Rechtsprechung
| BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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BauGB § 172 Abs. 1, 4
Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe; zeitgemäßer Ausstattungszustand; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen. - Bundesverwaltungsgericht
BauGB § 172 Abs. 1, 4
Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen; besondere städtebauliche Gründe; zeitgemäßer Ausstattungszustand
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Bestehen eines Genehmigungsvorbehaltsbei Änderungen baulicher Anlagen, welche von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken; Auslegung der Regelung des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB hinsichtlich der Erhaltung der ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauGB § 172 Abs. 1, 4.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 172 Abs. 1, 4
Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Milieuschutzsatzung: Änderungen baulicher Anlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.10.2001 - 19 A 234.00
- OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
- BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 445
- NJ 2005, 229
- BauR 2005, 839
- ZfBR 2005, 269
Wird zitiert von ... (38) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus …
Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (BVerwGE 105, 67 = BRS 59 Nr. 254) beim Einbau einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Maßnahme vom Umfang her geeignet war, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen konnte.An ihr hat sich dementsprechend auch die Genehmigungspraxis auszurichten (vgl. auch das bereits angeführte Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67 ).
Sie verweist zum einen auf das Urteil des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (…a.a.O.).
- BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03
Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; …
Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
Sie ergänzt die zivilrechtlichen Regelungen zum Mieterschutz; dies ändert indes nichts an ihrer allein städtebaulichen Zielrichtung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - BauR 2004, 1749 = DVBl 2004, 1294, Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).Auch eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - (…a.a.O.) ist nicht erkennbar.
- OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig
Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
Denn auf dieser Fragestellung beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2004, 1755) nicht; sie wäre daher auch in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. - VGH Baden-Württemberg, 01.10.1993 - 8 S 901/93
Reichweite der Genehmigungspflicht bei Änderung einer baulichen Anlage im …
Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
Mit dem in dieser Weise formulierten gesetzgeberischen Kompromiss (…vgl. auch Bielenberg/Stock, Rn. 20 zu § 172 BauGB) sollte zum einen klargestellt werden, dass auch in derartigen Fällen Änderungen von baulichen Anlagen der Genehmigungspflicht unterliegen, nachdem der zuständige Ausschuss sich noch für eine Genehmigungsfreiheit ausgesprochen hatte (vgl. BTDrucks 13/7589 S. 29 sowie für die alte Rechtslage z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 1993 - VGH 8 S 901/93, NVwZ-RR 1994, 313).
- VG Berlin, 02.04.2025 - 19 K 17.22
Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone in Milieuschutzgebieten …
Nicht erfasst werden demnach Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf das Erhaltungsziel auszuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 3;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 101a, 106).Nicht genehmigungsbedürftig sind damit Maßnahmen der baulichen Instandhaltung und Instandsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 3; OVG Berlin…, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov.
Insoweit nimmt der Bundesgesetzgeber zwar den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber hin und bezieht ihn in den für die Anwendung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zugrunde zu legenden Maßstab ein (vgl. BVerwG
, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 8).Dabei ist nach Überzeugung der Kammer für die Annahme, dass ein Ausstattungszustand demjenigen einer durchschnittlichen Wohnung entspricht, nicht erforderlich, dass dieser einen bestimmten prozentualen Verbreitungsgrad oder gar einen 50 % übersteigenden Verbreitungsgrad erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 11).
Nicht mehr dem Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung zuzurechnen sind Änderungen einer baulichen Anlage, die sich als "ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderungen" (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10) darstellen.
So wie in einem Milieuschutzgebiet das zeitgemäße Ausstattungsniveau unterschritten sein kann und daher eine Auslegung geboten ist, die sich nicht an diesem ausrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10), kann in einer bestimmten - in der Regel älteren - Baualtersklasse ein unerwünscht niedriger Ausstattungszustand vorliegen, der bei einem baualtersklassenorientierten Ansatz verfestigt würde.
Gegen eine solche Differenzierung spricht zudem, dass bei der Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht auf das zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Bauordnungsrecht abzustellen ist, sondern auf die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, jurisRn. 10).
Rn. 38 Mit der Bezugnahme auf die "bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen" enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zudem ein wertendes Element (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10).
Vor diesem Hintergrund stellt sich § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, der an der Genehmigungspflicht festhält, unter bestimmten Voraussetzungen aber einen Genehmigungsanspruch schafft, als gesetzgeberischer Kompromiss dar, bei dessen Auslegung und Anwendung die Zielsetzung, einen bauordnungsrechtlichen Substandard zu vermeiden, gleichfalls heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2023 - VG 19 K 195/21 -, EA S. 8).
Zwar hat der Bundesgesetzgeber, wie dargelegt, mit der Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB einbezogen und insofern hingenommen, dass bei Auseinanderfallen der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine differenzierte Bewertung geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 8).
Eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ergibt sich auch nicht daraus, dass Sinn und Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB häufig mit der Formulierung umschrieben werden, es solle vermieden werden, dass in Milieuschutzgebieten ein "bauordnungsrechtlicher" Substandard festgeschrieben werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32;… Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 101).
- VG Berlin, 02.04.2025 - 19 K 351.23
Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für Maßnahmen der …
Nicht erfasst werden demnach Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf das Erhaltungsziel auszuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 3;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov. 2024, § 172 Rn. 101a, 106).Nicht genehmigungsbedürftig sind damit Maßnahmen der baulichen Instandhaltung und Instandsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 3; OVG Berlin…, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL Nov.
Insoweit nimmt der Bundesgesetzgeber zwar den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber hin und bezieht ihn in den für die Anwendung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zugrunde zu legenden Maßstab ein (vgl. BVerwG
, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 8).Dabei ist nach Überzeugung der Kammer für die Annahme, dass ein Ausstattungszustand demjenigen einer durchschnittlichen Wohnung entspricht, nicht erforderlich, dass dieser einen bestimmten prozentualen Verbreitungsgrad oder gar einen 50 % übersteigenden Verbreitungsgrad erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 11).
Nicht mehr dem Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung zuzurechnen sind Änderungen einer baulichen Anlage, die sich als "ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderungen" (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10) darstellen.
So wie in einem Milieuschutzgebiet das zeitgemäße Ausstattungsniveau unterschritten sein kann und daher eine Auslegung geboten ist, die sich nicht an diesem ausrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10), kann in einer bestimmten - in der Regel älteren - Baualtersklasse ein unerwünscht niedriger Ausstattungszustand vorliegen, der bei einem baualtersklassenorientierten Ansatz verfestigt würde.
Gegen eine solche Differenzierung spricht zudem, dass bei der Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen im Rahmen von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht auf das zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Bauordnungsrecht abzustellen ist, sondern auf die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, jurisRn. 10).
Rn. 38 Mit der Bezugnahme auf die "bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen" enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zudem ein wertendes Element (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10).
Vor diesem Hintergrund stellt sich § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, der an der Genehmigungspflicht festhält, unter bestimmten Voraussetzungen aber einen Genehmigungsanspruch schafft, als gesetzgeberischer Kompromiss dar, bei dessen Auslegung und Anwendung die Zielsetzung, einen bauordnungsrechtlichen Substandard zu vermeiden, gleichfalls heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2023 - VG 19 K 195/21 -, EA S. 8).
Zwar hat der Bundesgesetzgeber, wie dargelegt, mit der Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Gestaltungsrahmen der Landesgesetzgeber in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB einbezogen und insofern hingenommen, dass bei Auseinanderfallen der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine differenzierte Bewertung geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 8).
Eine Gleichsetzung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung mit den jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ergibt sich auch nicht daraus, dass Sinn und Zweck des § 172 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB häufig mit der Formulierung umschrieben werden, es solle vermieden werden, dass in Milieuschutzgebieten ein "bauordnungsrechtlicher" Substandard festgeschrieben werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32;… Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 101).
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen …
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, juris Rn. 10).Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln…, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41).
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., juris Rn. 10).
Rn. 36 Die vorgenannte Bewertung steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rn. 10) im Einklang.
- VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15
Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der …
Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04-, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O., Rn. 21).Ohnehin enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).
Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 32).
- VG Berlin, 31.10.2019 - 13 K 19.16
Bauliche Änderung im Erhaltungsgebiet: Grundrissveränderungen bei den …
Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 3).Rn. 24 Sinn und Zweck des Genehmigungstatbestandes ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (BT-Drucksache 13/7589 vom 26. Mai 1997, Seite 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04, NVwZ 2005, 445, 447) stellt entscheidend auf die normative Komponente ab, wonach für den zeitgemäßen Ausstattungsstandard die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu berücksichtigen sind.
An dieser Zielsetzung hat sich dementsprechend auch die Genehmigungspraxis auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, 446).
Denn § 172 BauGB hat eine städtebauliche, keine mieterschützende Zielsetzung (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04, NVwZ 2005, 445, 446).
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; …
In einem Sanierungsgebiet mit überwiegend einkommensschwacher Bevölkerung ist insoweit der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung, wie sie von dieser Bevölkerungsgruppe beansprucht wird, maßgebend (vgl. Krautzberger, a.a.O. § 172 Rn. 52 sowie den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 - BRS 67 Nr. 231). - VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 61.21
Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage
Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris).
Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 - differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 172, RdNr. 103).
Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).
Rn. 30 (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).
- VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen
Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10).
Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).
Dass hier ein atypischer Fall dergestalt vorläge, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herstellung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10), ist nicht ersichtlich.
- VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 195.21 Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).
Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).
Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O. - differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 172, RdNr. 103).
Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).
Rn. 35 (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).
- VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen …
Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10).
Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich, sondern auch die für Neubauten geltenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10).
Rn. 31 (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10).
- VG München, 06.07.2026 - M 8 K 24.5990
Verpflichtungsklage, Baugenehmigung, Erhaltungssatzung, Zeitgemäßer …
- VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19
Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2026 - 10 S 1.26
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz; Milieuschutzgebiet; Veräußerung von …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 2 N 64.15
Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen in einem Erhaltungsgebiet
- VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion
- VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
- VG München, 02.06.2025 - M 8 K 23.3755
Klageänderung, Änderung von Anfechtungszu, Verpflichtungsklage, …
- VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 10.21
- VG Frankfurt/Main, 21.12.2020 - 8 K 507/20
Modernisierungsmaßnahmen im Gebiet einer Erhaltungssatzung
- VG Berlin, 22.03.2022 - 13 K 321.20
Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: Beginn der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12
Einbau einer Gaube in ein in einem Erhaltungsgebiet gelegenen Gebäude; Gaube als …
- VG Schleswig, 19.02.2025 - 8 A 70/21
Bauvorbescheid für Umnutzung zu Ferienwohnungen - Unwirksamkeit einer …
- VG Berlin, 06.06.2019 - 13 K 93.18
Erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Verbreiterung eines Schlauchbades
- VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20
- VG Hamburg, 09.06.2026 - 12 K 483/26
- VG Berlin, 09.10.2025 - 19 K 344.23
- VG Berlin, 04.06.2019 - 13 K 125.18
Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Rückbau einer …
- VG Berlin, 28.03.2026 - 19 K 344.25
- VG Berlin, 21.02.2026 - 19 K 54.24
- VG Hamburg, 27.05.2025 - 6 K 1412/22
Genehmigung von Wohnungssanierungsmaßnahmen (Bad) im Geltungsbereich einer …
- VGH Hessen, 25.10.2022 - 3 A 247/21
Genehmigungsvorbehalt in einer Milieuschutzsatzung
- VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag
- VG Berlin, 13.11.2020 - 19 L 288.20
Anwendung des § 172 BauGB auf Maßnahmen zur Energieeinsparung
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 2 S 59.18
Anordnung zur Einstellung des Abbruchs von Garagen in einem Erhaltungsgebiet
- VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
- VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der …
- VG Schleswig, 09.10.2025 - 8 A 174/2
Baugenehmigung in einem "Mischgebiet"
- VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 208.21
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Rechtsprechung
| VG Stade, 05.02.2004 - 4 B 85/04 |
Verfahrensgang
- VG Stade, 05.02.2004 - 4 B 85/04
- OVG Niedersachsen, 09.03.2004 - 12 ME 64/04
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