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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.01.1990 - 4 C 89.3624   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,25578
VGH Bayern, 18.01.1990 - 4 C 89.3624 (https://dejure.org/1990,25578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.1990 - 4 C 89.3624 (https://dejure.org/1990,25578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 4 C 89.3624 (https://dejure.org/1990,25578)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Würzburg, 27.11.2025 - W 7 S 25.1727

    Erledigungserklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsantrag, einstweiliger …

    Rn. 7 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2025 das Verfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2025 dieser Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, wäre schon dies als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2009 - W 2 E 08.2277 - juris; BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich bei dem Übergang vom ursprünglichen Sachantrag auf den prozessualen Feststellungsantrag um eine besondere Form der Antragsänderung, die nicht nach § 91 Abs. 1 VwGO - der auch im Verfahren des Eilrechtsschutzes Anwendung findet - von der Einwilligung der übrigen Beteiligten abhängig und somit vorliegend zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993, NVwZ 1993, 979; BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 9).

    Dabei kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags grundsätzlich nicht mehr an (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624).

  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 CE 13.761

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; einseitige Erledigterklärung …

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei einseitiger Erledigterklärung durch den Antragsteller auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit grundsätzlich nicht (mehr) an (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 10).
  • VG Augsburg, 21.06.2010 - Au 6 S 10.30166

    Einseitige Erledigungserklärung im vorläufigen Rechtschutz

    Rn. 7 Die ohne Zustimmung des Gegners ausgesprochene Erledigterklärung ist als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (BVerwG vom 14.1.1965, BVerwGE 20, 146/149 f; BayVGH vom 3.6.1987, BayVBl. 1988, 48; Bay VGH vom 18.01.1990, Az. 4 C 89.3624; ständige Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 03.02.2009 - W 2 E 08.2277

    Einseitige Erledigungserklärung

    Rn. 24 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2009 das Verfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2009 dieser Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, ist dies als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.01.1990, Az: 4 C 89.3624 m.w.N.).
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