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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12097
VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627 (https://dejure.org/2024,12097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2024 - 4 CE 24.627 (https://dejure.org/2024,12097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2024 - 4 CE 24.627 (https://dejure.org/2024,12097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4; BayLStVG Art. 6
    Zur örtlichen Zuständigkeit zur Obdachlosenunterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 ; LStVG ,BY Art. 6
    Beschwerde im Zusammenhang mit einem Eilantrag auf Obdachlosenunterbringung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546

    Örtliche Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627
    Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde bestimmt sich daher gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene - zu einem zurückliegenden Zeitpunkt - erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - BayVBl 2020, 197 Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.02.2024 - 4 CE 24.60

    Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627
    Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst die aus der Funktion als untere Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) folgende, zum eigenen Wirkungskreis zählende kommunale Aufgabe der Obdachlosenfürsorge nicht nur Personen, die in der Gemeinde vor Eintritt der Obdachlosigkeit bereits ihren Wohnsitz gehabt haben oder sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen können (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.2.2024 - 4 CE 24.60 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 4 CE 17.615

    Ganztägige Obdachlosenunterbringung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627
    Dass wohnungslose Personen durch die Ausübung des ihnen über Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG zustehenden Grundrechts der Freizügigkeit beeinflussen können, wo die Obdachlosigkeit eintritt, ist angesichts der Regelungsstruktur des Sicherheitsrechts hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 07.07.2026 - Au 8 E 26.1983

    Obdachlosenunterbringung, zuständige Sicherheitsbehörde, Bewilligung von …

    Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren Wohnorts scheidet aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2024 - 4 CE 24.627 - juris Rn. 10;… B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11).
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