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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 23.82, 4 C 24.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3042
BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 23.82, 4 C 24.82 (https://dejure.org/1985,3042)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1985 - 4 C 23.82, 4 C 24.82 (https://dejure.org/1985,3042)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1985 - 4 C 23.82, 4 C 24.82 (https://dejure.org/1985,3042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufens der Jahresfrist für die Rücknahme eines schon bei seinem Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufens der Jahresfrist für die Rücknahme eines schon bei seinem Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 48, 50 VwVfG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 119
  • BauR 1985, 669
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 23.82
    Diese von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Meinung steht im Widerspruch zum Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - NJW 1985, 819 = DVBl. 1985, 522).

    Hieraus folgt zugleich, daß die Jahresfrist nicht schon mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes zu laufen beginnen kann (vgl. wegen weiterer Einzelheiten den bereits zitierten Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

    Hiervon geht auch der Große Senat des BVerwG aus, wenn er die Jahresfrist des 3 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG mit der Kenntnis aller für die Vertrauensabwägung sowie der "für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände" beginnen läßt (BVerwGE 70, 356, 362; ähnlich BVerwG 1985 4 C 23/82 1986, 119).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 9 ZB 16.391

    Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung

    Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 - 4 C 23.82 - juris Rn. 12).

    Abgesehen davon, dass es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt (…vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 14) und für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die objektive Rechtslage abzustellen ist (s.o.), kommt eine Rücknahme auch dann in Betracht, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekanntenn Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 - 4 C 23.82 - juris Rn. 12).

  • OVG Saarland, 17.10.2022 - 2 A 212/22

    Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung

    Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 - 4 C 23.82 -, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs der Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts werden auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung der der Behörde bekannten Tatsachen vom Anwendungsbereich erfasst, da auch die spätere positive Erkenntnis der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den "Tatsachen" gleichzustellen ist.

    Soweit der Kläger in diesem Sinne auf das unstreitige Nichtvorliegen einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falls verweist, ist richtig, dass der § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG an die Kenntniserlangung der zuständigen Behörde von die Rücknahme rechtfertigenden "Tatsachen" anknüpft, dass aber seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 - 4 C 23.82 -, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, BauR 1985, 296][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 - 4 C 23.82 -, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, BauR 1985, 296] zum Beginn des Laufs der Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts dabei auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen in dem Sinne erfasst werden, das heißt also auch die spätere positive Erkenntnis der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den Tatsachen gleichzustellen ist.

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