Rechtsprechung
| VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Entwässerungssatzung der Stadt GeretsriedUmbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage bei bereits bestehendem Anschluss an einen anderen alten Kanal;Erforderlichkeit der Verlegung des Kanals;Planungsermessen und Einschätzungsspielraum der Gemeinde;Verhältnismäßigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 18.03.2004 - 23 B 03.2843
Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Als Indizien für eine - auch konkludente - Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH vom 18.3.2004, Az. 23 B 03.2843).Den Gemeinden steht nämlich grundsätzlich bezüglich ihrer Planungen für die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen ein weiter Einschätzungsspielraum zu, in den die Gerichte nur bei evidenter Fehleinschätzung eingreifen dürfen (BayVGH vom 13.10.1998, Az. 23 B 96.2491 in juris mit Hinweis auf Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Art. 7 Anm. 4 und 5 sowie BayVGH vom 21.7.1997, Az. 23 B 94.1678; BayVGH vom 18.3. 2004, Az. 23 B 03.2843; BayVGH vom 27.3.1987, Az. 23 B 85 A 2785, GK 1988/46).
- VGH Hessen, 27.04.1988 - 5 UE 174/86
Erstattung von Anschlußkosten bei Änderung der Abwasseranschlußleitung
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Da es keinen Anspruch auf Beibehaltung der Dimensionierung einer einmal verlegten Rohrleitung gibt, können Anlieger nicht damit rechnen, dass Hausanschlüsse so, wie sie einmal verlegt worden sind, für immer beibehalten werden können (vgl. Hess. VGH vom 25.2.1993, Az. 5 UE 71/90, KStZ 1994, 31; Hess. VGH vom 27.4.1988, Az. 5 UE 174/86, ZMR 1989, 236). - VGH Bayern, 21.12.2000 - 23 B 00.2132
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können (vgl. BayVGH vom 21.12.2000 Az. 23 B 00.2132 in juris).
- VGH Bayern, 26.09.2000 - 23 B 00.1613
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für ein anschlusspflichtiges Grundstück ins Leere geht, wenn das betreffende Grundstück bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzt und das anfallende Abwasser störungsfrei in dieses eingeleitet werden kann (vgl. BayVGH vom 26.9.2000, Az. 23 B 00.1613, BayVBl 2001, 54; vgl. auch BayVGH vom 20.1.1998, Az. 23 CS 97.3528 in juris zu einer Wasserversorgungseinrichtung). - VGH Hessen, 25.02.1993 - 5 UE 71/90
Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse: Abgrenzung von "Erneuerung" und …
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Da es keinen Anspruch auf Beibehaltung der Dimensionierung einer einmal verlegten Rohrleitung gibt, können Anlieger nicht damit rechnen, dass Hausanschlüsse so, wie sie einmal verlegt worden sind, für immer beibehalten werden können (vgl. Hess. VGH vom 25.2.1993, Az. 5 UE 71/90, KStZ 1994, 31; Hess. VGH vom 27.4.1988, Az. 5 UE 174/86, ZMR 1989, 236). - VGH Bayern, 08.05.2000 - 23 ZB 00.1083
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Es ist demnach zu unterscheiden, ob eine Änderung der Versorgungsleitung auf Umständen beruht, die im Verhältnis zwischen dem Träger der Versorgungseinrichtung und dem Anschließer wurzeln oder gleichsam "von außen", also außerhalb des Benutzungsverhältnisses, aber vom Träger der Einrichtung kommend, mittelbar die Veränderung erforderlich machen (vgl. BayVGH vom 8.5.2000, Az. 23 ZB 00.1083). - VGH Bayern, 20.01.1998 - 23 CS 97.3528
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für ein anschlusspflichtiges Grundstück ins Leere geht, wenn das betreffende Grundstück bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzt und das anfallende Abwasser störungsfrei in dieses eingeleitet werden kann (vgl. BayVGH vom 26.9.2000, Az. 23 B 00.1613, BayVBl 2001, 54; vgl. auch BayVGH vom 20.1.1998, Az. 23 CS 97.3528 in juris zu einer Wasserversorgungseinrichtung). - VGH Bayern, 13.10.1998 - 23 B 96.2491
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744
Den Gemeinden steht nämlich grundsätzlich bezüglich ihrer Planungen für die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen ein weiter Einschätzungsspielraum zu, in den die Gerichte nur bei evidenter Fehleinschätzung eingreifen dürfen (BayVGH vom 13.10.1998, Az. 23 B 96.2491 in juris mit Hinweis auf Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Art. 7 Anm. 4 und 5 sowie BayVGH vom 21.7.1997, Az. 23 B 94.1678; BayVGH vom 18.3. 2004, Az. 23 B 03.2843; BayVGH vom 27.3.1987, Az. 23 B 85 A 2785, GK 1988/46).
- VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des …
Der Träger einer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sei nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 27) verpflichtet, die Kosten für den Anschluss möglichst gering zu halten und den Anschlussnehmer nicht unverhältnismäßig zu belasten. - VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532
Kein Anspruch auf Verlegung eines öffentlichen Kanals unter Aussparung eines …
Denn bei der Frage, wie die gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinde aus Art. 34 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zur Abwasserbeseitigung zu erfüllen ist, besitzen die Gemeinden einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2011 - 4 N 10.2009 u.a. - juris 14; U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris;… NdsOVG, B.v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 - juris Rn. 15;… BayVGH, U.v. 10.7.2013 - 4 N 12.2790 - juris Rn. 23 zu einer Trinkwasserversorgung;… Zöllner in S/Z/D/K - a.a.O., § 93 WHG Rn. 58). - VG Schleswig, 19.12.2024 - 4 A 242/22
Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage
Die Anpassung bzw. die Umbindung eines Grundstücksanschlusses kann deshalb "aus zwingenden Gründen" insbesondere dann verlangt werden, wenn die alte Anschlussleitung nicht mehr zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Abwassers geeignet ist oder Mängel aufweist, die eine Entscheidung der Gemeinde für eine geänderte Leitungsführung nachvollziehbar und nicht willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 26).Vor dem Hintergrund des eindeutig dokumentierten Sanierungsbedarfs der Leitung im Kurpark ist es dem Beklagten aufgrund der vorhandenen Haftungsrisiken im Schadensfall nicht zuzumuten abzuwarten, bis die Leitung ihre Funktionsfähigkeit vollständig eingebüßt hat und es zum Austritt von Schmutzwasser in die Umwelt kommt (vgl. auch VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 30).
Deshalb ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 - juris Rn. 65; zur Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 32).
Neben den zweifellos entstehenden erheblichen Kosten für die Umbindung und den Betrieb einer Pumpenanlage zur Entwässerung des Kellergeschosses erwächst dem Grundstück mit der Umbindung schließlich aber auch ein Vorteil dergestalt, dass das Grundstück über eine Schmutzwasserleitung nach technisch neuem Stand mit bedeutend längerer Lebensdauer entwässert werden kann (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 32).
- VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Die Notwendigkeit der Umbindung der vorhandenen Grundstücksanschlüsse an die neu in der ... verlegte Trinkwasserleitung beruht somit auf Umständen, die ihre Ursache innerhalb des durch die Wasserabgabesatzung festgelegten Zwecks der Einrichtung hatten (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 - 23 B 85 A. 2785, GK 1988/46; B.v. 21.7.1997 - 23 B 94.1678; U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744, juris;… VG Würzburg, U.v. 5.12.2001 - W 2 K 00.89, juris Rn. 26;… Eckstein in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 21 zu Art. 9;… Nitsche/ Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.081 BGS zu § 8, Rn. 5). - VG München, 29.10.2015 - M 10 K 13.3026
Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen …
Bei der Frage, wie sie diese Verpflichtung erfüllen und welcher der technisch in Betracht kommenden Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung sie den Vorzug geben, haben sie einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, U. v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 26).Im Falle von Schäden, die eine kurzfristige Beseitigung von Verstopfungen oder anderen technischen Problemen erforderlich machen, wird ein schnelles Eingreifen aufgrund zu beseitigender Hindernisse schwierig sein und möglicherweise auch Haftungsfragen aufwerfen (vgl. BayVGH, U. v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 29).
- VGH Bayern, 29.06.2011 - 4 N 10.2009
Normenkontrolle; Entwässerungssatzung; Anschluss- und Benutzungszwang; …
Bei der Frage, wie sie diese Verpflichtung erfüllen und welcher der technisch in Betracht kommenden Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung sie den Vorzug geben, haben sie einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (BayVGH vom 21.12.2009 Az. 4 B 08.2744 ; OVG Berlin-Bbg vom 11.1.2010 Az. OVG 9 N 173 ; OVG LSA vom 21.4.2009 Az. 4 L 360/06 ; NdsOVG vom 21.3.2002 ZfW 2002, 251). - VG Koblenz, 30.12.2021 - 3 K 616/20
Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Westerburg ist …
Zu den Unterhaltungsmaßnahmen gehören entgegen der Auffassung der Klägerin somit auch Kamerabefahrungen (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 B 08.2744 -, juris, Rn. 25). - VG Augsburg, 08.10.2024 - Au 8 K 22.32
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Mit fortschreitendem Alter einer Einrichtung sind immer wieder Probleme und Schäden zu erwarten, die jeweils für sich betrachtet nicht erheblich sein mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Dimension erreichen können, die eine frühzeitige Neuverlegung der Anlage als wirtschaftliche Entscheidung nachvollziehbar machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 30).
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