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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20296
OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08 (https://dejure.org/2010,20296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.01.2010 - 4 L 321/08 (https://dejure.org/2010,20296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 4 L 321/08 (https://dejure.org/2010,20296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Zweitwohnungssteuer bei Nebenwohnung im Studentenwohnheim; Auslegung eines Satzungsmusters eines Ministeriums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuerfestsetzung auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Studentenwohnheim; Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit durch eine Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuer bei Nebenwohnung im Studentenwohnheim

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuerfestsetzung auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Studentenwohnheim; Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit durch eine Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 270
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Rn. 11 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 ff., liegt in den in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

    Rn. 13 Wie der Kläger zutreffend ausführt, setzt die Beklagte mit der Änderungssatzung die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) um.

    Rn. 27 Wie bereits im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 ausgeführt, knüpft eine Regelung wie die hier vorliegende an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) an und erfasst die dort entschiedene Fallkonstellation, zu denen zu Ausbildungszwecken innegehabte Zweitwohnungen nicht gehörten.

    Auch ohne eine solche Klarstellung ist allerdings im Wege der Analogie zumindest eine verfassungskonforme Anwendung der Satzungsbestimmungen möglich, wenn man die Vergleichbarkeit dieser Fallkonstellation mit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) entschiedenen bejaht, so dass diese jedenfalls nicht insgesamt nichtig sind.

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Zur Zweitwohnungssteuerfestsetzung auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Studentenwohnheim im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 - 9 C 17/07- (BayVBl 2009, 697) und vom 13.05.2009 - 9 C 7/08 (NVwZ 2009, 1437).

    Bundesrecht fordert nämlich nicht, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliegt, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C.17.07 -, BayVBl 2009, 697 ; Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437, 1439).

    Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf eine Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerwG Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 17.07

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Zur Zweitwohnungssteuerfestsetzung auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Studentenwohnheim im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 - 9 C 17/07- (BayVBl 2009, 697) und vom 13.05.2009 - 9 C 7/08 (NVwZ 2009, 1437).

    Bundesrecht fordert nämlich nicht, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliegt, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C.17.07 -, BayVBl 2009, 697 ;… Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437, 1439).

    Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf eine Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerwG Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2006 - 4 M 295/06
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Er begründet auch, dass ein Eingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 -).

    Rn. 16 Wie bereits im Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 O 258/08 - ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 - m. w. N; Beschl. v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -), dass das Innehaben einer Zweitwohnung auch bei Studenten gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2006, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2006 - 4 M 319/06

    Student, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Aufwandssteuer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Rn. 16 Wie bereits im Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 O 258/08 - ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 - m. w. N; Beschl. v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -), dass das Innehaben einer Zweitwohnung auch bei Studenten gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Einnahmeverschaffung auch andere Lenkungsziele verfolgt werden (OVG LSA, Beschl. v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -).

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 43.08

    Anrechenbarkeit von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten als Lehrer an öffentlichen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Rn. 26 Eine echte Regelungslücke, d.h. eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers, darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - 2 B 43/08 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - 4 L 238/08

    Anträge der Stadt Halle auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Rn. 24 Zwar trifft es aus den im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 (4 L 238/08 - LKV 2009, 187, 188) erläuterten Gründen zu, dass der Wortlaut einer solchen, an ein Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass vom 18.10.2006, MBl.LSA Nr. 43/2006, 661 f.) angelehnte Regelung als "berufliche Gründe" nicht auch Ausbildungszwecke mit einschließt.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2010 - 4 L 321/08
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2025 - 4 LA 145/22

    Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung der Beseitigung eines …

    Soweit der Kläger im Übrigen in seinem weiteren Schriftsatz vom 13. Januar 2025 seine mit seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 vorgelegte Zulassungsbegründung nicht nur ergänzt, sondern weitere selbstständige Begründungsstränge zur Darlegung ernstlicher Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil vorbringt - namentlich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung in Abrede stellt, indem er meint, die Nutzung des Holzunterstandes als bauliche Anlage widerspreche nicht dem Schutzzweck der NSG-VO -, ist sein Vorbringen unbeachtlich, weil dieser Vortrag nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist und den fristgerecht eingereichten Begründungsansatz zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht lediglich ergänzt (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2025 - 2 S 1502/24 -, juris Rn. 23 m.w.N.;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.11.2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 15 u. v. 22.1.2010 - 4 L 321/08 -, juris Rn. 22;… Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 4 f.;… Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, juris Rn. 4 u. v. 19.4.2004 - 2 LA 293/03 -, juris Rn. 4;… Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 116;… Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 50;… Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53;… Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124a VwGO Rn. 51 m.w.N.;… Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 73 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2011 - 4 L 227/10

    Feststellungsklage zur Rechtmäßigkeit von Bürgeranhörungen zur …

    Dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 2010 - 4 L 321/08 - Beschl. v. 26. Juni 2008 - 1 L 71/08 -, jeweils zit. nach JURIS), zeigen die Kläger nicht hinreichend auf.
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