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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21128
VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090 (https://dejure.org/2015,21128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2015 - 4 C 15.1090 (https://dejure.org/2015,21128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 4 C 15.1090 (https://dejure.org/2015,21128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Beschlagnahme eines Hausgrundstücks als Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung (hier: "Freie Netz Süd")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Beschlagnahme eines Hausgrundstücks als Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung (hier: "Freie Netz Süd")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090
    Am 19. August 2014 erhob sie zusammen mit 40 weiteren Personen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die in dem Bescheid enthaltenen weiteren vereinsrechtlichen Verfügungen (Az. 4 A 14.1787).

    Rn. 3 Mit Beschluss vom 21. April 2015 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das dort anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 wegen des im Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügten Vereinsverbots aus.

    Diese Frage sei Gegenstand des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 4 A 14.1787; die dortige Entscheidung erscheine somit für die Streitsache B 1 K 14.535 vorgreiflich.

    Das Klageverfahren werde daher nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren 4 A 14.1787 ausgesetzt.

    Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (…BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.

    Rn. 14 Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für sein Verfahren vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung nicht nur in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren 4 A 14.1787 Streitgegenstand ist, sondern im Falle eines Rechtsmittels gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls von diesem Gericht zu entscheiden wäre.

  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090
    Dass diese Vorgreiflichkeitsprognose von vornherein unhaltbar wäre, etwa weil wegen eines offensichtlich fehlenden Vorsatzes der Klägerin deren Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 26); eine weitergehende Überprüfung der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (…vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 94 Rn. 41 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104

    Beschlagnahme und Einziehung des an den Multi-Kultur-Haus Ulm vermieteten …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090
    Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.
  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 22 C 14.2701

    Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090
    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 3 C 15.2578

    Aussetzung einer Schadensersatzklage wegen sachgleichen Strafverfahrens

    Rn. 6 1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998, 339).

    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (…vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 15 C 18.795

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens - Reichweite der …

    Auch wenn das aussetzende Gericht im Allgemeinen nicht die Verpflichtung trifft, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfallfragen vor der Aussetzung Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 8 ff.), kann eine Gegenüberstellung der o.g. Abwägungsgesichtspunkte dazu führen, dass dem Gebot der bestmöglichen Beschleunigung gerichtlicher Verfahren der Vorrang einzuräumen ist, wenn eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass über die Klage sachlich entschieden werden kann, ohne dass es auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens überhaupt ankommt, wenn eine solche Entscheidung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein dürfte.
  • VGH Bayern, 26.06.2019 - 1 C 19.933

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines …

    Aus § 94 VwGO folgt auch nicht die zwingende Verpflichtung, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 11).
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