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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46336
OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06 (https://dejure.org/2013,46336)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09.09.2013 - 4 EO 1186/06 (https://dejure.org/2013,46336)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09. September 2013 - 4 EO 1186/06 (https://dejure.org/2013,46336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 44 AO 1977, § 2 Abs 2 AVBWasserV, Art 19 Abs 4 GG, § 12 KAG TH 2005, § 15 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG TH 2005
    Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer Ferieneinrichtungen in einer Außenbereichslage über einen Grundstücksanschluss der Gemeinde am Ortsrand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1275/04

    Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Rn. 4 Im Wesentlichen gleich lautende Bescheide über Wassergebühren für den Wasserverbrauch im Verbrauchszeitraum 1999 hatte der Antragsgegner zunächst an Herrn ..., den Vorsitzenden des Beigeladenen zu 2), und an die Beigeladene zu 1) gerichtet (siehe den Bescheid vom 9. März 2000 an die Beigeladene zu 1) mit übereinstimmender Belegnummer und Kundennummer, Verbrauchsstelle "N..., G..., V...", gleicher Zählernummer, übereinstimmendem Verbrauch von 13.390 m3 und übereinstimmenden Gebührenbeträgen in DM, Bl. 12 GA zu 4 EO 1275/04 ).

    Rn. 15 Am 6. Mai 2011 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 4 EO 1275/04 (betreffend den Gebührenbescheid an die Beigeladene zu 1)) gemeinsam erörtert worden sind.

    Rn. 17 Gegenstand der Beratung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) nebst Beiakten (2 Heftungen), die Gerichtsakten 4 EO 1275/04 (2 Bände) nebst Beiakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 4 EO 1274/04, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

    Rn. 36 Bereits zuvor, im Dezember 1996/ Januar 1997, 1ieß der Antragsteller eine neue, ca. 400 m lange Wasserleitung herstellen (vgl. dazu die vorgelegten Rechnungen des Baugeschäfts ... vom 11. Dezember 1996 und vom 31. Januar 1997, Bl. 485, 486 der Gerichtsakte 4 EO 1275/04 ), mit der die Trinkwasserversorgung des Campingplatzes N... am bestehenden Kontrollschacht bei der - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebenen - Gaststätte N... und damit an die private Trinkwasserversorgungsleitung zu den Bungalows der Ferien- und Freizeitsiedlung N... angeschlossen werden konnte.

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 5 B 1668/11

    Gebühren

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Gegen eine Satzungsbestimmung, nach der der Zweckverband in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen kann, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind, bestünden wohl keine rechtlichen Bedenken (vgl. für das hessische Landesrecht HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - LKRZ 2012, 210).

    In diesem Fall entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks (HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.).

    Demgemäß entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen (HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.;… dazu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 56 m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 02.05.2005 - 4 ZEO 326/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) sind wiederum die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, die mit der Anschlussvorrichtung beginnen und mit der Hauptabsperrvorrichtung enden (vgl. auch zum Folgenden schon Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -).

    Auch das Risiko von Wasserverlusten durch einen über längere Zeit unerkannten Defekt der Anschlussleitung wird in diesem Fall auf den Grundstückseigentümer verlagert (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -).

    Auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der gegebenenfalls über verschiedene private Grundstücke verlaufenden Anschlussleitung kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -).

  • VGH Hessen, 18.04.2012 - 5 C 2625/10

    Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch bei Nießbrauch

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann der Satzungsgeber aber auch auf den Grundstückseigentümer oder den in ähnlicher Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abstellen (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z -, NVwZ-RR 2010, 655 und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - LKRZ 2012, 383;… Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 718 ff.;… Mildner in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 818;… Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 660).

    Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dem entsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z - und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182).

  • VGH Hessen, 31.03.2010 - 5 A 254/10

    Anknüpfung an das Grundstückseigentum durch den kommunalen Satzungsgeber i.R.v. …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann der Satzungsgeber aber auch auf den Grundstückseigentümer oder den in ähnlicher Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abstellen (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z -, NVwZ-RR 2010, 655 und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - LKRZ 2012, 383;… Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 718 ff.;… Mildner in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 818;… Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 660).

    Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dem entsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z - …und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182).

  • BVerwG, 13.08.1996 - 8 B 23.96

    Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dem entsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z - …und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182).
  • OLG Jena, 20.12.2006 - 4 U 600/06

    Wer wird Vertragspartner im leitungsgebundenen Versorgungsnetz ?

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Rn. 29 Der auf § 2 Abs. 2 AVBWasserV und die Entscheidung des OLG Jena vom 20. Dezember 2006 - 4 U 600/06 - gestützte Einwand des Antragsgegners, durch die Entnahme von Trinkwasser aus seinem Leitungsnetz sei ein sog. faktischer öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag zustande gekommen, ist nicht stichhaltig.
  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06
    Der Senat bewertet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75).
  • OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1275/04

    Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer …

    Der entsprechende Bescheid datiert vom 14. Dezember 2005 und ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4 EO 1186/06 .

    Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 EO 1186/06 hier anhängig ist.

    Rn. 21 Am 6. Mai 2011 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 4 EO 1186/06 (betreffend den Gebührenbescheid an Herrn S...) gemeinsam erörtert worden sind.

    Rn. 23 Gegenstand der Beratung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) nebst Beiakten (2 Heftungen), die Gerichtsakten 4 EO 1186/06 (3 Bände) nebst Beiakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 4 EO 1274/04, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

    Mit Schreiben vom 20. August 1996 (Bl. 25 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ) teilte der Antragsgegner Herrn ... S... mit, dass mit Inbetriebnahme der Verbrauchsstelle (Campingplatz N..., ..., ... G...) für ihn zukünftig die gesamte Gebührenabrechnung für den Wasserverbrauch nach dem Zähler Nr. 0000001065 mit dem Antragsgegner erfolge.

    Aus einer vom Antragsgegner vorgelegten "Übergabevereinbarung" zwischen der A... e. G., der L... e. G. und der K... i. L. als Übergebende und dem V... e.V. als Übernehmendem vom 5. Mai 1998 (Bl. 81 f. der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ) ergibt sich, dass die Übergebenden "ihre Wasserleitung vom Ortsausgang bis zur Gaststätte N..., östliche Wegseite, sowie ihren Wasserbehälter am Leitungsnetz, auf der östlichen Straßenseite 500 m oberhalb der Gaststätte N... an den V... e. V." übergeben.

    Einem Schreiben der K... vom 27. Juli 1994 an den Antragsgegner, das dieser vorgelegt hat (Bl. 369 f. der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ), lässt sich entnehmen, dass bereits im Jahr 1981 auch eine Wasserleitung vom Ortsausgang der Antragstellerin zur Gaststätte N... verlegt worden war, um durch eine Anbindung an das Ortsnetz in G... eine kontinuierliche Wasserversorgung zu garantieren.

    Dazu steht aber ein Schreiben des Gesundheitsamtes beim Landratsamt P... vom 1. Juli 1993 an die A... L... in R... im Widerspruch, das ebenfalls der Antragsgegner vorgelegt hat (Bl. 368 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ).

    Rn. 50 Nach Angaben des Antragsgegners habe er jedenfalls der beantragten Übernahme des Wasserbehälters und der Leitung im Juli 1994 nicht zugestimmt, weil die aus dem Tiefbrunnen M... gespeiste Wasserversorgung für das Ortsnetz nicht hinreichend gewesen sei (Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Mai 2011, Bl. 362 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ).

    Er trägt selbst vor, von 1997 bis 1999 (wohl für die jeweiligen Vorjahre) seien Gebührenbescheide an Herrn ... ergangen (vgl. als Beispiel den Gebührenbescheid vom 8. Februar 1999 für 1998, adressiert an Herrn ..., im Verfahren 4 EO 1186/06 vom dortigen Beigeladenen zu 2) in Kopie vorgelegt, Bl. 290 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ).

    Das ergibt sich aus einem Schreiben von Herrn ... an die Antragstellerin vom 25. Mai 1998, das Herr S... als Antragsteller im Verfahren 4 EO 1186/06 (Bl. 291) vorgelegt hat.

    Der Antragsgegner trägt selbst vor (Bl. 51 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06 ), im Jahre 1997 habe der Bürgermeister der Antragstellerin, Herr ..., den Antrag an die K... i. L. gestellt, dass der Campingplatz N... an die bestehende Wasserleitung angeschlossen wird.

  • OVG Thüringen, 30.09.2022 - 4 EO 501/22

    Verlegung eines Wasserzählers wegen überlanger Grundstücksanschlussleitung

    Wenn das anzuschließende bzw. angeschlossene Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, sondern die Trinkwasserleitung von der im Straßengrundstück liegenden Anschlussvorrichtung über Privatgrundstücke zu angeschlossenen Hinterliegergrundstücken (mit den dort befindlichen Übergabestellen als Ende des Grundstücksanschlusses und Beginn der Anlagen der Grundstückseigentümer) geführt werden muss, kann es sich bei der strittigen Trinkwasserleitung um eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung (grundsätzlich dazu: Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -, juris) handeln.

    Für die Herstellungs- oder Erneuerungsaufwendungen des Teils der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WBS, die nicht im öffentlichen Straßengrund verlaufen, steht dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Erstattungsanspruch zu (§ 9 GS-WBS; vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 - S. 13 des amtlichen Abdrucks).

    Dabei braucht nicht weiter dazu ausgeführt werden, ob dadurch - ohne ausdrückliche Satzungsregelungen - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsamer Grundstücksanschluss entstehen kann (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -).

  • OVG Thüringen, 30.11.2017 - 4 KO 823/14

    Anschluss eines im ländlichen Raum liegendes Wohngrundstück an zentrale …

    Dies ist zwar die übliche, auch von dem Beklagten mit der Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit über die Straße A... angestrebte Situation; der vorliegende Fall verdeutlicht aber gerade anschaulich, dass es auch Ausnahmen geben kann, in denen der noch zur öffentlichen Einrichtung gehörende Teil gerade nicht bis an die Grundstücksgrenze herangeführt wird (für einen Trinkwasseranschluss vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013 - 4 EO 1275/04 - juris = KStZ 2014, 170 - 175 und - 4 EO 1186/06 - juris).
  • OVG Thüringen, 29.07.2021 - 4 EO 162/21

    Befugnis zur Schätzung des Wasserverbrauchs bei unbewohntem und unbewohnbarem …

    Werden von einem einzelnen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die zudem unterschiedlichen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das rein tatsächlich über diesen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 und 4 EO 1275/04 -).

    Der rein tatsächliche Zufluss von Trinkwasser auf einem Grundstück, das nicht unmittelbar an die öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen ist, begründet nicht schon automatisch ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (Beschlüsse des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -, S. 15, und 4 EO 1275/04 , S. 19).

  • OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 560/20

    Erlass einer einstweiligen, mit einer Befristung versehenen Anordnung, um in …

    Übernimmt die Gemeinde die "private" Betreuung des Anlagensystems in einem solchen Gebiet und stellt sie mittels dieses Anlagensystems die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Grundlage sicher, besteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen ihr und dem Zweckverband (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und 4 EO 1186/06).

    Nach Auflösung dieses Vereins trat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner in die Stellung des Gebührenschuldners ein und begründete mit diesem ein öffentliches Benutzungsverhältnis, obwohl auf dem Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, kein Verbrauch stattfindet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und Az.: 4 EO 1186/06 , denen die Erwägung zugrunde liegt, dass es für die Bestimmung des richtigen Gebührenschuldners auch darauf ankommen kann, auf welchem Grundstück der Verbrauch stattfindet).

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