Rechtsprechung
| BVerwG, 12.09.1984 - 4 B 196.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beseitigungsverfügung im Falle einer Einzelrechtsnachfolge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.1984 - 12 A 33/83
- BVerwG, 12.09.1984 - 4 B 196.84
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1984 - 4 B 196.84
Es ist zwar richtig, daß der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 = BRS 24 Nr. 193 S. 303 ) die Wirkung einer Beseitigungsverfügung gegen den Rechtsnachfolger für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge bejaht hat; der Senat war in jenem Verfahren jedoch zur Anwendung des Landesrechts befugt, weil die Umstände, die zur Anwendung des Landesrechts geführt hatten, erst imRevisionsrechtszug entstanden waren. - BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1984 - 4 B 196.84
Das Bundesverwaltungsgericht müßte deswegen in einem zukünftigen Revisionsverfahren von der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung des Landesrechts ausgehen, ohne hierzu etwas grundsätzlich klären zu können (vgl. zur Anwendung des Landesrechtes im Falle einer Beseitigungsverfügung, wenn an Miteigentümer eine Beseitigungs- oder Duldungsverfügung nicht ergangen ist, auch BVerwGE 40, 101 <103 [BVerwG 28.04.1972 - IV C 42/69] Mitte>).
- BVerwG, 18.12.1989 - 4 B 229.89
Anforderungen an die Darlegung des Abweichens eines Urteils von einer …
Nach bisheriger Rechtsprechung bleibt eine Abbruchsanordnung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich wirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114; Beschluß vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 4 B 186.83 - unveröffentl.; Beschluß vom 12. September 1984 - BVerwG 4 B 196.84 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 20).
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