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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04)   

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https://dejure.org/2009,15789
BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen; Geltendmachung von erkennbar an die Kläger in anderen Verfahren oder an Rechtsanwälte gerichteten Rechnungen; Vernünftige Prozessführung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen; Geltendmachung von erkennbar an die Kläger in anderen Verfahren oder an Rechtsanwälte gerichteten Rechnungen; Vernünftige Prozessführung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Rn. 31 3.2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 - entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) in Rechnung gestellt worden sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in Höhe von 37 150, 42 EUR als erstattungsfähig anerkannt.

    Rn. 33 3.4 Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 - von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren - BVerwG 4 A 1073.04 - zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte festgesetzt wurden.

    Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und 3. Dezember 2008 im Verfahren - BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04 ) - den Betrag näher erläutert und spezifiziert.

    Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anlage 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04 ) eingereicht.

    Da in dem Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 dieselbe Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich die Hälfte der Kosten und damit 3 005, 56 EUR in Ansatz gebracht werden.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privatgutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - m.w.N., juris).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 KSt 1010.07
    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Rn. 7 Im Hinblick auf die vom Senat bereits hervorgehobene besondere Komplexität des vorliegenden Gerichtsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - Rn. 7) war die Anfertigung der nunmehr näher dargelegten Ablichtungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

    Im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen, die mit der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle Beteiligten erkennbar waren (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 4. September 2008 a.a.O.), die Zahl der von der Anwaltskanzlei vertretenen Kläger sowie die Besonderheiten, die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbunden sind, diente die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1 VwGO).

  • BVerwG, 06.12.2007 - 4 KSt 1004.07
    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 (BVerwG 4 KSt 1004.07 ) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 9. März 2009 der Erinnerung vom 31. Oktober 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 insoweit teilweise abgeholfen.

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld außerordentlich komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur aufgeworfen hat und ausnahmsweise auch Vorbesprechungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen waren (Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 4 KSt 1004.07 - Rn. 2 f.).

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268).
  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Denn anders als im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 treten im vorliegenden Rechtsstreit keine Umlandgemeinden auf (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. August 2008 - BVerwG 4 KSt 1001.08 - Rn. 5).
  • BVerwG, 30.09.2014 - 9 KSt 6.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Einsicht; Akten; Kanzlei; …

    Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 KSt 3.14

    Kosten, erstattungsfähige Aufwendungen, Reisekosten, Behördenbediensteter, …

    Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).
  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Diese Voraussetzungen hat der Senat hinsichtlich der von den Klägern (in diesem und den Parallelverfahren) im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten in weitem Umfang bejaht (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47).

    Rn. 50 2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten ebenso wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in seinem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind, möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Kostenerstattung; Außergerichtliche; Kosten; Prozessvertretung; …

    Rn. 22 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009- 4 KSt 1009.07 -, juris, Rn. 34 und vom 20. April 2010 - 9 KSt 19.09 -, juris, Rn. 2; ferner Kunze, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, VwGO § 162, Rn. 51 m. w. N.
  • VGH Bayern, 07.08.2026 - 1 M 25.2446

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Gutachterkosten für die …

    Offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite bei der Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung und dient das Privatgutachten deshalb der Erläuterung, Vertiefung oder Klärung von bislang noch nicht hinreichend ermittelten (fachtechnischen) Fragen oder der Ausräumung von Unsicherheiten, wird diese "nachgeholte" Aufklärung in der Regel kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sein (…vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.5.2025 - 4 KSt 1.24 u.a. - juris Rn. 4; B.v. 6.10.2009 - 4 KSt 1009.07 u.a. - juris Rn. 34;… B.v. 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 u.a. - NVwZ 2001, 919 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 18.12.2024 - 8 M 24.40033 - juris Rn. 8 ff.;… OVG NW, B.v. 28.3.2017 - 9 E 572/16 - juris Rn. 8 ff.;… B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 4 ff.;… VGH BW, B.v. 17.2.2015 - 3 S 2432/14 - juris Rn. 11;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 162 Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 21.10.2025 - 11 KSt 2.25

    Bestimmung der erstattungsfähigen Auslagen des Rechtsanwalts; Geringfügiger …

    Das Verfahren 11 A 5.24 für sich genommen wies keine Besonderheiten auf, welche die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hätte notwendig machen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 12 …und vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 2.21 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.10.2009 - 4 KSt 1000.09

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für die Erstellung einer …

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und diese ist im Gutachten als Auftraggeberin bezeichnet worden; sie kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

  • BVerwG, 04.02.2026 - 10 KSt 1.25
    Von diesem Grundsatz wird richterrechtlich eine Ausnahme gemacht, wenn besondere Umstände wie eine hohe Komplexität oder der Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die Zahl der von einer Anwaltskanzlei vertretenen Verfahrensbeteiligten oder die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbundenen Besonderheiten in Rede stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - juris Rn. 12…, vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 1.21 - juris Rn. 3, …und vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2025 - 13 E 405/20

    Beschwerde; Anschlussbeschwerde; Kostenfestsetzung; Erinnerung; …

    Rn. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 = juris, Rn. 12.
  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 AV 1.19

    Kostengrundentscheidung bei Privatgutachten im einstweiligen Rechtsschutz

    Rn. 2 1. Der 4. Senat geht in seinem Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (…Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 10 ff.), ebenso Beschlüsse vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - (…Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 8) davon aus, dass solche Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.
  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

  • BVerwG, 21.12.2009 - 4 KSt 1005.08

    Berücksichtigung von Informationsschreiben zum Thema der anwaltlichen Vergütung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2025 - 13 E 406/20

    Entstehung und Erstattung des Anspruchs eines Rechtsanwalts auf Vergütung einer …

  • BVerwG, 13.01.2022 - 7 KSt 2.21

    Zurückweisung der Erinnerung der Beigeladenen gegen den …

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

  • VGH Bayern, 18.12.2019 - 1 M 19.1782

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gutachten in Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 13.01.2022 - 7 KSt 1.21

    Zurückweisung der Erinnerung der Beigeladenen gegen den …

  • VG Freiburg, 18.12.2020 - 6 K 1684/20

    Reisekosten zweier Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung …

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