Rechtsprechung
| BVerwG, 11.11.1969 - IV B 154.68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- ArgeLandentwicklung
Landbereitstellung; Umfang, verhältnismäßig geringer
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Ausbau im Sinne einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Landbereitstellung/Umfang, verhältnismäßig geringer
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 30.05.1968 - F III 94/66
- BVerwG, 11.11.1969 - IV B 154.68
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58
Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde …
- BVerwG, 31.10.1969 - IV B 114.69
Berücksichtigung möglicher Änderungen in der Planung einer Bundesstraße i.R.d. …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1969 - IV B 154.68
Andererseits kann, wie der beschließende Senat im Beschluß vom 31. Oktober 1969 - BVerwG IV B 114.69 - bereits ausgesprochen hat, eine solche Ermächtigung nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich ausgedeutet und festgelegt werden, weil sie sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richten.
- BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 110.83
Flurbereinigung - Anlage - Begriff
Von der über die §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 FlurbG eröffneten Möglichkeit, die Bereitstellung von Land für Anlagen im öffentlichen Interesse nach § 40 Satz 1 FlurbG nach Grund und Umfang durch das Flurbereinigungsgericht zu überprüfen, wird in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - [BVerwGE 15, 72]; Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - [RdL 1969, 300] und vom 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - [RDL 1971, 179]; Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 4 C 22.66 - [BVerwGE 34, 199 = RdL 1970, 180 = Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 1]; Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 211.69 - [Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 2] und vom 3. März 1978 - BVerwG 5 CB 34.75 - [RzF 40, 21/23]).Da es sich - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts - nicht um den Ausbau der Vils als eines Gewässers II. Ordnung oder um ein sonstiges wasserwirtschaftliches Vorhaben handelt, für das eine Planfeststellung durch die obere Wasserbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) in Verbindung mit Art. 54 ff. BayWG in der, Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) erforderlich wäre, bedurfte es auch nicht einer vorherigen dahin gehenden Planfeststellung für die Inanspruchnahme von Grundstücken (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - [RdL 1969, 300] und vom 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - [RdL 1971, 179]).
- BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 2.84
Öffentliche Anlagen - Bereitstellung von Land - Planerische Voraussetzungen - …
Bevor von der Ermächtigung des § 40 Satz 1 FlurbG Gebrauch gemacht wird, muß deshalb für die jeweils in Rede stehende Anlage entweder, falls diese nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht planfeststellungsbedürftig ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder, falls eine Planfeststellung nach dem Fachplanungsrecht nicht erforderlich ist, eine sonstige Ausweisung durch die zuständige Behörde vorgenommen worden sein (Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - <RdL 1969, 300/301> und vom 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - <RdL 1971, 179>; vgl. auch BVerwGE 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 110/83] sowie Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 40 RdNr. 5 und Quadflieg. - BVerwG, 11.09.1985 - 5 B 50.83
Bereitstellung von Land im Flurbereinigungsverfahren für Anlagen im öffentlichen …
In den in der Beschwerde angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - (RdL 1969, 300) und 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - (RdL 1971, 179) ist ausgeführt, daß die Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren für Anlagen im öffentlichen Interesse nach § 40 FlurbG dann nicht zulässig ist, wenn für den Ausbau eines Gewässers, der nicht im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt, keine Planfeststellung oder sonstige Ausweisung durch die zuständige Behörde vorliegt.Eine derartige Rechtsanwendung steht in Übereinstimmung mit der auch von den Klägern bezeichneten Entscheidung vom 11. November 1969 (RdL 1971, 179), wonach die Landbereitstellung in verhältnismäßig geringem Umfange zulässig ist "für solche Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind".
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.1984 - 9 C 36/82
Öffentliche Anlage; Masseland/Verwertung; Landbereitstellung/Voraussetzung
Öffentliche Anlagen im Sinne von § 40 FlurbG, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, sind solche, die dem öffentlichen Belang - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11.11.1969 Az.: IV B 154.68 in RzF - 4 - zu § 40 FlurbG = RdL 1971 S. 179 sowie Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 110.83 mit weiteren Hinweisen, insbesondere zum Begriff der Anlage im Sinne von § 40 FlurbG).Aus diesem Grunde ist es mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 FlurbG unvereinbar, schon vor einer jeden Planfeststellung oder sonstigen Ausweisung durch die zuständige Fachbehörde Land für eine solche "Anlage " zu Lasten der Kläger zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.11.1969 a.a.O.).
- VGH Hessen, 30.05.1968 - F III 94/66
Planfeststellung/Planfeststellung, wasserrechtliche; Planfeststellung/Ausbau …
Das Urteil wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.1969 - IV B 154.68 = RdL 1971 S. 179 - bestätigt.
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