Rechtsprechung
| FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einreihung von Instantnudelsuppe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einreihung von Instantnudelsuppe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (…vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --).Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2000, VII R 83/9 und v. 5.10.1999 VII R 42/98, juris; Beschluss v. 24.10.2002, VII B 17/02, juris).
- BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97
Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (…vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --). - BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00
Tarifierung; Spielzeug
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (…vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --).
- BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
Tarifierung von Waren
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (…vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --). - BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99
Zolltarifsache
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (…vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --). - BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02
Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2000, VII R 83/9 und v. 5.10.1999 VII R 42/98, juris; Beschluss v. 24.10.2002, VII B 17/02, juris). - EuGH, 09.12.1997 - C-143/96
Knubben Speditions GmbH / Hauptzollamt Mannheim - Gemeinsamer Zolltarif - Begriff …
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil v. 9.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und v. 19.5.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). - EuGH, 20.06.1996 - C-121/95
VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV --). - BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03
Tarifierung getrockneter Schweineohren
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Unter einer Zubereitung ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1987 VII R 110/84, BFHE 150, 230 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23.3.1972 Rs. 36/71, EUGHE 1972, 187, 198; BFH-Urteil vom 3.2.2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849 ). - EuGH, 19.05.1994 - C-11/93
Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg
Auszug aus FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06
Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil v. 9.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und v. 19.5.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). - EuGH, 23.03.1972 - 36/71
Henck / Hauptzollamt Emden
- BFH, 12.05.1987 - VII R 110/84
- BFH, 11.01.1977 - VII R 83/73
- FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15 …
Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06).Sie verwies auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06), mit der die in Rede stehenden Waren in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht worden seien.
Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014, also einschließlich des 16.07.2014, habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, an der bis dahin von der deutschen Zollverwaltung vertretenen Auffassung zu zweifeln, zumal diese durch den Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 des FG Hamburg (4 K 108/06) bestätigt worden sei.
An seiner früheren Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid von 05.11.2007 (4 K 108/06, juris, Rn. 32) hält der Senat nicht mehr fest.
Die Instantnudelgerichte wurden nämlich im Rahmen der bereits durch den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06) begründeten Einreihungspraxis auch im maßgeblichen Zeitraum anmeldegemäß in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht.
- FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15
Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten …
Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06).Auf der Grundlage der im Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06) vorgenommenen Differenzierung reihte das BWZ Berlin die Ware in die Unterposition 2104 1000 KN ein.
An seiner früheren Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid von 05.11.2007 (4 K 108/06, juris, Rn. 32) hält der Senat nicht mehr fest.
Rn. 57 Aus der Entscheidung des Finanzgericht Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06) ergibt sich nichts anderes.
- OVG Sachsen, 30.11.2010 - 4 A 101/10
Anschlusszwang, Benutzungszwang, Abwasserbeseitigungsanlage, Kleinkläranlage, …
Auf den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 16.10.2006 - 4 K 108/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.9.2005 und der Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.11.2005 und vom 2.1.2006 wieder hergestellt bzw. angeordnet.Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 4 K 2198/02, 4 K 2199/02 und 4 K 108/06 des Verwaltungsgerichts Dresden sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (3 Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 16.10.2006 - 4 K 108/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid wieder hergestellt hatte, berührt die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1des Bescheides vom 22.9.2005 nicht.
Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2006 - 4 K 108/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.9.2005 wiederhergestellt.
- FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
Zollrecht - Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte …
Unter Beachtung der zutreffenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg (4 K 108/06) hätten Letztere nicht den Charakter eines Nudelgerichts, sondern den einer Nudelsuppe.An seiner früheren Rechtsauffassung im Urteil von 05.11.2007 hält der Senat nicht mehr fest (4 K 108/06, juris Rn. 32).
- FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15
Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von …
Rn. 3 Nachdem dem Beklagten im Jahr 2012 aufgefallen war, dass das Finanzgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 (4 K 108/06) vergleichbare Instantnudelgerichte als Suppen in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht hatte, fertigte der Beklagte Instantnudelgerichte nur noch unter dieser Unterposition ab.Die im Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 (4 K 108/06) vertretene Rechtsauffassung basierte auf einer Auslegung der Begründung von Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26.04.2005.
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