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Rechtsprechung
   BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1390
BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90 (https://dejure.org/1990,1390)
BAG, Entscheidung vom 16.05.1990 - 4 AZR 45/90 (https://dejure.org/1990,1390)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 (https://dejure.org/1990,1390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 135
  • NZA 1990, 866
  • BB 1990, 1635
  • BB 1990, 1980
  • DB 1990, 1727
  • DB 1990, 1772
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 173/87

    Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90
    Hat ein Arbeitgeber in einem Dreischichtbetrieb einem Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit ausreichend Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten einzuräumen (MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW), so erlangt dieser keinen Anspruch auf zusätzliche Pausenvergütung, wenn der Arbeitgeber während der täglichen tariflichen Arbeitszeit zweimal 11 Minuten Pause gewährt und eine unbezahlte weitere Pause von 18 Minuten einräumt (teilweise Aufgabe von BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Den Sinn der tariflichen Regelung hat der Senat darin gesehen, daß die Tarifvertragsparteien damit die besonderen Belastungen honorieren wollten, denen Arbeitnehmer in Dreischichtbetrieben mit drei unterschiedlichen Arbeitszeitrhythmen ausgesetzt sind, und auch dem Umstand Rechnung tragen wollten, daß die Pausen in solchen Betrieben oft - wie auch im Betrieb der Beklagten - zu unterschiedlichen Zeiten (zeitversetzt) genommen werden (BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Soweit das Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - (AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) mit diesen Grundsätzen nicht in Übereinstimmung steht, gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf.

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90
    Die Auslegung ist in erster Linie nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang vorzunehmen (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • LAG Hamm, 26.07.1989 - 9 Sa 2128/88

    Tarifrecht; Pausenregelung; Erholungszeit

    Auszug aus BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juli 1989 - 9 Sa 2128/88 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

    Außerdem haben danach die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen sollen, daß die Pausen in Dreischichtbetrieben oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen (Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch der Vierte Senat hat aus dieser Regelung gefolgert, "daß der Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung über die maßgebende Arbeitszeit hinaus erhalten soll" (Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -), und seine gegenteilige Rechtsprechung im Urteil vom 21. Oktober 1987 (…- 4 AZR 173/87 - aaO) aufgegeben.

  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Die nach § 4 Nr. 5 MTV 1988 zu gewährende ausreichende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten "ohne Lohnabzug" ist nach der Entscheidung des Vierten Senats vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 45/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und der Entscheidung des Senats vom 6. November 1990 (- 1 ABR 34/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) innerhalb der individuellen Arbeitszeit zu gewähren.
  • BAG, 23.03.1993 - 1 AZR 520/92

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage

    So hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß der Sinn der Regelung in einem Tarifvertrag, wonach im Drei-Schicht-Betrieb den Arbeitnehmern während der bezahlten Arbeitszeit ausreichend Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten einzuräumen ist, darin besteht, diese Arbeitnehmer für die mit dem Drei-Schicht-Betrieb verbundenen besonderen Belastungen zu honorieren (BAG Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - AP Nr. 91 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.2012 - 14 Sa 1227/12

    Bezahlte Freistellung zur Einnahme von Mahlzeiten im Dreischichtbetrieb nach § 4 …

    Da die Beklagte dem Kläger jedoch eine Pause außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt, hier die unbezahlte 30minütige Pause, besteht hinreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten, sodass auch diese Pause nicht zu vergüten ist (vgl. auch BAG vom 16.05.1990, 4 AZR 45/90 = AP Nr. 91 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie).

    Unabhängig davon, dass die Pause von 30 Minuten ausreichende Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten darstellt, gilt dies auch hilfsweise für die Verteilzeit von 19 bzw. 22 Minuten (vgl. BAG vom 16.05.1990, 4 AZR 45/90, AP Nr. 91 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie).

  • LAG Köln, 18.02.1997 - 13 (3) Sa 587/96

    Vergütung der Pause für Mahlzeiteneinnahme durch den Arbeitgeber; Einbeziehung …

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  • BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90

    Bezahlte Arbeitspausen; Berechnung der Urlaubsvergütung

    Mit der bezahlten Pause sollen die besonderen Belastungen des Dreischichtbetriebs ausgeglichen werden (BAG Urteile vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
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