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Rechtsprechung
   VG Chemnitz, 21.08.2009 - 4 K 791/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41997
VG Chemnitz, 21.08.2009 - 4 K 791/06 (https://dejure.org/2009,41997)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 4 K 791/06 (https://dejure.org/2009,41997)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21. August 2009 - 4 K 791/06 (https://dejure.org/2009,41997)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 09.03.2012 - 3 A 720/10

    Zur Berechnung der Kosten für die Abschiebungshaft gemäß § 67 Abs 1 Nr 2 AufenthG

    Ausfertigung Az.: 3 A 720/10 4 K 791/06.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2009 - 4 K 791/06 - geändert, soweit es der Klage gegen die Festsetzung von Abschiebungshaftkosten in Höhe von 248, 82 EUR stattgibt.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2009 - 4 K 791/06 -, soweit es der Klage stattgibt, aufzuheben, die Klage auch insoweit abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

  • BGH, 09.03.2011 - V ZB 162/10

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Verletzung eines …

    Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig…, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.07.2010 - 3 A 123/09

    Haftung für Abschiebungshaftkosten, Leistungsberechtigung nach AsylbLG, …

    Wegen der möglicherweise in den auf das Jahr 2005 folgenden Jahren besseren statistischen Erkenntnislage (vgl. hierzu die Berechnung für das Jahr 2006 im Verfahren 4 K 791/06 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, Urt. v. 21.8.2009, zit. nach juris) sind dabei jeweils unterschiedliche Berechnungsmethoden anzusetzen gewesen.
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