Rechtsprechung
| BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10 |
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- Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
- BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
- BVerwG, 26.08.2011 - 4 KSt 1002.10
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Die Kläger zu 2 bis 39 haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - an die Beigeladene zu 1 folgende Kosten jeweils zzgl.Dies ist vorliegend auch geschehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 Rn. 11).
Im Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde eine weitere Stellungnahme eingeholt (zu den Einzelheiten vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 90 ff.).
Vielmehr enthielt der Planfeststellungsantrag bereits eingehende Berechnungen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 225, insoweit nicht in BVerwGE).
Auf diese zu weitgehend entgegengesetzten Ergebnissen gelangenden Gutachten von f. und R. ist der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 1.2 (…a.a.O. Rn. 214 ff.) ausführlich eingegangen.
Rn. 28 Dabei handelte es sich nicht um Ermittlungen und Begutachtungen, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen, dort aber unterlassen worden sind (vgl. zu den Maßstäben Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 522), so dass die dadurch verursachten Kosten von vornherein der Sphäre des Beklagten oder der Beigeladenen zuzurechnen wären.
Rn. 37 Dieses Gutachten verneint die Eignung des Alternativstandorts Sperenberg aus naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Senatsurteil - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 568 f.).
Der Senat hat am 13. Oktober 2005 einen rechtlichen Hinweis zum Artenschutz gegeben (AS 6390, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 562, juris Rn. 19, 562).
Die I. Consult GmbH hat während des Planfeststellungsverfahrens für die Beigeladene - wohl auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 723) - ein Gutachten zur Schadstoffbelastung erstattet, das von den Klägern im Klageverfahren mit dem Gutachten von G. angegriffen worden ist (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429, 432, 434, insoweit nicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).
Teilweise (z.B. Termine 19. und 20. Januar 2006) betreffen die Tätigkeiten überdies die Erteilung der artenschutzrechtlichen Befreiung vom 27. Januar 2006 (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 571, juris Rn. 19, 571, vgl. hierzu oben 1.3.6).
- BVerwG, 04.09.2008 - 4 KSt 1010.07
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Erstattungsfähig sind daher nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen (Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 10 ff.).Rn. 29 1.2.4 Die Kosten für die lärmphysikalischen Berechnungen des Deutschen Zentrums für L. hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - (nur) in Höhe der Kosten als erstattungsfähig angesehen, die auf die lärmphysikalischen Berechnungen für die Grundstücke der Kläger des jeweiligen Musterverfahrens entfallen.
Die durch sie entstandenen Kosten sind nach den dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 24).
Daher kommt eine Erstattung anders als im Parallelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 26) nicht in Betracht.
Rn. 50 2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten ebenso wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in seinem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind, möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln.
Rn. 55 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.1) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 31, sowie oben 1.2.6).
Rn. 61 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. J. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.6) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 28, sowie oben 1.2.5).
Rn. 63 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. W. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.8) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 30).
- BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).Diese Voraussetzungen hat der Senat hinsichtlich der von den Klägern (in diesem und den Parallelverfahren) im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten in weitem Umfang bejaht (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47).
Rn. 50 2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten ebenso wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in seinem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind, möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln.
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04
Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Rn. 35 Dieses Gutachten ist zwar als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. April 2005 vorgelegt worden und stellt eine Antwort auf das im Parallelverfahren mehrerer Gemeinden (BVerwG 4 A 1001.04 ) eingereichte Gutachten von Prof. W. über die eisenbahnseitige Anbindung des Standorts Sperenberg dar. - BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Rn. 14 Mit dieser Auslegung und Anwendung der Regelungen über die Kostenerstattung wird entgegen der Auffassung der Kläger der Zugang zu den Verwaltungsgerichten weder tatsächlich unmöglich gemacht noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ;… Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 - juris Rn. 3). - BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37). - BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37). - BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1274/09
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Überbürdung der Kosten einer …
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Rn. 14 Mit dieser Auslegung und Anwendung der Regelungen über die Kostenerstattung wird entgegen der Auffassung der Kläger der Zugang zu den Verwaltungsgerichten weder tatsächlich unmöglich gemacht noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ; Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063
Kostenerinnerung; Beigeladener; Sachverständigenkosten des Vorhabensträgers
Auszug aus BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Rn. 13 Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 Rn. 8).
- VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen …
(Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris;.Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989;… vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 5 …und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 22 M 21.40010 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 5 S 1743/95 -, juris Rn. 4).
Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 …und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 12).
Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können (BVerwG
, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 12).Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 13; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8).
Denn erst durch den Vortrag der Klägerseite, die sich ihrerseits sachverständiger Unterstützung bedient, können fachlich begründete Angriffe geltend gemacht werden, zu denen der Vorhabenträger nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann, ohne dass es sich um Fragen handelt, die im Planfeststellungsverfahren unzureichend ermittelt und begutachtet worden wären oder aber nach vorangegangener Bearbeitung im Planfeststellungsverfahren lediglich nochmals erläutert und vertieft werden (vgl. hierzu: BVerwG
, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, BeckRS 2015, 54989 Rn. 18 f., 23, 28, 30-32, insoweit in Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 nicht abgedruckt).c) Die gleichwohl restriktiven Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des beigeladenen Vorhabenträgers werden dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 …und vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 14).
- VGH Bayern, 18.12.2024 - 8 M 24.40033
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
In einer derartigen Situation entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (…vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2008 - 4 KSt 1008.07 - juris Rn. 9; B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 10;… Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 162 Rn. 8).Eine Kostenerstattung für externe Sachverständige auf Seiten des Beklagten bzw. Vorhabenträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn es um Fragen geht, die der Vorhabenträger in Erfüllung seiner Amtsermittlungs- und Beweiserhebungspflicht (Art. 24, 26 BayVwVfG) bereits im Verwaltungsverfahren hätte klären müssen, oder es sich um Ermittlungen und Begutachtungen handelt, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12;… Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.8.2024 - 9 A 18.21 - Rn. 31;… OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 E 862/20 - juris Rn. 6;… OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).
Rn. 12 Eine Erstattung von Kosten für eine gutachtliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, scheidet ebenfalls aus (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12 f., 18, 28;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 - juris Rn. 8;… HessVGH, B.v. 9.11.2021 - 2 C 2461/15.T - DVBl 2022, 1171 = juris Rn. 9;… OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).
Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, was eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12;… HessVGH, B.v. 9.11.2021 - 2 C 2461/15.T - DVBl 2022, 1171 = juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 = juris Rn. 9;… B.v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7).
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus seinem Fachbereich (insbesondere betreffend etwaige stoffliche Veränderungen und Erschütterungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag des Gutachters über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 46 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus seinem Fachbereich (insbesondere betreffend etwaige stoffliche Veränderungen und Erschütterungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag des Gutachters über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 46 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNGAN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNGAN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 39 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
- VG München, 27.05.2025 - M 9 M 24.3661
Kostenerinnerung des Beigeladenen (begründet), Ausgangsverfahren baurechtliche …
Offensichtlich ungeeignete Gutachten, die zu für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung nehmen oder sonst nicht geeignet sind, den Sachvortrag des Betroffenen hinreichend zu substantiieren und die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen zu beeinflussen, sind nicht erstattungsfähig (BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 11 ff.;… BayVGH, B.v. 3.3.2020 - 8 C 19.1826 - juris Rn. 9 m.w.N.).Dementsprechend kann nicht nur für einen Kläger, sondern auch für einen Beigeladenen, insbesondere, wenn dieser als Privatperson nicht über eigenes Fachpersonal verfügt, um die durch das Verfahren aufgeworfenen Fachfragen sachgerecht beantworten bzw. vorgetragene Schlussfolgerungen widerlegen und substantiiert erschüttern zu können, in besonderen Ausnahmefällen die Erstattung von Privatgutachten in Betracht kommen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 8 ff.;… BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.;… VGH Kassel, U.v. 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T - juris Rn. 8 ff. m.w.N).
Eine Erstattung von Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt überdies ebenfalls nicht in Betracht (vlg. dazu, allerdings im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren, BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.;… bezogen auf eine baurechtliche Nachbarstreitigkeit BayVGH, B.v. 11.01.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 15 ff.).
- VGH Bayern, 07.08.2026 - 1 M 25.2446
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Gutachterkosten für die …
Eine Kostenerstattung für externe Sachverständige auf Seiten der Antragsgegnerin bzw. des Vorhabenträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn es um Fragen geht, die in Erfüllung einer Amtsermittlungs- und Beweiserhebungspflicht (Art. 24, Art. 26 BayVwVfG) bereits im Verwaltungsverfahren hätte geklärt werden müssen, oder soweit es sich um Ermittlungen und Begutachtungen handelt, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12;… OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 E 862/20 - juris Rn. 6;… OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22). - VG München, 04.09.2026 - M 1 M 26.3761
Kostenerinnerung (begründet), Gutachterkosten, Privatgutachten, …
Zudem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen; die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, sein Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 11 ff.;… BayVGH, B.v. 3.3.2020 - 8 C 19.1826 - juris Rn. 9 m.w.N.).Dementsprechend kann für einen Antragsteller, insbesondere, wenn dieser als Privatperson nicht über eigenes Fachpersonal verfügt, um die durch das Verfahren aufgeworfenen Fachfragen sachgerecht beantworten bzw. vorgetragene Schlussfolgerungen widerlegen und substantiiert erschüttern zu können, in besonderen Ausnahmefällen die Erstattung von Privatgutachten in Betracht kommen (BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 8 ff.;… BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
- BVerwG, 15.05.2025 - 4 KSt 1.24
Zur Erstattung von Privatgutachterkosten und zur Entschädigung der Zeitversäumnis …
Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 …und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 11 f.).Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 - a. a. O. Rn. 12).
- OVG Saarland, 14.06.2024 - 2 F 165/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.6[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Gutachterin G. - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem von ihr erstellten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihrem Fachgebiet abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachterin über eine bloße (wiederholende) Darstellung ihres Fachbeitrags hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 165/23
Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater …
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 8 M 26.40045
Erinnerung (Kostenfestsetzungsbeschluss), Gutachterkosten eines Planungsträgers, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 8 E 862/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2015 - 8 E 109/15
Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 8 E 86/18
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Festsetzung von erstattungsfähigen …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 26.08.2011 - 4 KSt 1002.10 |
Volltextveröffentlichung
- Doctrine
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen
Verfahrensgang
- BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
- BVerwG, 26.08.2011 - 4 KSt 1002.10
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