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Rechtsprechung
   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.02.2015 - 4 C 549/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10493
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.02.2015 - 4 C 549/13 (https://dejure.org/2015,10493)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 27.02.2015 - 4 C 549/13 (https://dejure.org/2015,10493)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 4 C 549/13 (https://dejure.org/2015,10493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 535 BGB, § 536 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 1 BGB
    Wohnraummiete: Beweislastverteilung im Rahmen einer vermieterseits akzeptierten, gestaffelten Mietminderung wegen Baumaßnahmen und Mietmängeln; formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung für eine Mischeinheit; Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 536 Abs. 1 Satz, 556 Abs. 3 Satz 1
    Minderung; Betriebskostenabrechnung; Umlageschlüssel; Erläuterung des Verteilerschlüssels; Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Vermieterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.02.2015 - 4 C 549/13
    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Mieter nicht nur in der Situation, dass das Mietverhältnis insgesamt beendet ist (hierzu: BGH, GE 2005, 543), sondern auch in der Situation, dass das Mietverhältnis mit demjenigen, der während des streitgegenständlichen Zeitraums Vermieter war aufgrund eines Eigentümerwechsels beendet ist, sofort auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen klagen kann und sich nicht auf die Klage auf Abrechnung verweisen lassen muss.
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in …

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.02.2015 - 4 C 549/13
    Dies gilt unabhängig davon, dass nach Rechtsprechung des BGH bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wir und deshalb eine Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - VIII ZR 45/10), Rn. 11), da es sich um eine vorgelagerte Frage handelt.
  • LG Berlin, 02.10.2015 - 65 S 184/15

    Wohnraummiete: Ausschluss eines Anspruchs auf Rückzahlung von …

    Rn. 13 Bezogen auf die Beklagten, die mit der Vollendung des Rechtserwerbs der Erwerber aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sind, ist eine Situation eingetreten, die in Bezug auf das Rechtsverhältnis der hiesigen Parteien einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichsteht (…vgl. LG Berlin Beschluss vom 2.10.2007 - 65 S 205/07 - Urteil LG Magdeburg vom 21.12.2010 - 10 O 1171/10 - Rn. 34-39; Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.2.2015 - 4 C 549/13 - sämtlich zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 02.10.2015 - 63 S 184/15

    Fehlende Betriebskostenabrechnung: Vorschüsse sind zurückzuzahlen!

    Bezogen auf die Beklagten, die mit der Vollendung des Rechtserwerbs der Erwerber aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sind, ist eine Situation eingetreten, die in Bezug auf das Rechtsverhältnis der hiesigen Parteien einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichsteht (vgl. LG Berlin Beschluss vom 2.10.2007 - 65 S 205/07-; Urteil LG Magdeburg vom 21.12.2010 - 10 O 1171/10; Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.2.2015 - 4 C 549/13).
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