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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3722
BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts - Anforderungen an die Darlegung der Aufklärungsrüge - Voraussetzungen für die Annahme der Identitätsänderung eines Gebäudes - Verwirkung des Rechts auf Beseitigung eines Bauwerks

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 29 Satz 1, 35 BauGB.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 92
  • ZfBR 2001, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (94)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Wie die Beschwerde nicht verkennt, liegen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu vor (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 ).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Wie die Beschwerde nicht verkennt, liegen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu vor (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 ).
  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Dem Wunsch der Beschwerde, die "Kasuistik der Rechtsprechung" in einem Revisionsverfahren fortzusetzen, kann nicht entsprochen werden; denn wann im konkreten Einzelfall ein Gebäude derart verändert worden ist, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes darstellt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung und damit der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch der Entscheidung des für die Klärung von Rechtsfragen zuständigen Revisionsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - ZfBR 1994, 297 = BRS 56 Nr. 85).
  • VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1077

    Almwirtschaft, Terrassenerweiterung, Beseitigungsanordnung, Verfahrensfreiheit …

    Ein Identitätsverlust tritt u.a. dann ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (…vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481 - juris Rn. 4; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1076

    Baueinstellung, Erledigung einer Baueinstellungsverfügung nach einer …

    Ein Identitätsverlust tritt u.a. dann ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (…vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481 - juris Rn. 4; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung - Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung

    Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG…, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, juris Rn. 18;… Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 11).
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