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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.12.1992 - 4 B 229.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8771
BVerwG, 04.12.1992 - 4 B 229.92 (https://dejure.org/1992,8771)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1992 - 4 B 229.92 (https://dejure.org/1992,8771)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1992 - 4 B 229.92 (https://dejure.org/1992,8771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Vorliegen eines überwirkenden Bestandsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1992 - 4 B 229.92
    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang; denn hiernach sind vom Bestandsschutz solche Maßnahmen nicht mehr gedeckt, die einer Neuerrichtung oder einem Ersatzbau gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 41).

    Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (…a.a.O.) besteht nicht.

    Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 (a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 176.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1992 - 4 B 229.92
    Solange eine Gemeinde von dem ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarium der Bauleitplanung keinen Gebrauch macht, richtet sich die Zulässigkeit einer individuellen Freizeitanlage nach § 35 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276; st.Rspr.).
  • BVerwG, 19.04.1991 - 4 B 9.91
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1992 - 4 B 229.92
    Sind - wie hier - die Außenwände und das Dach der ursprünglichen Bootshütte vollständig entfernt worden und hat die wiedererrichtete neue Bootshütte obendrein ein komplett neues Fundament erhalten, fehlt es - unbeschadet des äußeren Erscheinungsbildes - an einer Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. April 1991 - BVerwG 4 B 9.91 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 56).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung; …

    Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126, vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362; Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 4 B 9.91 - und vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 56 und 60, sowie vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302).

    Private Bootshütten und erst recht Wochenendhäuser sind im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig, da sie der Befriedigung individueller Erholungs- und Freizeitwünsche dienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - und vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nrn. 257 und 276, sowie Beschluß vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 60).

  • VG München, 11.04.2019 - M 11 K 17.1040

    Beseitigungsanordnung für eine ohne Genehmigung gebaute Berghütte anstelle eines …

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Außenwände, das Dach und das Fundament erneuert werden, denn dann fehlt es - unbeschadet des äußeren Erscheinungsbildes - an einer Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk (BVerwG, B.v. 4.12.1992 - 4 B 229/92 - juris Rn. 3).

    Vom Bestandsschutz sind auch solche Maßnahmen nicht mehr gedeckt, die einer Neuerrichtung oder einem Ersatzbau gleichkommen (BVerwG, B.v. 4.12.1992 - 4 B 229/92 - juris Rn. 3).

  • VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925

    Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Sanierung eines …

    Vom Bestandsschutz sind auch solche Maßnahmen nicht mehr gedeckt, die einer Neuerrichtung oder einem Ersatzbau gleichkommen (BVerwG, B.v. 4.12.1992 - 4 B 229/92 - juris Rn. 3).
  • VG München, 19.05.2022 - M 11 K 21.5562

    Baugenehmigung, faktische Neuerrichtung eines Gebäudes, Verfestigung einer …

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Außenwände, das Dach und das Fundament erneuert werden, denn dann fehlt es - unbeschadet des möglicherweise unveränderten äußeren Erscheinungsbildes - an einer Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1992 - 4 B 229/92 - juris Rn. 3).
  • VG München, 11.04.2019 - M 11 K 17.190

    Baugenehmigung und Beseitigungsanordnung

    Vielmehr sind vom Bestandsschutz auch solche Maßnahmen nicht mehr gedeckt, die einer Neuerrichtung oder einem Ersatzbau gleichkommen (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1992 - 4 B 229/92 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 4 B 159.93

    Abgrenzung der Nutzungsänderung von einer Funktionsänderung eines Bauwerkes - …

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [BVerwG 15.11.1974 - IV C 32/71]; Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 [BVerwG 17.01.1986 - 4 C 80/82]; Beschluß vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Nr. 60 Grundeigentumsschutz).
  • VG München, 07.08.2012 - M 1 K 12.494

    Neuerrichtung einer Bootshütte an Stelle einer früheren Bootshütte; …

    Unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild und der Tatsache, dass dem neuen statischen Gerüst das alte Dach wieder aufgesetzt wurde, fehlt es an einer Identität des früheren mit dem jetzigen Bauwerk (vgl. BVerwG vom 4.12.1992 4 B 229/92 juris Ls. 1 und RdNr. 3).
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