Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.03.1989 - 4 B 88.2483 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 20.07.1988 - M 7 K 88.1037
- VGH Bayern, 22.03.1989 - 4 B 88.2483
- BVerwG, 30.05.1990 - 9 B 223.89
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für …
Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 BayGO) zählen nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft auch eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.5.1990 - 9 B 223.89 -, BayVBl 1990, 724 [725]; BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [371]).Das bedeutet, dass die Obdachlosenfürsorge - jedenfalls soweit sie Selbstverwaltungsaufgabe ist und den Kommunen nicht in Form der grundsätzlich konnexitätsrelevanten Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern und anerkannten Asylberechtigten ausdrücklich übertragen wurde (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BV) - grundsätzlich nur solche Personen umfasst, die in der Gemeinde selbst vor Eintritt der Obdachlosigkeit ihren Wohnsitz gehabt haben oder jedenfalls sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen können (so ausdrücklich BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).
Hierunter fallen diejenigen Personen nicht, die in eine bestimmte Gemeinde kommen, um von dieser - oder einer anderen Stelle - Unterkunft zu erhalten (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).
Allein der Umstand, dass anerkannte Asylberechtigte in einer Gemeinde erscheinen oder sich (notgedrungen) in eine Gemeinde begeben, in der die zuständige Behörde eine Asylunterkunft eingerichtet hat, die nunmehr schließt oder keine weiteren Asylbewerber oder anerkannte Asylberechtigte mehr aufnimmt, führt deshalb nicht zur Begründung eines näheren örtlichen Bezuges, der für die Annahme einer Selbstverwaltungsangelegenheit Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).
Ebenso wenig begründet Art. 6 LStVG eine generelle Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung obdachloser anerkannter Asylberechtigter (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).
- VGH Bayern, 15.02.2024 - 4 CE 24.60
Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach …
Insbesondere kann in solchen Fällen nicht auf die den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz verwiesen werden, wonach die wohnungsmäßige Versorgung von Asylbewerbern, die sich auf dem Gebiet einer Gemeinde aufhalten, keine kommunale, sondern eine staatliche Aufgabe ist (BVerwG, B.v. 30.5.1990 - 9 B 223.89 - BayVBl 1990, 724;… B.v. 20.1.2010 - 1 B 1.09 - NVwZ-RR 2010, 452 Rn. 12; BayVGH, U.v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 - BayVBl 1989, 370).Rn. 13 dd) Diesem Ergebnis kann nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die Obdachlosenfürsorge grundsätzlich nur Personen umfasse, die in der Gemeinde vor Eintritt der Obdachlosigkeit bereits ihren Wohnsitz gehabt hätten oder sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen könnten (so aber in Bezug auf die Unterbringung von Asylbewerbern BayVGH, U.v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 - BayVBl 1989, 370/372).
- VG München, 26.10.2018 - M 22 E 18.5112
Anspruch auf vorläufige Zuweisung einer Notunterkunft
Die Entscheidungen, auf die der 12. Senat Bezug nimmt (BVerwG, B.v. 30.5.1990 - 9 B 223.89 - und BayVGH, U.v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 - beide in juris), betreffen allein die Unterbringung von Asylbewerbern und nicht auch die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. von Ausländern, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.Der für Fragen des Obdachlosenrechts zuständige 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat dazu in Fortführung der Entscheidung vom 22. März 1989 - 4 B 88.2483 - festgestellt, dass die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Unterbringung obdachloser Asylbewerber sich nicht als im eigenen Wirkungskreis zu vollziehende Aufgabe der Kommunen darstelle, nicht auch bei Ausländern vorliegen würden, die nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland verbleiben dürften.
- OVG Thüringen, 01.07.1997 - 2 KO 715/95
Erstattung vom Leistungen; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 17.04.1991 - 4 CE 90.3182
Kommunaler Streit über den Umfang der jeweiligen Verpflichtung zur Aufnahme und …
das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG -) vom 22.12.1989 (GVBl S. 714) nichtig und die Unterbringung von Asylbewerbern eine Staatsaufgabe wäre (vgl. Urt. des BayVGH v. 22.3.1989 BayVBl 1989, 370 = Die Fundstelle 1989 RdNr. 40) oder der Antragsgegner seiner primären Unterbringungspflicht grob pflichtwidrig nicht nachgekommen wäre, oder die Antragstellerin ihre Unterbringungspflicht nach dem Asylbewerberaufnahmegesetz bereits erfüllt hätte oder schließlich der Antragsgegner die Antragstellerin in unzulässiger Rechtsausübung daran gehindert hätte, Asylbewerber unterzubringen.Bei der Auslegung des Asylbewerberaufnahmegesetzes ist von dem am Anfang seiner Entstehungsgeschichte stehenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1989 (BayVBl 1989, 370) auszugehen.
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