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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5222
OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11 (https://dejure.org/2011,5222)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09.11.2011 - 4 EO 39/11 (https://dejure.org/2011,5222)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09. November 2011 - 4 EO 39/11 (https://dejure.org/2011,5222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 80 Abs 6 S 1 VwGO, § 171 Abs 3a AO 1977, § 169 Abs 1 S 3 Nr 3 AO 1977
    Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern von einem Geschäftsbesorger materiell verantwortet wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Heilung eines von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteten Beitragsbescheids durch die zuständige Behörde mittels eines Änderungsbescheides; Verlassen eines von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteten Bescheids den Bereich der für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Heilung eines von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteten Beitragsbescheids durch die zuständige Behörde mittels eines Änderungsbescheides; Verlassen eines von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteten Bescheids den Bereich der für die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 443
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Der Empfänger eines Bescheidesbraucht, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht"klüger" zu sein, als es die erlassende Behörde selbstist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält,wie sich zu verhalten ihm der Bescheid bei objektiver Würdigungnahe legt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987- 8 C 21/86 - BVerwGE 78, 3-6 zur Statthaftigkeit einerAnfechtungsklage gegen eine durch einen Widerspruchsbescheid zueinem Verwaltungsakt umgestaltete Rechnung und auch Urteil vom 23.August 2011 - 9 C 2.11 - Rn. 23).

    Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).

    Da der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2009 eigeneMitarbeiter beschäftigt, durch die auch die Bescheide erlassenwerden, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Bescheidvom 11. Mai 2010 inhaltlich erlassen und damit gegenüber derAntragstellerin erstmals eine materielle, behördlich verantworteteEntscheidung getroffen hat (vgl BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 und nunmehr rechtskräftigesSenatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09-).

    Die mitdem Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene umfassendeAufgabenübertragung auf einen Geschäftsbesorger hat zur Folge, dasses an einer materiellen, behördlich verantworteten Entscheidungmangelt, die zur Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit desBescheides insgesamt führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 zur Umgestaltung des von demGeschäftsbesorger erstellten Bescheides durch einenWiderspruchsbescheid und auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2009- 4 K 489/09 - S. 23 des Urteilsabdrucks).

  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 486/09
    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).

    Da der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2009 eigeneMitarbeiter beschäftigt, durch die auch die Bescheide erlassenwerden, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Bescheidvom 11. Mai 2010 inhaltlich erlassen und damit gegenüber derAntragstellerin erstmals eine materielle, behördlich verantworteteEntscheidung getroffen hat (vgl BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 und nunmehr rechtskräftigesSenatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09-).

  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    § 15 Abs. 1 ThürKAG enthält schon seinem Wortlaut nacheine dynamische Verweisung auf die genannten Vorschriften derAbgabenordnung "in ihrer jeweiligen Fassung" (vgl.Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 - LKV2011, 92-96 m. w. N.).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 77/03

    Haftung: Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3a AO 1977 …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Der Behörde, die in der Regel keinen Einfluss auf dieDauer des Verfahrens hat, soll auch nach Abschluss desgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit erhalten bleiben, eineneue Verwaltungsentscheidung zu treffen (vgl. Bundesfinanzhof,Urteil vom 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 - a. a.O.).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 18/03

    Haftung: keine Festsetzungsverjährung bei Aufhebung eines Haftungsbescheides …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Rn. 53 Des Weiteren ist die Festsetzungsfrist noch eingehalten, wenneine Behörde einen Abgabenbescheid unter gleichzeitigem Erlasseines neuen Bescheides aufhebt (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.Oktober 2004 - VII R 18/03 - BFHE 208, 292).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 3 B 2621/95

    Änderung Vorausleistungsbescheid - § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO bei Änderungsbescheid

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Demgegenüberhandelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid, wenn demangefochtenen Bescheid nach dessen Erlass keine Rechtswirkungenmehr zukommen, weil die in dem angefochtenen Bescheid getroffeneRegelung vollständig ersetzt oder abgelöst wird (vgl.Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8B 244/97 - juris Rn. 7ff. und OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen. Beschluss vom 21. August 1998 - 3 B2621/95 - NVwZ-RR 1999, S. 477-478).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktsist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, dasüber jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbstrechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeiteines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (hier § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senatsvom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382[402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt - …

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Der Empfänger eines Bescheidesbraucht, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht"klüger" zu sein, als es die erlassende Behörde selbstist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält,wie sich zu verhalten ihm der Bescheid bei objektiver Würdigungnahe legt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987- 8 C 21/86 - BVerwGE 78, 3-6 zur Statthaftigkeit einerAnfechtungsklage gegen eine durch einen Widerspruchsbescheid zueinem Verwaltungsakt umgestaltete Rechnung und auch Urteil vom 23.August 2011 - 9 C 2.11 - Rn. 23).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 4.11

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
    Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe; …

  • OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09

    Beiträge; Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private …

  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 488/09
  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 KO 590/22

    Festsetzungsverjährung bei Rücknahme eines Beitragsbescheides und gleichzeitiger …

    Ein (echter) Änderungsbescheid liegt nur dann vor, wenn der in Bezug genommene Ausgangsbescheid in einer Weise modifiziert wird, dass die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung jedenfalls teilweise fortbesteht (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -).

    Ein auf einen angefochtenen Beitragsbescheid bezogener Rücknahmebescheid und ein Neufestsetzungsbescheid werden nur gleichzeitig und in Aufrechterhaltung der Hemmungswirkung eines Rechtsmittels erlassen, wenn diese beiden Regelungen (z.B. mittels eines sog. unechten Änderungsbescheides) im selben Schreiben zusammengefasst sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 4 EO 39/11 und BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 VII R 18/03 ).

    Demgegenüber handelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid, wenn dem angefochtenen Bescheid nach dessen Erlass keine Rechtswirkungen mehr zukommen, weil die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung vollständig ersetzt oder abgelöst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132, juris Rn. 54 mit Hinweis auf BVerwG…, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 - juris Rn. 7 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 3 B 2621/95 - NVwZ-RR 1999, 477 - 478).

    Eine solche Heilung kann nicht durch einen echten Änderungsbescheid, sondern nur mittels eines sog. (unechten) bzw. ersetzenden (Änderungs-) Bescheides erreicht werden, mit dem der rechtswidrige Bescheid (konkludent) aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Beitrag festgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris Rn. 46 ).

    Diese Festsetzungsverjährungsfrist wurde durch den (vom privaten Geschäftsbesorger materiell verantworteten und deshalb rechtswidrigen) Bescheid vom 14. März 2008 gewahrt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris).

    Denn dieser sog. 2. Änderungsbescheid vom 17. Januar 2012 wurde weder vor bzw. gleichzeitig mit dem Rücknahmebescheid vom 17. Januar 2012 erlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - Rn. 53 ff. und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2004 - VII R 18/03 - zu einem unechten Änderungsbescheid, mit dem gleichzeitig ein Bescheid konkludent aufgehoben und neu erlassen wird).

    Es handelt sich bei dem sog. 2. Änderungsbescheid vom 17. Januar 2012 gerade nicht um einen sog. ersetzenden unechten Änderungsbescheid, der sowohl die konkludente Rücknahme bzw. Aufhebung des in Bezug genommenen Bescheides als auch die gleichzeitige Neufestsetzung enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris Rn. 53 mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VII R 18/03 - juris, in dem ein zusammengefasstes Schreiben zu bewerten war; vgl. dazu die Abgrenzung in BFH…, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - III R 31/18 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit …

    Rechtsfolge des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist, dass die Ablaufhemmung erst endet, wenn ein nachfolgender (neuer) Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 - OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30. August 2011 - 6 A 10475/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.;… Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 36, m.w.N.).

    Die in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO vorgenommene Verlängerung der Hemmung soll die Durchführung des behördlichen Verfahrens sichern (…vgl. BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf BT-Drs VI/1982, Seite 151; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17

    Rechtswidrigkeit eines landesrechtlichen Anschlussbeitragsbescheides, in dem für …

    Den zunächst mittels Widerspruchs und Klage angefochtenen Beitragsbescheiden des Beklagten kommt seit Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 27. Juli 2012 keine Rechtswirkung mehr zu, da die Beitragsfestsetzung und das Zahlungsgebot nicht mehr auf die Vorgängerbescheide, sondern nur noch auf den 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132 - juris Rdnr. 54 zur Abgrenzung von echtem und ersetzendem Änderungsbescheid).

    Rn. 46 Innerhalb dieser Festsetzungsverjährungsfrist hat der Beklagte den - insoweit die vorherigen von einem Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteten Bescheide ersetzenden - 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl 2012, 130 -132) erlassen.

  • OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12

    Wegfall entstandener Säumniszuschläge bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung …

    Wird die aufschiebende Wirkung durch das Gericht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne (zeitliche) Beschränkung "ganz" angeordnet bzw. "ganz" wiederhergestellt, so wirkt die aufschiebende Wirkung (ex tunc) zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris, Rn. 56 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Lüneburg…, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE 84 A 2900 - KStZ 1985, 155 - 157).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der …

    Eine zumindest der Sache nach vollständige Ersetzung (vgl. dazu OVG Sachsen, Beschl. v. 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -, m.w.N. jeweils zit. nach JURIS) des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 liegt im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts danach ebenfalls nicht vor.
  • VG Weimar, 06.02.2013 - 3 K 811/12

    Erschließungsbeitragspflicht einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft …

    Diese sind damit als sog. unechte Änderungsbescheide[ein echter Änderungsbescheid liegt nur vor, wenn der in Bezug genommene Ausgangsbescheid teilweise aufrechterhalten und durch den Änderungsbescheid nur modifiziert wird, so dass letztlich die Regelungen beider Verwaltungsakte (Ausgangs- und Änderungsbescheid) wechselseitig ineinander greifen (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 09.11.2011 - 4 EO 39/11] - Juris, Rdnr. 54 ; ebenso schon etwa: VG Weimar, Urteil vom 01.04.2009 - 3 K 329/08 We - beide unter Hinweis auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.1998 - 3 B 2621/95 - Juris).

    [ein echter Änderungsbescheid liegt nur vor, wenn der in Bezug genommene Ausgangsbescheid teilweise aufrechterhalten und durch den Änderungsbescheid nur modifiziert wird, so dass letztlich die Regelungen beider Verwaltungsakte (Ausgangs- und Änderungsbescheid) wechselseitig ineinander greifen (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 09.11.2011 - 4 EO 39/11 - Juris, Rdnr. 54; ebenso schon etwa: VG Weimar, Urteil vom 01.04.2009 - 3 K 329/08 We - beide unter Hinweis auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.1998 - 3 B 2621/95 - Juris).] einzustufen, also als in Wirklichkeit neue Beitragsbescheide, die die alten Beitragsbescheide in allen Regelungspunkten ersetzen.

    Rn. 17 Die Festsetzungsfrist wurde gegenüber der Klägerin durch den Widerspruch gegen den ursprünglichen Bescheid auch nicht nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO (i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe dd ThürKAG; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm im kommunalen Abgabenrecht: ThürOVG, Beschluss vom 09.11.2011 - 4 EO 39/11 - Juris, Rdnr. 48 ) gehemmt.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2021 - 3 L 601/20

    Änderung eines im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht …

    Es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten, ihm der Bescheid nahelegt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -, juris Rn. 32 am Ende).

    Ob es sich bei den vom Antragsgegner vorgenommenen Regelungen materiell-rechtlich tatsächlich um eine Änderung des Bescheides vom 18. Februar 2013 handelt oder ob dieser sich hinsichtlich der Veranlagung des Flurstücks 193 - wegen der Auswechslung der Erschließungsanlage, deren erstmalige Herstellung abgerechnet wird - nicht vielmehr als Neuregelung einer vollständig anderen Erschließungsbeitragsforderung darstellt, ist vielmehr in der Begründetheit des Antrags zu prüfen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -, juris Rn. 32 am Ende), soweit es dort darauf ankommt.

  • OVG Thüringen, 28.10.2013 - 4 KO 558/12

    Zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorausleistung bei Aufhebung …

    Der Lauf der einjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m § 239 Abs. 1 Satz 1 AO) ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a AO gehemmt, da der Kläger insoweit Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2008 erhoben hatte, als eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruches abgelehnt worden war (zur Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3 a AO im Kommunalabgabenrecht vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132 = ThürVGRspr 2013, 46 - 51 = LKV 2012, 184 - 188 = juris Rn. 48).
  • OVG Thüringen, 19.01.2015 - 4 KO 582/14

    Zeitliche Begrenzung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

    Der Beitragsbescheid vom 8. November 1999 entfaltet daneben keinen eigenen, den Kläger belastenden Regelungsgehalt mehr (vgl. zum ersetzenden Bescheid in Abgrenzung vom bloßen Änderungsbescheid: Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130-132).
  • VG Schleswig, 29.02.2016 - 9 A 289/14

    Straßenausbaubeitrag - Festsetzungsverjährung und Ablaufhemmung

    Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Rücknahme eines Haftungsbescheides während eines finanzgerichtlichen Verfahrens die Ablaufhemmung bereits im Zeitpunkt der Aufhebung des Verwaltungsaktes oder erst mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ende (BFH, U. v. 05.10.2004 - VII R 18/03 - vgl. auch OVG NRW, B. v. 19.03.2012 - 14 A 435/12 - VGH BW, U. v. 05.05.2011 - 2 S 2591/10 - OVG Thür., B. v. 09.11.2011 - 4 EO 39/11 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 28.02.2023 - 4 VO 621/22

    Erledigungsgebühr für anwaltliche Beratung über verfahrensmäßig angemessenes …

  • VG Weimar, 01.11.2016 - 8 K 523/16

    Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Industrie- und Handelskammer …

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. …

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