Rechtsprechung
| FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08 G |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender Tätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewertung der Tätigkeit eines Landesärztegeschäftsstellenleiters einer Versicherung als gewerblich und nicht als freiberuflich unterrichtend bei Tätigkeit allein i.R.v. Verkaufsschulungen und Kommunikationstraining für Außendienstmitarbeiter; Verpflichtung des ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Freiberufler/Gewerbetreibende: - Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 28.06.1989 - I R 114/85
Selbständiger "Aktionsleiter" für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich …
Auszug aus FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08
Zudem verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein sog. Aktionsleiter einer Bausparkasse, der die örtlichen Vertreter unterrichtend unterstütze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.06.1989 I R 114/85, BFHE 157, 546, BStBl II 1989, 965). - BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95
Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten …
Auszug aus FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08
Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um gewerbliche Beratungstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687). - BFH, 02.02.2000 - XI R 38/98
Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit
Auszug aus FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08
Rn. 26 Unterricht i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (BFH-Urteil vom 02.02.2000, BFH/NV 2000, 839 m.w.N.). - BFH, 18.04.2007 - XI R 57/05
EDV-Berater übt einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus
Auszug aus FG Münster, 17.12.2010 - 4 K 3554/08
Maßgebend hierfür ist dasjenige Betätigungsfeld, das der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).
- FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17
Leistungen, Bescheid, Marke, Lehrer, Einspruchsverfahren, Lehrkraft, …
Rn. 18 Auch wenn in unterrichtender Form ein "Know-how-Mix" vermittelt werden würde, läge eine beratende Tätigkeit vor (Hinweis auf FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G, Juris), da für die Tätigkeit des Klägers die spezielle Beratung und Verkaufsunterstützung von B-Produkten prägend sei.Rn. 26 Schließlich sei der Sachverhalt der vom Finanzamt zitierten Entscheidung des FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G nicht vergleichbar.
Ebenso wenig liegt eine Verwendung eines "Know-how-Mixes" seitens des Klägers vor, den er an die zu Unterrichtenden weitergeben würde (vgl. dazu BFH…, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 4 K 3554/08 G, Juris).
- FG Hessen, 20.07.2016 - 8 K 86/11
§ 15 Abs.2 S.1, § 18 Abs.1 Nr.1 S.1 u. 2 EStG
Die Vermittlung dieses sog. Know-how-mix aber ist - unabhängig von der Art seiner Vermittlung - zur Begründung einer unterrichtenden Tätigkeit keinesfalls ausreichend (…vgl. BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, 687, bei juris unter Rn. 27; FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 4 K 3554/08 G, juris;… Schmidt, EStG, 34. Aufl 2015, § 18 Rn. 83).
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