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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16781
BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08 (https://dejure.org/2008,16781)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2008 - 4 BN 18.08 (https://dejure.org/2008,16781)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 4 BN 18.08 (https://dejure.org/2008,16781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung; Widerspruch zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt als aktenwidrige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die …

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08
    Rn. 3 Das Normenkontrollgericht ist nicht von tragenden abstrakten Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26), vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - (BRS 64 Nr. 109) und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - (ZfBR 1990, 302) aufgestellt hat.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08
    Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn sie denn vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist - revisionsrechtlich in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108; stRspr).
  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08
    Rn. 3 Das Normenkontrollgericht ist nicht von tragenden abstrakten Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26), vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - (BRS 64 Nr. 109) und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - (ZfBR 1990, 302) aufgestellt hat.
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08
    Rn. 8 Die Verfahrensrüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch bestehe (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226; stRspr).
  • OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21

    Veränderungssperre für Aufstellung eines Spartenplans

    Dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls am 7.5.2020, in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später am 18.5.2020 gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris] Dass ausweislich der Veröffentlichung vom 18.5.2020 in der Saarbrücker Zeitung die Veränderungssperre am 7.5.2020 und damit wenige Tage vor dem Aufstellungsbeschluss vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, ist in dem Zusammenhang unschädlich.

    Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, da ansonsten die praktische Tauglichkeit des Plansicherungsinstruments verloren ginge und es gerade das Ziel einer solchen Planung ist, einen Bebauungsplan in dem ihr durch die Sperre zur Verfügung gestellten Zeitraum unter Beachtung des Abwägungsgebots inhaltlich erst zu erarbeiten.[vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, juris] Von daher ist eine Veränderungssperre - umgekehrt - nur dann unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung bei Erlass der Veränderungssperre noch "in keiner Weise" absehen lässt.[so beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris][so beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris] Letzteres ist hier nicht der Fall.

  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung; …

    Dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls am 29.6.2017, in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später am 12.7.2017 gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris].
  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich …

    Allerdings ist es zulässig, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und als ausreichend anzusehen, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre - wie hier am 13.10.2016 - "gleichzeitig" bekannt gemacht werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113) Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls am 10.10.2016 (TOP 4 und 5), in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 - 4 BN 18.08 -, juris).
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