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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1997 - 4 BN 6.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,19302
BVerwG, 03.07.1997 - 4 BN 6.97 (https://dejure.org/1997,19302)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1997 - 4 BN 6.97 (https://dejure.org/1997,19302)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 4 BN 6.97 (https://dejure.org/1997,19302)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 14.02.1997 - 20 N 96.2462
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1997 - 4 BN 6.97
    Die Frage, ob sich die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren, in dem der Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) gestellt, die Entscheidung jedoch erst nach seinem Inkrafttreten getroffen wird, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO alter oder neuer Fassung richtet, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben; denn sie wird beispielsweise von den Bayerischen Normenkontrollsenaten nicht einheitlich beurteilt (vgl. das Urteil des 26. Senats des BayVGH vom 4. Juni 1997 - 26 N 96.2963 -, mit Hinweis auf die abweichende Entscheidung des 20. Senats des BayVGH vom 14. Januar 1997 - 20 N 96.2462 -).
  • VGH Bayern, 04.06.1997 - 26 N 96.2963
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1997 - 4 BN 6.97
    Die Frage, ob sich die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren, in dem der Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) gestellt, die Entscheidung jedoch erst nach seinem Inkrafttreten getroffen wird, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO alter oder neuer Fassung richtet, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben; denn sie wird beispielsweise von den Bayerischen Normenkontrollsenaten nicht einheitlich beurteilt (vgl. das Urteil des 26. Senats des BayVGH vom 4. Juni 1997 - 26 N 96.2963 -, mit Hinweis auf die abweichende Entscheidung des 20. Senats des BayVGH vom 14. Januar 1997 - 20 N 96.2462 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 5 S 748/18

    Verhältnismäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

    Unverhältnismäßig sind landschaftsschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 6/97 - juris Rn. 16 m. w. N. …und vom 17.01.2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 06.08.1997 - 4 KSt 3.97

    Rechtsmittel

    Der Senat sieht die "Beschwerde" der Antragstellerin vom 30. Juli 1997, mit der sie sich gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 1997 im Verfahren BVerwG 4 BN 6.97 wendet, als das mögliche Rechtsmittel gegen sie an.
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