Rechtsprechung
| BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Tankstelle im unbeplanten Innenbereich - Umfang der bei der Anwendung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beachtlichen Bebauung - Begriff der "Auswirkung" auf die Umgebung - Begriff der "vorhandenen Bebauung" - Anforderungen an das Erfordernis des "Einfügens"
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 34 BBauG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 23.03.1965 - III/2-565/64
- VGH Hessen, 31.08.1966 - OS IV 48/65
- VGH Hessen, 31.08.1968 - OS IV 48/65
- BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67
Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG
Auszug aus BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68
Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung sind zwar, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - näher dargelegt hat, bei der Anwendung des § 34 BBauG als Richtlinien beachtlich, jedoch nicht - auch nicht sinngemäß - neben der Regelung in § 34 BBauG anwendbar.Was im übrigen das Erfordernis der "Einfügung" anlangt, ist im Anschluß an des bereits erwähnte Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - folgendes zu unterstreichen: Die in § 34 BBauG enthaltene Verbindung zwischen den Merkmalen der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit hat einen negativen Gehalt.
- BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der …
Auszug aus BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - (BVerwGE 27, 341 [344 f.]) ausgesprochen, daß der Umfang der bei Anwendung des § 34 BBauG beachtlichen Bebauung so weit reicht, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann.
- BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00
Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB ; Begriff der …
Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.68 - BRS 22 Nr. 373 zum Bebauungszusammenhang).Das Berufungsgericht weicht entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.68 - (BRS 22 Nr. 37) ab.
- BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73
"Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder § …
(vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - [BVerwGE 27, 341, 344 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]], vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18], vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 - [DVBl. 1970, 62], vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 143.65 - [Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 1] und vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 65.69 - [BRS 25 Nr. 40].) Die Darlegungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, sondern eher Zweifel aufkommen, ob das Berufungsgericht den Bereich der "vorhandenen Bebauung" anhand dieser Kriterien ins Auge gefaßt hat.Sie lassen ferner nicht erkennen, ob dabei die (weniger als 200 m vom Grundstück der Klägerin entfernte) Sch.straße gebührend berücksichtigt worden ist, auf der nach der Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 20. August 1971 erheblicher Verkehrslärm herrschen soll (vgl. auch dazu das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - a.a.O.).
- BVerwG, 30.01.1970 - IV C 143.65
Zulässigkeit einer Privatklinik im reinen Wohngebiet; Begriff der "wohnartigen …
"Situation" meint in diesem Zussmmenhang das, was § 34 BBauG als vorhandene Bebauung für beachtlich erklärt, d.h. die Umgebung eines Baugrundstücks in dem Umfange, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann (vgl. Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]) bzw. umgekehrt die Umgebung die Lage des Baugrundstücks prägt oder darauf doch von Einfluß ist (vgl. die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [S. 7] und vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - [DVBl. 1970, 60]).Diese Gärtnerei spielt nicht etwa nur mit ihren Gebäuden, sondern insgesamt eine Rolle, weil sie in ihrer ganzen Ausdehnung für den Charakter und die Funktion der dort vorhandenen Baulichkeiten objektiv von Bedeutung ist (vgl. das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [S. 8 f.]).
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2015 - 2 K 174/13
Klarstellungssatzung - Zurechnung zum Bebauungszusammenhang - Wirkung von …
Vorhandene Straßen sind nicht deshalb als Bebauung zu berücksichtigen weil auch Straßen "gebaut" werden und deshalb in einem weiteren Sinne unter den Begriff der Bebauung fallen; von einem so weiten Begriff der Bebauung geht § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; Straßen können in einem unbeplanten Gebiet nur über die vorhandene Bebauung beachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969 - BVerwG IV C 15.68 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18, RdNr. 13 in juris).Jedoch können auch Freiflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung nur über eine vorhandene, dem Bebauungszusammenhang zuzurechnende Bebauung beachtlich sein (vgl. zu Straßen: BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 7 A 1071/96
Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nachbarschaftsschützende …
Aus dem von der Beigeladenen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - IV C 15.68 -, BRS 22 Nr. 37 ergibt sich nichts anderes. - BVerwG, 25.05.1976 - 4 B 34.76
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässigkeit …
Unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [32], Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - [Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21], Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - BVerwGE 44, 302 und Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46).Daß das Berufungsgericht anläßlich der Aufzählung der unterschiedlichen Nutzungsarten in dem in Rede stehenden Bereich in Klammern jeweils die einschlägigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung zitiert, ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die Baunutzungsverordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sachverständige Konkretisierung der ihrerseits bei der Anwendung des § 34 BBauG zu beachtenden Planungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes enthält (Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. S. 35 f.).
Das Berufungsgericht weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18 (S. 15) ab, wonach zur vorhandenen Bebauung auch das gehört, was sich - wie z.B. Straßen oder Verkehrsverhältnisse - in der Bebauung niederschlägt und in irgendeiner Weise für ihren Charakter und ihre Funktion objektiv von Bedeutung ist.
- BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72
Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs
Sie übersteigt jedoch - wenn man sie als solche nimmt und auf die Situation des maßgebenden Bereiches bezieht (vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.] und vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18 S. 15 [17]) - nicht den Grad des Geringfügigen. - BVerwG, 07.05.1991 - 4 B 52.91
Bestehender Betrieb für Zulassung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich
In dem Urteil vom 23. April 1969 - 4 C 15.68 - (BRS 22 Nr. 37) findet sich keine Aussage zu der Frage, wie nicht genehmigte und auch nicht geduldete bauliche Anlagen bei der Beurteilung nach § 34 BBauG zu behandeln sind. - BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Rechte aus erteilter Bodenverkehrsgenehmigung - Errichtung von Gebäulichkeiten …
Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.1989 - 8 S 3050/88
Innenbereich - zusammenhängende Bebauung an nur einer Straßenseite
Denn da zur maßgeblichen Bebauung alles gehört, was sich in der Bebauung niederschlägt, d.h. in irgendeiner Weise für ihren Charakter und ihre Funktion objektiv von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1969 -- IV C 15.68 --, Buchholz a.a.O. § 34 BBauG Nr. 18), ist die Betonmischanlage bereits wegen ihres tatsächlichen Vorhandenseins für den gewerblichen Charakter des Grundstücks W. straße 107 prägend. - BVerwG, 16.08.1974 - IV B 106.74
Genehmigungsfähigkeit von Gaststätten innerhalb eines großen Sportgeländes und …
- BVerwG, 19.01.1988 - 4 B 2.88
Verfahrensgegenstand im Baugenehmigungsverfahren; Umfang der …
- BVerwG, 28.08.1972 - IV B 165.71
Vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt und einem …
- BVerwG, 08.10.1981 - 4 B 135.81
Umfang der Überprüfung einer Grundsatzrüge in einem Revisionsverfahren - Begriff …
- BVerwG, 29.12.1993 - 4 B 205.93
Beachtlichkeit der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bebauung für das Kriterium …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1978 - VII A 1395/75
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