Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.2006 - 4 B 59.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - 1 LA 78/06
- OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2006 - 1 LA 78/06
- BVerwG, 30.08.2006 - 4 B 59.06
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 03.05.2007 - 5 B 193.06
Statthaftigkeit eines als Ausnahmebeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs gegen …
Rn. 3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, schließt sich der erkennende Senat aus den in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (- BVerwG 5 B 92.05 -), der dem Kläger bekannt ist, bezeichneten Gründen in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris) an (s. bereits Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 5 B 35.03 - juris; vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 42.04 - und vom 3. Juni 2004 - BVerwG 5 B 54.04 -), nach der für eine "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr ist (s.a. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - und 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Beschluss vom 26. September 2006 - BVerwG 7 B 67.06 -). - BVerwG, 03.05.2007 - 5 B 192.06
Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Angreifbarkeit von …
Rn. 3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, schließt sich der erkennende Senat aus den in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (- BVerwG 5 B 92.05 -), der dem Kläger bekannt ist, bezeichneten Gründen in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris) an (s. bereits Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 5 B 35.03 - juris; vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 42.04 - und vom 3. Juni 2004 - BVerwG 5 B 54.04 -), nach der für eine "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr ist (s.a. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - und 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Beschluss vom 26. September 2006 - BVerwG 7 B 67.06 -). - BVerwG, 16.10.2006 - 4 B 66.06
Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses
Der Senat hat mit dem die "Ausnahmebeschwerde" verwerfenden Beschluss vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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