Rechtsprechung
| VG Leipzig, 17.03.2014 - 4 L 722/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Sachsen, 22.02.2016 - 2 A 543/15
Stellenbesetzung; Hochschullehrer; Besetzungsverfahren; Abbruch; Rektor; …
Die Frage der Abgrenzung zwischen Vorschlagsrecht und Berufungsentscheidung stellt sich somit nicht mehr im Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Rechtsträgern Universität und Freistaat, sondern zwischen den am Berufungsverfahren beteiligten Gremien und Organen innerhalb der Hochschule (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 17. März 2014 - 4 L 72/14 (in juris fälschlich 4 L 722/14) -, juris Rn. 35). - OVG Sachsen, 16.12.2015 - 2 B 300/15
Stellenbesetzung; Hochschullehrer; Konkurrentenstreit; Berufungskommission; …
Die Frage der Abgrenzung zwischen Vorschlagsrecht und Berufungsentscheidung stellt sich somit nicht mehr im Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Rechtsträgern Universität und Freistaat, sondern zwischen den am Berufungsverfahren beteiligten Gremien und Organen innerhalb der Hochschule (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 17. März 2014 - 4 L 72/14 (in juris fälschlich 4 L 722/14) -, juris Rn. 35). - VG Osnabrück, 16.04.2015 - 3 B 20/14
Auswahlentscheidung; Auswahlkommission; Auswahlverfahren; Berufung; …
Auch ein Bewerber um eine Professur als öffentliches Amt kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29.03.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris, Rn. 5, Sächsisches OVG…, Beschluss vom 13.09.2011 - 2 B 41/11 -, IÖD 2012, 6, juris, Rn. 12; der eingeschränkte Prüfungsmaßstab wird häufig mit Art. 5 Abs. 3 GG begründet: vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rn. 42 f. m.w.N.; BayVGH…, Beschluss vom 05.01.2012 - 7 CE 11.1432 -, juris, Rn. 17 f.; VG Leipzig, Beschluss vom 17.03.2014 - 4 L 722/14 -, juris, Rn. 20). - OVG Sachsen, 06.06.2017 - 2 B 64/17
Stellenbesetzung, Berufungskommission, Abweichung
Die Frage der Abgrenzung zwischen Vorschlagsrecht und Berufungsentscheidung stellt sich somit nicht mehr im Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Rechtsträgern Universität und Freistaat, sondern zwischen den am Berufungsverfahren beteiligten Gremien und Organen innerhalb der Hochschule (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 17. März 2014 - 4 L 72/14 (in juris fälschlich 4 L 722/14) -, juris Rn. 35).
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