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| FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VO Nr. 615/98/EG Art. 1; ; VO Nr. 615/98/EG Art. 5 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
Viamex Agrar Handel und ZVK - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG …
Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08
Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) wie folgt erkannt:.Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 47, [...]).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (…Rz. 47).
Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 38).
Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…Rz. 44).
Nach der Richtlinie 91/628/EWG sind nicht nur der Ausführer und Transportunternehmer, sondern auch die Mitgliedstaaten selbst für den Schutz der Gesundheit der Tiere beim Transport verantwortlich (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.9.2007, C-37/06, Rz. 43, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm).
Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Zusammenhang hinzu: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) der zuständigen Behörde mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben zu prüfen, ob sich der festgestellte Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere überhaupt ausgewirkt hat (…Rz. 44).
- FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim …
Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) ausgeführt, dass die Normierungen der Ziffer 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer gestatten, die beiden maximalen Transportzeiten auf der Straße (einschließlich Ver- und Entladen) von jeweils 14 Stunden durch eine längere als einstündige Ruhezeit zu unterbrechen, wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz
Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).
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