Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides, in dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird (vgl. im Übrigen Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12)
- Justiz Thüringen
Rechtswidrigkeit eines landesrechtlichen Anschlussbeitragsbescheides, in dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 15.05.2012 - 2 K 241/09
- OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
- BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Rn. 23 Durch Beschluss vom 23. Oktober 2012 (Az.: 4 ZKO 459/12) hat der Senat im Hinblick auf das Leitverfahren 4 KO 252/12 (2 K 356/07 Ge) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.Durch Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 hat der Senat der dortigen Berufung des (identischen) Beklagten stattgegeben und die Klage der (identischen) Klägerin abgewiesen.
Seine Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, in dem er seinen Vortrag aus dem Verfahren 4 KO 252/12 wiederholt und die Auffassung vertritt, dass die vor dem 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 erlassenen Beitragsbescheide nicht nichtig seien.
Rn. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände), den dazu gehörenden Verwaltungsvorgang (eine Heftung), der Verfahren 5 K 816/00 GE (ein Band), 5 K 19/03 GE (ein Band) und 4 KO 252/12 (acht Bände).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Wesentlichen auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 .
Soweit die Klägerin in diesem Berufungsverfahren einzelne schon in dem Verfahren 4 KO 252/12 geltend gemachte Einwendungen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen hat, rechtfertigt ihr Vortrag keine davon abweichende Beurteilung:.
Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung ist im Hinblick auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt.
Der Beklagte hat insoweit lediglich seine Berufungsbegründung aus dem Leitverfahren 4 KO 252/12 wiederholt und damit allenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.
Mit dieser Thematik hat sich der Senat bereits in dem Urteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12 , juris ab Rdnr. 181 ff.) befasst.
Rn. 38 c. Soweit die Klägerin ebenso wie in dem Verfahren 4 KO 252/12 vorträgt, dass in der Beitragskalkulation im Vergleich zum Abwasserbeseitigungskonzept 2005 etwa 30 Mio EUR "offen" seien, berücksichtigt sie nicht, dass dieser Vortrag durch das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt ist.
Dieser Vortrag der Klägerseite veranlasste den Senat, den Beklagten zu diesbezüglichem weiteren Vortrag aufzufordern (vgl. gerichtliche Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2014 in dem Verfahren 4 KO 252/12 ).
Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 nachvollziehbar erläutert, wie der in der Globalkalkulation in Ansatz gebrachte Betrag von 83.289.900 EUR errechnet wurde (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 169 ).
Diesem Vortrag ist die Klägerin weder in dem Verfahren 4 KO 252/12 noch in diesem Verfahren entgegen getreten.
Insoweit hat der Beklagte sowohl in der Globalkalkulation als auch in der mündlichen Verhandlung des Verfahren 4 KO 252/12 nachvollziehbar erläutert, wie er die in der Globalkalkulation 2007 in Ansatz gebrachte (zulässige) Gesamtgeschossfläche ermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 187 ff.).
Im vorliegenden Fall kommt ergänzend hinzu, dass die in Höhe von 0, 53 EUR/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 2, 58 EUR/m² für die Geschossfläche festgesetzten Beitragssätze die höchstzulässigen Beitragssätze von 0, 81 EUR/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 3, 987 EUR/m² für die Geschossfläche erheblich unterschreiten (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 151 ).
Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholung auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (…juris Rdnr. 194 ).
Im Übrigen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (…juris Rdnr. 148 ff.).
Insoweit wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 Bezug genommen.
- OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Den zunächst mittels Widerspruchs und Klage angefochtenen Beitragsbescheiden des Beklagten kommt seit Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 27. Juli 2012 keine Rechtswirkung mehr zu, da die Beitragsfestsetzung und das Zahlungsgebot nicht mehr auf die Vorgängerbescheide, sondern nur noch auf den 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132 - juris Rdnr. 54 zur Abgrenzung von echtem und ersetzendem Änderungsbescheid).Rn. 46 Innerhalb dieser Festsetzungsverjährungsfrist hat der Beklagte den - insoweit die vorherigen von einem Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteten Bescheide ersetzenden - 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl 2012, 130 -132) erlassen.
- OVG Thüringen, 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99
Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht, …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 , ThürVBl. 2011, 179 - 180).In der Rechtsprechung des Senats ist es geklärt, dass dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - ThürVBl. 2011, 179 - 180).
- OVG Thüringen, 30.08.2010 - 4 EO 659/08
Bestimmtheit eines Entwässerungsbeitragsbescheids für ein Flurstück als Teil …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 , ThürVBl. 2011, 179 - 180).In der Rechtsprechung des Senats ist es geklärt, dass dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - ThürVBl. 2011, 179 - 180).
- VG Münster, 05.10.2007 - 5 K 19/03
Kostenerstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Rn. 4 Der Beklagte reduzierte den festgesetzten Beitrag durch Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2002 auf 17.137,70 EUR, der nach Fortsetzung des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen 5 K 19/03 GE im Jahre 2003 in das Verfahren einbezogen worden ist.Rn. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände), den dazu gehörenden Verwaltungsvorgang (eine Heftung), der Verfahren 5 K 816/00 GE (ein Band), 5 K 19/03 GE (ein Band) und 4 KO 252/12 (acht Bände).
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Entscheidend ist für die Beurteilung einer Globalkalkulation der Kenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2004 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188 - 197 für Prognoseentscheidungen). - OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09
Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des nicht zu beanstandenden § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - und Senatsbeschluss vom 27. Mai 2016 - 4 ZKO 296/16 -) erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. - OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08
Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Eine Beitragsabstufung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG ist geboten, wenn nach dem Planungskonzept im Einrichtungsgebiet wie im vorliegenden Fall sowohl Voll- und Teilanschlüsse in jeweils nicht geringer Zahl vorgesehen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O. …und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rdnr. 34 ff.). - OVG Thüringen, 27.05.2016 - 4 ZKO 296/16
Anwendungsbereiche der Übergangsregelungen des KAG TH 2005 § 21a Abs 12 S 1 und …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des nicht zu beanstandenden § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - und Senatsbeschluss vom 27. Mai 2016 - 4 ZKO 296/16 -) erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. - OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09
Nichtigkeit einer Bekanntmachungsregelung, wenn nur eine Teilregelung gegen die …
Auszug aus OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17
Eine Beitragsabstufung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG ist geboten, wenn nach dem Planungskonzept im Einrichtungsgebiet wie im vorliegenden Fall sowohl Voll- und Teilanschlüsse in jeweils nicht geringer Zahl vorgesehen sind (…vgl. Senatsurteile vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O. und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rdnr. 34 ff.). - OVG Thüringen, 26.09.2016 - 4 EO 570/16
Abgrenzung der Kostenspaltung von der Beitragsabstufung
- OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98
Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 10 S 1252/16
Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs; Grundstück im …
Mit Blick auf die zeitgleich entstehenden öffentlichen Lasten (§ 25 Abs. 6 BBodSchG) ist eine Heranziehung zum Wertausgleich für mehrere Buchgrundstücke in nur einem Festsetzungsbescheid nur dann zulässig, wenn aus dem Bescheid selbst heraus auch für Dritte ausdrücklich und unmissverständlich hervorgeht, welcher einzelne Betrag für welches Buchgrundstück festgesetzt worden ist (…vgl. Bickel a. a. O. Rn. 5; zum Beitragsrecht ThürOVG, Urteil vom 16.02.2018 - 4 KO 596/17 - juris; SächsOVG, Urteile vom 14.03.2018 - 5 A 184/15 - SächsVBl 2018, 253 …und vom 23.07.2014 a. a. O.;… Driehaus/Raden a. a. O. § 24 Rn. 43). - OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 KO 590/22
Festsetzungsverjährung bei Rücknahme eines Beitragsbescheides und gleichzeitiger …
Durch Urteil vom 16. Februar 2018 - 4 KO 596/17 - hat der Senat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in einem weiteren von der Klägerin geführten Leitverfahren ihre Klage gegen die dortigen Beitragsbescheide abgewiesen.
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