977, 602f. = VRS 52, 461 = StVE § 4 StVG Nr. 3).
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