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| OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 28.10.2016 - 3 K 1820/09
- OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.12.2010 - XII ZB 151/10
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17
Rn. 6 Zwar ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung des Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung umfasst, sondern auch das sich anschließende Verfahren zu Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2010 - 29 XII ZB 151/10 -, juris Rn. 29). - VGH Hessen, 16.05.2013 - 7 D 2046/12
Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts
Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17
Ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten besteht vielmehr grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (HessVGH, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 7 D 2046/12 -, juris Rn. 16. m. w. N.). - OVG Sachsen, 15.02.2016 - 3 E 98/15
Prozesskostenhilfe; Aufhebung; Erinnerung; Entscheidung des Gerichts; Beschwerde
Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2017 - 4 E 10/17
Es kann dahinstehen, ob dieser Beschwerdeausschluss nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfasst (so SächsOVG, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 3 E 98/15 -, juris Rn. 3) oder auch Entscheidungen über ihre nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.
- VG Mainz, 28.05.2018 - 1 K 808/14
Bekanntgabe der Entscheidung an Prozessbevollmächtigten - Beiordnung einer …
Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120a, 124 ZPO umfasst (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10 -, juris Rn. 10 ff.; dem folgend: SächsOVG, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 E 10/17 -, juris Rn. 6).
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