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Rechtsprechung
   BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1159
BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72 (https://dejure.org/1973,1159)
BAG, Entscheidung vom 18.04.1973 - 4 AZR 297/72 (https://dejure.org/1973,1159)
BAG, Entscheidung vom 18. April 1973 - 4 AZR 297/72 (https://dejure.org/1973,1159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Aufstellen von Baugerüsten - Gerüstbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 188
  • DB 1973, 1856
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 461/63

    Gewerblicher Betrieb - Fachlicher Geltungsbereich - Baugewerbe - Bautarife - …

    Auszug aus BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72
    Der Sinn der hier umstrittenen tariflichen Regelung wird deutlich, wenn man sie im Zusammenhang mit dem ganzen Branchen-Katalog sieht und ihren Zweck berücksichtigt Als "bauliche Leistungen" werden in § 1 Abschn II BRTV-Bau im allgemeinen nur Tätigkeiten "an dem erdverbundenen Bau selbst" angesehen (BAG AP Nr. 2 und 8 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau, AP Nr. 2 zu § 4 TVG Ausgleichskasse sowie BAG 17 53 ISZ7 = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich) Das Aufstellen von Gerüsten bildet insoweit eine Ausnahme Gerüste sind nicht notwendigerweise fest mit dem Boden verbunden und dienen selten dauernden Zwecken Wenn die Tarifvertragsparteien dennoch Betriebe, die überwiegend Baugerüste aufstellen, in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau einbeziehen, so geht es ihnen offensichtlich darum, traditionelle und organisatorische Zusammenhänge nicht durch die Abgrenzung des Geltungsbereichs zu zerschneiden Bauunternehmer, haben früher ihre Gerüste selber erstellt Erst ira Zuge der stärkeren Arbeitsteilung und Snezialisierung sind die Unternehmen der Bauwirtsohaft mehr dazu übergegangen, die benötigten Gerüste bei Gerüstbauunternehmen zu mieten und diesen auch den Auf- und Abbau zu überlassen Das hat zur Folge, daß Gerüstbaubetriebe räumlich und organisatorisch eng mit Betrieben des Bauhauptgewerbes Zusammenarbeiten.
  • BAG, 02.11.1960 - 1 AZR 251/58

    Überwiegen einer Betriebsart - Lohntarif fürs Elektrohandwerk - Handwerksmäßige …

    Auszug aus BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72
    Vor allem kommt es darauf an, wie viele Arbeitsplätze den Verschiedenen Betriebszwecken zuzurechnen sind (so im Grundsatz schon BAG AP Nr. 3 und 9 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau, BAG 37 = AP Nr. 4 sowie AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) Neue Probleme können sich allerdings durch den Wechsel des Betriebszwecks im zeitlichen Ablauf ergeben Hierauf muß im vorliegenden Fall jedoch nicht eingegangen werden Der Beklagte hat im Streitzeitraum nicht überwiegend Gerüste aufgestellt, die Betrieben des Bauhauptgewerbes zu baulichen Leistungen gedient haben Das Landesarbeitsgericht kommt zu diesem Ergebnis durch einen Vergleich der auf die verschiedenen Auftraggeber entfallenden Brutto lohnsummen Ob derartige Feststellungen immer zu einem zuverlässigen Ergebnis führen, erscheint allerdings zweifelhaft Der Auftraggeber muß keineswegs mit dem nutzenden Betrieb übereinstimmen und das Verhältnis der Bruttolohn summen entspricht nicht genau der Zahl der Arbeitsplätze Diese Ungenauigkeiten der tatrichterlichen Feststellung können sich aber im Ergebnis nicht auswirken, so daß sich eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erübrigt Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Können auf die Erstellung von solchen Gerüsten, die von Betrieben des Bauhauptgewerbes genutzt werden allenfalls 51 % bis 21, 8 % der .Jahreslohnsumme entfallen sein.
  • BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90

    Mischbetrieb; Tarifpluralität

    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

    Bei einem derartigen Mischbetrieb kommt es jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, auf die auch das Landesarbeitsgericht maßgeblich abgestellt hat, für die Tarifgeltung entscheidend darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden, während wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch handels- und gewerberechtliche Kriterien wie Handelsregistereintragung, Firmierung, Gewerbeanmeldung und Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer grundsätzlich unmaßgeblich sind (vgl. die Urteile des Senats BAGE 55, 67 und BAGE 55, 78, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Bedeutung der einzelnen betrieblichen Bereiche der Beklagten für Umsatz, Verdienst und die Möglichkeiten der Verwertung der erarbeiteten Produkte ab (vgl. BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 10. September 1975 - 4 A2R 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind grundsätzlich unbeachtlich; sie können lediglich ergänzend und zur Bestätigung mit herangezogen werden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAGE 25, 313 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m. w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

    Rn. 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Geltungsbereich eines Tarifvertrages mangels anderer Festlegungen durch die Tarifvertragsparteien selbst nicht auf Umsatz, Gewinn und Verkehrsanschauung im Handelsleben an, sondern bei Mischbetrieben maßgeblich auf die Zahl der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse und die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 18. April 1973 - 4 AZR 297/72 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit Bezug auf AP Nr. 3, 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vgl. auch BAG AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten …

    Dabei kommt es auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten wirtschaftlichen Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst an (vgl. die Urteile des Senatsvom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 [BAG 18.04.1973 - 4 AZR 297/72] = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senatsvom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93

    Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge …

    Auch bei den übrigen Entscheidungen des Senats wird deutlich, daß die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist, was voraussetzt, daß die Tätigkeiten ohne weiteres getrennt werden können (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 - AP Nr. 79, 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 25, 188 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil des Senats vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil des Senats vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst ab (vgl. BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 6.
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Danach soll, wie Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Tarifnormen bestätigen, der BRTV Bau 1965 entgegen den Andeutungen des Landesarbeitsgerichts nicht schon dann gelten, wenn in einem Betrieb bauliche Leistungen nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht für Umsätze oder Verdienst überwiegen, sondern nur dann, wenn für unter den BRTV Bau 1965 fallende Tätigkeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebes aufgewendet wird (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, ferner BAG AP Nr. 10, 9 und 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), weswegen auch Rechnungen und sonstige betriebliche Geschäftsunterlagen insoweit nur unter die sem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung haben können.
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 809/87

    Einstufung eines Mischfutterwerks als Hafeneinzelbetrieb und davon abhängende …

    Wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind grundsätzlich unbeachtlich; sie können lediglich ergänzend und zur Bestätigung mit herangezogen werden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAGE 25, 313 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 163/14

    Öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Einrichtungen …

  • BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87

    Produktive Winterbauförderung - Umlagepflicht - Betrieb für Gerüstbau - …

  • BAG, 19.10.1988 - 4 AZR 354/88

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Großhandel auf Angestellte im Einzelhandel

  • LAG Hessen, 22.11.1991 - 15 Sa 1076/89

    Feststellung der Erledigung der Hauptsache ; Einzugstelle für die Beiträge der …

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