Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 486/09 |
Kurzfassungen/Presse
- koehler-klett.de (Kurzinformation)
Kein Zweckverband ohne Personal - zum Erlass von Gebührenbescheiden durch einen privatwirtschaftlich organisierten Geschäftsbesorger
Verfahrensgang
- VG Weimar, 08.05.2009 - 3 K 969/07
- VG Weimar, 08.05.2009 - 3 K 971/07
- VG Weimar, 08.05.2009 - 3 K 972/07
- OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 486/09
- OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09
- OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 488/09
- BVerwG, 28.01.2011 - 9 B 50.10
- BVerwG, 28.01.2011 - 9 B 53.10
- BVerwG, 28.01.2011 - 9 B 54.10
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 4.11
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09
Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten (4 KO 482/09 mit 1 Beiakte, 4 KO 486/09 mit 1 Beiakte, 4 KO 487/09 mit 4 Beiakten, 4 KO 488/09 mit 1 Beiakte, 4 KO 489/09 mit 5 Beiakten), die Gegenstand der Beratung waren. - OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern …
Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).Da der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2009 eigeneMitarbeiter beschäftigt, durch die auch die Bescheide erlassenwerden, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Bescheidvom 11. Mai 2010 inhaltlich erlassen und damit gegenüber derAntragstellerin erstmals eine materielle, behördlich verantworteteEntscheidung getroffen hat (vgl BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 und nunmehr rechtskräftigesSenatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09-).
- OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer
Rn. 4 Diese rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind in der Sache inzwischen durch die Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 (4 KO 482/09, 4 KO 486/09, 4 KO 488/09 und 4 KO 489/09) bestätigt worden, die allerdings einen anderen Zweckverband und einen anderen Geschäftsbesorger betrafen. - OVG Thüringen, 10.04.2013 - 4 ZKO 866/12
Zur persönlichen Beitragspflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine solche Sachkompetenz stünde der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nach Landesrecht auch nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09 - und dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 - 256). - OVG Sachsen, 09.01.2012 - 5 D 180/10
Abwasserbeitragsbescheid, Erlass durch GmbH als Verwaltungshelfer
GmbH erlassen wurde, stellt sich die weitere Frage, ob die für diesen Fall vom Thüringischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09, juris) angenommene und vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. 23. August 2011 - 9 C 2/11 - juris) mit Bundesrecht vereinbar gehaltene Auffassung, aus der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Organisationshoheit folge nicht das Recht eines Trägers kommunaler Selbstverwaltung, hoheitliche Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Ermächtigung auf Private zu übertragen, zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führt.
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