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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,18693
OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96 (https://dejure.org/1998,18693)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.06.1998 - 4 L 7006/96 (https://dejure.org/1998,18693)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 4 L 7006/96 (https://dejure.org/1998,18693)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96
    Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 - (NVwZ-RR 96, 270 = info also 96, 137 = FEVS Bd. 46, 422), entgegen BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 - (BVerwGE 94, 224) und HessVGH, Beschl. v. 15.6.1992 - 9 TG 218/92 - (FEVS Bd. 44, S. 36)) vorliegen, wenn eine Auszubildende ein Kind unter drei Jahren zu versorgen hat und deshalb nach § 18 Abs. 3 BSHG nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.

    Hi - den Beklagten mit Beschluß vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - (FEVS Bd. 46, 422 = info also 96, 137 = NVwZ-RR 96, 270) verpflichtet, der Klägerin ab dem 01. September 1995 vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 B 981/95.Hi / 4 M 5332/95 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt H. (Akten des Sozialamts und des Jugendamts) Bezug genommen.

    Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG a.F. bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. sieht der Senat - entgegen der von ihm noch in seinem Beschluß vom 29. September 1995 (4 M 5332/95) vertretenen Auffassung - nicht als erfüllt an.

    Während der Senat in früheren Entscheidungen (…u. a. Urt. v. 14. Sept. 1994 - 4 L 4654/93 - und Beschl. v. 17. Nov. 1994 - 4 M 6084/94 -) noch offengelassen hat, ob er seine frühere Rechtsprechung aufgibt und dem Bundesverwaltungsgericht folgt, hat er in dem o.g. Beschluß vom 29. September 1995 (4 M 5332/95) jedenfalls hinsichtlich der zweiten Fallgruppe ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt, da er dessen Begründung nicht für überzeugend hält (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluß verwiesen).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96
    Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 - (NVwZ-RR 96, 270 = info also 96, 137 = FEVS Bd. 46, 422), entgegen BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 - (BVerwGE 94, 224) und HessVGH, Beschl. v. 15.6.1992 - 9 TG 218/92 - (FEVS Bd. 44, S. 36)) vorliegen, wenn eine Auszubildende ein Kind unter drei Jahren zu versorgen hat und deshalb nach § 18 Abs. 3 BSHG nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.

    Vielmehr ergreife der Ausschlußtatbestand des § 26 Satz 1 BSHG nach seinem Regelungsziel auch einen solchen Fall (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269 = NVwZ-RR 1994, 267).

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14. Okt. 1993, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269) insbesondere die zweite Fallgruppe (im entschiedenen Fall standen einer Arbeitsaufnahme Gründe des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und 6 MuSchG entgegen), nicht als "besondere Härtefälle" anerkannt und gemeint, ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Um stände hinzuträten, die einen Ausschluß von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als "übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig", erscheinen ließen.

  • VGH Hessen, 15.06.1992 - 9 TG 218/92

    Zum besonderen Härtefall im Sinne des BSHG § 26 S 2 bei einer alleinerziehenden …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96
    Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 - (NVwZ-RR 96, 270 = info also 96, 137 = FEVS Bd. 46, 422), entgegen BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 - (BVerwGE 94, 224) und HessVGH, Beschl. v. 15.6.1992 - 9 TG 218/92 - (FEVS Bd. 44, S. 36)) vorliegen, wenn eine Auszubildende ein Kind unter drei Jahren zu versorgen hat und deshalb nach § 18 Abs. 3 BSHG nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.10.1990 - 4 M 101/90

    Sozialhilfe; Ausbildung; Musikhochschule; Konzertexamen; Besondere Härte; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96
    Der Senat hat bisher in seiner Rechtsprechung (siehe z. B. die Zusammenfassung im Beschluß vom 30. Okt. 1990 - 4 M 101/90 -) Härtegründe in vier Gruppen von Fällen anerkannt: Erstens hat er eine besondere Härte dann angenommen, wenn die pauschalierten Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblich unter dem Bedarf liegen, den der Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes beschreibt (diese Fallgruppe der Aufstockung der Ausbildungsförderung für Schüler ist mit Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I, 1511, praktisch gegenstandslos geworden, weil danach entweder Schüler gemäß § 12 Abs. BAföG für den Lebensunterhalt ausreichende Leistungen erhalten oder die Anwendung des § 26 BSHG durch § 65 Abs. 3 BAföG n. F. ausgeschlossen ist).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 35/02

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Auszubildende; Kindesbetreuung als …

    Der Senat hat entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224) für die - hier einschlägige - Gruppe von Fällen, in denen die Hilfesuchende gehindert ist, sich durch Arbeitsaufnahme selbst zu helfen, weil sie für die Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren allein verantwortlich ist (vgl. dazu auch § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG), in ständiger Rechtsprechung (Nachweise im Urteil vom 25.6.1998 - 4 L 7006/96 - und im Beschluss vom 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG angenommen.
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2002 - 4 LB 35/02
    Rn. 13 Der Senat hat entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224) für die - hier einschlägige - Gruppe von Fällen, in denen die Hilfesuchende gehindert ist, sich durch Arbeitsaufnahme selbst zu helfen, weil sie für die Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren allein verantwortlich ist (vgl. dazu auch § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG), in ständiger Rechtsprechung (Nachweise im Urteil vom 25.6.1998 - 4 L 7006/96 - und im Beschluss vom 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG angenommen.
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