Rechtsprechung
| BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Verhandlung in einem Aufenthaltsraum - Verhandlung in einem Café - Öffentliche Bekanntmachung einer Verhandlung - Verhandlung im Anschluss an die Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle - Anwendung des Gebotes von ...
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 06.09.1980 - 2 B 54.78
- BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 13.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
War dies der Fall - und die Revision trägt nicht vor, daß zu dem Café-Raum, in dem im Anschluß an die Augenscheinseinnahme mit dem Einverständnis der Beteiligten mündlich verhandelt worden ist, nicht jeder daran Interessierte hätte Zutritt nehmen dürfen und können -, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht öffentlich bekanntgemacht worden war; denn eine solche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369 und DÖV 1972, 796; vom 3. Januar 1977 - BVerwG XV CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 5 VwGO Nr. 1 und vom 5. November 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -). - BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 71.77
Mündliche Verhandlung - Öffentlichkeit der Verhandlung - Revision
Auszug aus BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
In einem solchen Falle, wie er im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme nicht ungewöhnlich ist und im Interesse der Parteien liegt, würde der Partei, die mit dieser Form der mündlichen Verhandlung einverstanden war und dadurch auch keinen Nachteil erlitten hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und in entsprechender Anwendung des in § 295 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens die Geltendmachung eines darin etwa liegenden Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsgebot sogar dann verwehrt sein, wenn ein solcher Verstoß - anders als hier - gegeben wäre (so schon Beschluß des Senats vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 - und Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 CB 67.77 -). - BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 71.70
Weitere Abwägungen mit privaten Belangen bei § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) …
Auszug aus BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
War dies der Fall - und die Revision trägt nicht vor, daß zu dem Café-Raum, in dem im Anschluß an die Augenscheinseinnahme mit dem Einverständnis der Beteiligten mündlich verhandelt worden ist, nicht jeder daran Interessierte hätte Zutritt nehmen dürfen und können -, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht öffentlich bekanntgemacht worden war; denn eine solche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369 und DÖV 1972, 796; vom 3. Januar 1977 - BVerwG XV CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 5 VwGO Nr. 1 und vom 5. November 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -). - BVerwG, 05.11.1980 - 4 CB 62.80
Auszug aus BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
War dies der Fall - und die Revision trägt nicht vor, daß zu dem Café-Raum, in dem im Anschluß an die Augenscheinseinnahme mit dem Einverständnis der Beteiligten mündlich verhandelt worden ist, nicht jeder daran Interessierte hätte Zutritt nehmen dürfen und können -, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht öffentlich bekanntgemacht worden war; denn eine solche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369 und DÖV 1972, 796; vom 3. Januar 1977 - BVerwG XV CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 5 VwGO Nr. 1 und vom 5. November 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -). - BVerwG, 23.11.1978 - 4 CB 67.77
Ablehnung der Beweiserhebung bei Wahrunterstellung - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
In einem solchen Falle, wie er im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme nicht ungewöhnlich ist und im Interesse der Parteien liegt, würde der Partei, die mit dieser Form der mündlichen Verhandlung einverstanden war und dadurch auch keinen Nachteil erlitten hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und in entsprechender Anwendung des in § 295 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens die Geltendmachung eines darin etwa liegenden Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsgebot sogar dann verwehrt sein, wenn ein solcher Verstoß - anders als hier - gegeben wäre (so schon Beschluß des Senats vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 - und Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 CB 67.77 -).
- BVerwG, 30.09.1982 - 4 C 58.82
Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei mündlicher Verhandlung unter …
War dies der Fall, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht öffentlich bekanntgemacht worden war; denn eine solche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit nicht gefordert (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1981 - BVerwG 4 C 81.80 -, vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - DVBl. 1973, 369, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1 und vom 5. November 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
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