Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.01.1990 - 4 C 89.3624 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Würzburg, 27.11.2025 - W 7 S 25.1727
Erledigungserklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsantrag, einstweiliger …
Rn. 7 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2025 das Verfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2025 dieser Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, wäre schon dies als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2009 - W 2 E 08.2277 - juris; BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 9 m.w.N.).Dabei handelt es sich bei dem Übergang vom ursprünglichen Sachantrag auf den prozessualen Feststellungsantrag um eine besondere Form der Antragsänderung, die nicht nach § 91 Abs. 1 VwGO - der auch im Verfahren des Eilrechtsschutzes Anwendung findet - von der Einwilligung der übrigen Beteiligten abhängig und somit vorliegend zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993, NVwZ 1993, 979; BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 9).
Dabei kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags grundsätzlich nicht mehr an (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624).
- VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 CE 13.761
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; einseitige Erledigterklärung …
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei einseitiger Erledigterklärung durch den Antragsteller auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit grundsätzlich nicht (mehr) an (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.1990 - 4 C 89.3624 - juris Rn. 10). - VG Augsburg, 21.06.2010 - Au 6 S 10.30166
Einseitige Erledigungserklärung im vorläufigen Rechtschutz
Rn. 7 Die ohne Zustimmung des Gegners ausgesprochene Erledigterklärung ist als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (BVerwG vom 14.1.1965, BVerwGE 20, 146/149 f; BayVGH vom 3.6.1987, BayVBl. 1988, 48; Bay VGH vom 18.01.1990, Az. 4 C 89.3624; ständige Rechtsprechung). - VG Würzburg, 03.02.2009 - W 2 E 08.2277
Einseitige Erledigungserklärung
Rn. 24 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2009 das Verfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2009 dieser Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, ist dies als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.01.1990, Az: 4 C 89.3624 m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".