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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25277
BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14 (https://dejure.org/2014,25277)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2014 - 4 BN 9.14 (https://dejure.org/2014,25277)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 (https://dejure.org/2014,25277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer die Revision eröffnenden Divergenz i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Vorliegen einer die Revision eröffnenden Divergenz i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14
    Rn. 7 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr).

    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist hiermit nicht dargetan (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.10.2011 - 4 BN 19.11

    Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Beurteilung …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14
    Rn. 8 Soweit die Beschwerde vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2011 - BVerwG 4 BN 19.11 - (BauR 2012, 222 = ZfBR 2012, 38) den Grundsatz aufgestellt, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässig sei, wenn der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses schriftlich vorliegt, und dass das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrages nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängen dürfe, bezeichnet sie keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von diesen höchstrichterlichen Rechtssätzen abgewichen wäre.
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14
    In der Sache übt sie lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht der Verfahrensrüge zugänglich ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14
    Denn die Beschwerde geht insoweit von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris); Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
  • OVG Saarland, 31.10.2000 - 2 N 4/99

    Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes; Vorliegen eines Mangels bei …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 BN 9.14
    Rn. 11 Rechtsgrundsätzliche Bedeutung nimmt die Beschwerde an, weil das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abgewichen sei, das in seinem Urteil vom 31. Oktober 2000 - 2 N 4/99 - (BRS 63 Nr. 78) den Rechtssatz aufgestellt habe, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage grundsätzlich gegen einen nicht wesentlich störenden Charakter eines Vorhabens spreche.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der …

    Unabhängig davon, inwieweit diese Kritik überhaupt berechtigt ist, vermag dieses Beschwerdevorbringen die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedenfalls deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung einer Vorschrift oder eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen nicht genügt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f. …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:300316B5B11.16.0] - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze …

    Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Kritik berechtigt ist, vermag dieses Vorbingen der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung einer Vorschrift oder eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen nicht genügt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 B 29.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines …

    Die Klägerin beanstandet vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der Erwägungen des herangezogenen Beschlusses, die eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).
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