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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.07.2010 - 4 B 09.2198   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,31611
VGH Bayern, 15.07.2010 - 4 B 09.2198 (https://dejure.org/2010,31611)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.2010 - 4 B 09.2198 (https://dejure.org/2010,31611)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 4 B 09.2198 (https://dejure.org/2010,31611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anspruch auf Wasserversorgung einer im Außenbereich geplanten Gärtnerei;Widmung einer vorhandenen Versorgungsleitung;(Keine) Entwidmung durch einfachen Gemeinderatsbeschluss im Einzelfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anschluss einer im Außenbereich geplanten Gärtnerei an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Widmung eines gesamten Wasserleitungsnetzes durch die vorbehaltlose Aufnahme des streitgegenständlichen Ortsteils in § 1 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anschluss einer im Außenbereich geplanten Gärtnerei an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Widmung eines gesamten Wasserleitungsnetzes durch die vorbehaltlose Aufnahme des streitgegenständlichen Ortsteils in § 1 Abs. 1 ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 30.05.2001 - 23 B 01.470
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2010 - 4 B 09.2198
    Eine Gemeinde darf aber eine Wasserabgabesatzung nicht dazu missbrauchen, die zulässige Bebauung der im Satzungsgebiet gelegenen und erschlossenen Grundstücke nach ihren Vorstellungen abweichend von den baurechtlichen Gegebenheiten zu beeinflussen (BayVGH vom 30.5.2001 23 B 01.470 in juris für den vergleichbaren Fall einer Entwässerungssatzung).
  • VGH Bayern, 21.12.2000 - 23 B 00.2132
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2010 - 4 B 09.2198
    Der diesbezügliche Hinweis der Beklagten auf die Kommentierung von Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil II, Frage 7 (S. 3 unten) verfängt aber nicht, weil sich aus der dort zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.12.2000, 23 B 00.2132 in juris) lediglich ergibt, dass sich bei einem unklaren Widmungsumfang auch aus Bau- und Bestandsplänen, auf die die Satzung im Einzelfall Bezug nimmt (!), eine eingeschränkte Widmung eines Leitungsnetzes ergeben kann.
  • VGH Bayern, 07.02.2011 - 4 B 10.2856

    Anschlussrecht; Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Geduldeter Schwarzbau …

    Ihre auf der Planungshoheit beruhenden Rechte (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) hat sie in den baurechtlichen Genehmigungsverfahren und ggf. durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Baugenehmigungsbehörde wahrzunehmen, nicht aber mit der Versagung eines nach ihrer Wasserabgabesatzung bestehenden Anschlussrechts (BayVGH vom 30.5.2001 Az. 23 B 01.470 RdNr. 30; vom 15.7.2010 Az. 4 B 09.2198 RdNr. 24).
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