Rechtsprechung
| BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 192.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung einer fallübergreifenden konkreten Rechtsfrage
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.07.1987 - 1 A 190/86
- BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 192.87
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 192.87
Sie beruft sich zwar auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, bezeichnet aber nicht in der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 gebotenen Weise eine bestimmte entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts (s. § 137 Abs. 1 VwGO), die mit Bedeutung über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus im einem Revisionsverfahren zu klären wäre (s. BVerwGE 13, 90 [91]).
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Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.08.1987 - 4 B 192/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 8 AS 307/05
Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung für die …
Diese Aufteilung der Kosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter wurde bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durchgeführt (vgl BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17 = FEVS 37, 272; Urteil vom 22. August 1985 - 5 C 57/84 - BVerwGE 72, 88 = FEVS 35, 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1987 - 4 B 192/87 - FEVS 39, Seite 19). - SG Lüneburg, 16.06.2006 - S 25 AS 363/06
Voraussetzung der Gewährung von Kosten für Unterkunft als Grundsicherung für …
Die Begründung dafür lag darin, dass das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17 = FEVS 37, 272; Urteil vom 22. August 1985 - 5 C 57/84 - BVerwGE 72, 88 = FEVS 35, 93; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. August 1987 - 4 B 192/87 - FEVS 39, Seite 19). - SG Lüneburg, 12.06.2006 - S 25 AS 363/06
SGB II - Kosten der Unterkunft bei Eigenheimnutzung nach Auszug des Partners
Die Begründung dafür lag darin, dass das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17 = FEVS 37, 272; Urteil vom 22. August 1985 - 5 C 57/84 - BVerwGE 72, 88 = FEVS 35, 93; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. August 1987 - 4 B 192/87 - FEVS 39, Seite 19). - VG Göttingen, 08.12.2004 - 2 A 354/03
Aufteilung; Kopfteil; Kopfteilungsprinzip; Kostenerstattung; Umzug
Die Kammer verkennt nicht, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht eine Abweichung vom Kopfteilungsprinzip dann für angezeigt hält, wenn im Einzelfall ein Mitbewohner nicht in der Lage sei oder es von ihm nicht erwartet werden könne, einen nach der Kopfzahl errechneten Teil der Miete aufzubringen; denn dann könne sich der Hilfesuchende, der die Miete aufgrund des Mietvertrages schulde, insoweit nicht selbst helfen (Beschluss vom 16.02.1999 -12 M 513/99-; Urteil vom 09.11.1988 -4 OVG A 164/88-, jeweils zitiert nach der Entscheidungssammlung des Nds. OVG; Beschluss vom 27.08.1987 -4 B 192/87-, FEVS 39, 20).
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