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| BVerwG, 23.11.1978 - 4 CB 67.77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablehnung der Beweiserhebung bei Wahrunterstellung - Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Beurteilung eines Beweisantrages einmal als Auskunftserteilung und einmal als Genehmigungszusage - Ausschluss der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1977 - III 24/76
- BVerwG, 23.11.1978 - 4 CB 67.77
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67
Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1978 - 4 CB 67.77
Denn einmal ist das Gericht nicht verpflichtet, solchen nicht ausdrücklich, sondern nur "fürsorglich" oder vorsorglich gestellten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG. V C 111.67 - in BVerwGE 30, 57) und zum anderen kam es nach der insoweit allein maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf diese Frage deswegen nicht an, weil die beiden Hütten jedenfalls einem etwaigen Betriebe nicht zu dienen vermögen. - BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 71.77
Mündliche Verhandlung - Öffentlichkeit der Verhandlung - Revision
Auszug aus BVerwG, 23.11.1978 - 4 CB 67.77
Denn so wie ein Streitbeteiligter das Fehlen der Öffentlichkeit nicht als Verfahrensfehler rügen kann, wenn er selbst gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf - eventuell weitere - mündliche Verhandlung verzichtet hat (vgl. Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1), so kann er das Fehlen der Öffentlichkeit auch dann nicht zulässigerweise rügen, wenn er selbst es bewußt veranlaßt und sich mit einer dementsprechend durchgeführten Verhandlung widerspruchslos einverstanden gezeigt hat.
- BVerwG, 23.10.1980 - 4 CB 62.80
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …
War dies der Fall - und die Revision macht etwas Gegenteiliges nicht geltend -, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht an der Aushängetafel des Rathauses bekanntgemacht worden war; denn eine solche öffentliche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369, DÖV 1972, 796; Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG IV CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 CB 67.77 -). - BVerwG, 29.01.1981 - 4 C 81.80
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Verhandlung in einem …
In einem solchen Falle, wie er im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme nicht ungewöhnlich ist und im Interesse der Parteien liegt, würde der Partei, die mit dieser Form der mündlichen Verhandlung einverstanden war und dadurch auch keinen Nachteil erlitten hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und in entsprechender Anwendung des in § 295 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens die Geltendmachung eines darin etwa liegenden Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsgebot sogar dann verwehrt sein, wenn ein solcher Verstoß - anders als hier - gegeben wäre (so schon Beschluß des Senats vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 - und Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 CB 67.77 -).
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