Rechtsprechung
| BAG, 28.06.2021 - 4 AZR 324/20 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21
Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung - …
Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7;… BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35;… BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN) .(1) Für die Aussetzung spricht bei Feststellung der Vorgreiflichkeit, dass - insbesondere bei einer zeitlich befristeten Aussetzung - die Gefahr eines Verfalls der von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht besteht, da nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L für denselben Sachverhalt zur Wahrung der Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen die einmalige Geltendmachung genügt (vgl. BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 13) .
Auch würde eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO keinen Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB herbeiführen (BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 13) .
In diesem Zusammenhang dürfte auch einiges dafür sprechen, dass weitere Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden (…vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 48; BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 11) , sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung des Bundesverfassungsgerichts führen würde (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 11) .
Bei einer auch nur befristeten Aussetzung bis zum 30. September 2022 (LAG Sachsen-Anhalt 13. Juli 2021 - 5 Sa 350/20 E zur Aussetzung eines Berufungsverfahrens) oder 31. Dezember 2022 (BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 9 zur Aussetzung eines Revisionsverfahrens) würde allein das erstinstanzliche Verfahren drei Jahre in Anspruch nehmen.
(c) In die Abwägung mit einzubeziehen ist auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 9, 12) und auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in den bei ihnen bereits anhängigen Revisions- bzw. Berufungsverfahren nur eine befristete Aussetzung (LAG Sachsen-Anhalt 13. Juli 2021 - 5 Sa 350/20 E) bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 30. September 2022 vorgenommen haben und ein Kammertermin im Berufungsverfahren voraussichtlich auch nicht vor dem 30. September 2022 stattfinden könnte, das Verfahren dann in jedem Fall ausgeschrieben wäre und dann das Landesarbeitsgericht entscheiden könnte, ob es das Berufungsverfahren aussetzt, sofern das Verfassungsbeschwerdeverfahren noch nicht beendet sein sollte.
- LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz
Es beruft sich dazu auf die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 ( 5 Sa 350/20 E ) sowie zuletzt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2021 im Rechtsbeschwerdeverfahren 9 AZB 32/21.Rn. 8 Das Arbeitsgericht hat auf diesen Antrag den bereits anberaumten Gütetermin aufgehoben und - soweit vorliegend von Bedeutung - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2021 "bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Sache 4 AZR 324/20, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023" in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt (Bl. 128 bis 132 Vor- und Rückseite d. A.).
Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7;… BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35;… BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN).
Rn. 36 (7) Auch die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 ( 5 Sa 350/20 E ) streiten nicht für die Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2024 - 5 Ta 8/24
Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren
Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, gefährden (BAG…, Beschluss vom 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 44 = NJW 2021, 339; BAG, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - Rn. 11 zur Aussetzung der Eingruppierungsstreitigkeiten von Serviceeinheiten an Gerichten im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2024 - 5 Sa 69/20
Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde
Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, gefährden (BAG…, Beschluss vom 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 44 = NJW 2021, 339; BAG, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - Rn. 11 zur Aussetzung der Eingruppierungsstreitigkeiten von Serviceeinheiten an Gerichten im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde).
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Rechtsprechung
| BAG, 06.11.2023 - 4 AZR 324/20 |
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